OLG Frankfurt a.M.: Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Wortmarke als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens

veröffentlicht am 5. Juli 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.05.2016, Az. 6 U 75/15
§ 26 MarkenG

Die Zusammenfassung des Urteils finden Sie hier (OLG Frankfurt – Rechtserhaltende Benutzung), zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie nachfolgend:


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.11.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe


I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist das Warenverzeichnis der streitgegenständlichen Marke wie folgt geändert worden: „Parfümerien, nämlich Badezusätze mit Duftstoffen, sämtliche Produkte zum menschlichen Gebrauch“. Im Hinblick darauf haben beide Parteien den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt.

Im Übrigen wiederholen und vertiefen beide Parteien im Berufungsverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.
Die zulässige Berufung hat – soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben – in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht gemäß § 49 I 3 MarkenG zur Löschung der streitgegenständlichen Marke verurteilt, weil die Marke nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung im Sinne von § 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt worden ist.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat das Warenverzeichnis der Marke die Fassung „Parfümerien, nämlich Badezusätze mit Duftstoffen, sämtliche Produkte zum menschlichen Gebrauch“ erhalten. Damit ist die Marke lediglich für zum menschlichen Gebrauch bestimmte Badezusätze mit Duftstoffen eingetragen. Insoweit ist klarzustellen, dass der Zusatz „sämtliche Produkte zum menschlichen Gebrauch“ lediglich eine (weitere) Einschränkung der zuvor genannten Waren enthält und nicht etwa zu einer Erweiterung des Warenverzeichnisses auf alle zum menschlichen Gebrauch bestimmte Waren führt. Das letztgenannte Verständnis würde zu einer Erstreckung des Markenschutzes auf eine uferlose Vielzahl von Warenbereichen führen, die mit der Anmeldung und der Eintragung ersichtlich nicht beabsichtigt war.

Damit kommt als rechtserhaltende Benutzungsform allein die für einen Badezusatz verwendete Aufmachung gemäß Anlage B 3 in Betracht, in der die streitgegenständliche Wortmarke „Pferdesalbe“ nur im Rahmen des herausgehoben verwendeten Gesamtzeichens

„Apothekers Original Pferdesalbe“

verwendet wird. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, liegt hierin jedoch die Benutzung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden, den kennzeichnenden Charakter verändernden Form (§ 26 III MarkenG).

Dem Begriff „Pferdesalbe“ kommt zwar – bei Verwendung für einen Badezusatz – keine glatt beschreibende Funktion zu. Gleichwohl hat er auch für diese Ware einen stark beschreibenden Anklang, weil der angesprochene Verkehr ihm entnimmt, dass der so bezeichnete Badezusatz auf der Grundlage einer ursprünglich für Pferde entwickelten Salbe hergestellt sei. Unter diesen Umständen wird der – ohnehin schwach ausgeprägte – kennzeichnende Charakter der Wortmarke „Pferdesalbe“ durch die vorangestellten Worte „Apothekers Original …“ im Sinne von § 26 III 1 MarkenG verändert. Denn diese weiteren Begriffe dienen ungeachtet ihres ebenfalls beschreibenden Gehalts aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich dazu, das so bezeichnete Produkt von anderen, ebenfalls auf Basis von Pferdesalbe hergestellten Badezusätzen herkunftsmäßig zu unterscheiden.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen der Aufmachung gemäß Anlage B 3 der Bestandteil „Pferdesalbe“ innerhalb des Gesamtzeichens „Apothekers Original Pferdesalbe“ durch etwas größere Buchstaben und eine andere Farbe gegenüber den anderen Bestandteilen geringfügig hervorgehoben ist. Diesem Umstand kommt für die Einordnung und das Verständnis des Begriffs „Pferdesalbe“ keine entscheidende Bedeutung zu, da es auch und gerade bei Parfümerie- und Kosmetikbereich nicht unüblich ist, selbst glatt beschreibende Sachangaben in ähnlicher Weise hervorzuheben.

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91a, 97 I, ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Änderung des Warenverzeichnisses in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach des billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da das Löschungsbegehren auch im in diesem Umfang Erfolg gehabt hätte; insoweit gelten die oben dargestellten Erwägungen in gleicher Weise für Benutzungsformen gemäß Anlagen B 2 und B 3.

Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 2-06 O 147/14