OLG Frankfurt a.M.: Zur Unterscheidungskraft bei ähnlichen Kennzeichen mit beschreibendem Anklang

veröffentlicht am 17. Oktober 2018

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.08.2018, Az. 6 W 77/18
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Eine Zusammenfassung der Entscheidung des OLG Frankfurt finden Sie hier (OLG Frankfurt – Unterscheidungskraft bei Marken mit beschreibendem Anklang). Zum Volltext der Entscheidung s. unten.


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Beschwerdewert: 100.000,- €

Gründe


I.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der nationalen Wortmarke „Tactical Polo“ mit Priorität vom 11.4.2017, die seit dem 2.5.2017 unter anderem für „Bekleidungsstücke“ und „Polo Shirt“ (Klasse 25) eingetragen ist (Anlage AS 3). Die Antragsgegnerin bietet über die Handelsplattform Amazon Kleidungsstücke unter anderem unter den Bezeichnungen „Under Armour ® Tactical Polohemd Range HeatGear®“, „Under Armour ® Tactical Poloshirt Charged Cotton®, HeatGear®“ an (Anlage AS 4).

Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Verwendung der Bezeichnungen „Tactical Polo“, „Tactical Poloshirt“ und „Tactical Polohemd“ untersagen zu lassen. Das Landgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 13.6.2018 zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat es mit Beschluss vom 16.8.2018 nicht abgeholfen.

Die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 4.5.2018 lag vor.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antrag auf einstweilige Verfügung vom 29.5.2018 stattzugeben und den Beschluss vom 13.6.2018 abzuändern.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Unterlassung aus § 14 V, II Nr. 2 MarkenG zu.

1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es – wie vom Landgericht angenommen – an einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen fehlt. Insoweit ist nicht auf den jeweiligen Bestandteil „Tactical Polo“, sondern auf die konkrete Verwendungsform, also das angegriffene Gesamtzeichen abzustellen. Denn es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr mehrere Zeichenbestandteile regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nur dann von jeweils eigenständigen Zeichen ausgeht, wenn sie klar voneinander abgesetzt sind (BGH GRUR 2011, 65 [BGH 10.06.2010 – I ZB 39/09] – Buchstabe T mit Strich). Für die Frage der markenmäßigen Benutzung kommt es also auf die Gesamtbezeichnungen (z.B. „Under Armour ® Tactical Polohemd Range HeatGear®“) an.

2.
Es fehlt jedoch an der Verwechslungsgefahr. Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände festzustellen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke und der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren.

a)
Es besteht Warenidentität. Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist im Verletzungsverfahren zu unterstellen. Der Grad der Kennzeichnungskraft ist allerdings nur schwach. Denn die Klagemarke weist stark beschreibende Anklänge für die Ware „Polo Shirt“ auf.

b)
Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit. Dabei ist auf den Gesamteindruck der gegenüberstehenden Bezeichnungen abzustellen. Die Bestandteile „Tactical Poloshirt“ und „Tactical Polohemd“ sind für den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnungen weder prägend noch kommt ihnen eine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Die Begriffe sind eingebettet in Bestandteile, die unterscheidungskräftig und mit dem „R im Kreis“-Symbol versehen sind. Die angesprochenen Verkehrskreise werden bei dieser Art der Gestaltung den Bestandteilen „Under Armour®“ bzw. „HeatGear®“ prägende Bedeutung beimessen. Die Bestandteile „Tactical Poloshirt“ und „Tactical Polohemd“ sind demgegenüber für Polohemden betreffende Angebote glatt beschreibend. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Schutzschrift zahlreiche Angebote von Kleidungshändlern vorgelegt, wonach die Bezeichnung „Tactical“ im Bereich der Kleidung für Einsatz- und Sicherheitskräfte in einem beschreibenden Sinn verwendet wird (Anlagen AG 8 – AG 20). Es ist daher davon auszugehen, dass Interessenten für solche Kleidungsstücke die Bezeichnung als bloßen Hinweis auf deren Verwendungszweck ansehen. Die Antragstellerin verwendet die Bezeichnung „Tactical Poloshirt“ im Übrigen selbst in einem beschreibenden Sinn. In einer ihrer Produktbeschreibungen heißt es wie folgt: „Mit dem Tactical Poloshirt der Marke Alfashirt … bist du immer elitär und bequem gekleidet“ (Anlage AG 7). Da dem Bestandteil „Tactical Polo“ in den angegriffenen Bezeichnungen keine kennzeichnende Funktion zukommt, ist er im Gesamteindruck zu vernachlässigen. Es fehlt somit an der Zeichenähnlichkeit.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Interesse der Antragstellerin an der Eilentscheidung, soweit ihrem Antrag nicht entsprochen wurde.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a. M., Az. 3-6 O 51/18