OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.04.2016, Az. 6 W 3/16
§ 890 ZPO
Die Entscheidung haben wir hier (OLG Frankfurt – Unternehmenskennzeichen) für Sie zusammengefasst und im Volltext nachstehend wiedergegeben:
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 10.000,-€
Gründe
I.
Das Landgericht Stadt1 hat mit Beschluss vom 4.5.2015 gegen die Antragsgegner zu 1 und 2 eine einstweilige Verfügung erlassen, die mit Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 9.9.2015 überwiegend bestätigt worden ist. Danach ist den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, das Zeichen „A“ im geschäftlichen Verkehr für Bewässerungsmatten zu benutzen, insbesondere nach Maßgabe einer im Tenor eingeblendeten Broschüre.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16.10.2015 gegen beide Antragsgegner wegen mehrerer Verstöße gegen die einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld beantragt. Insoweit hat sie auf angebliche Zuwiderhandlungen in den Anlagen ES 3 – ES 5 Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Beschluss I vom 1.12.2015 gegen die Antragsgegnerin zu 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 5.000,00 festgesetzt, soweit sie auf ihrer Website für textile Bewässerungsmatten mit dem Zeichen „A“ geworben hat (Anlagen ES 4, 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4). Im Übrigen hat es den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1, mit der sie die Aufhebung des Ordnungsgelds anstrebt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die teilweise Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags gegenüber der Antragsgegnerin zu 1, soweit das Landgericht angenommen hat, die Verwendung der Bezeichnung in der Referenzliste habe keinen unmittelbaren Bezug zur Bewerbung und zum Angebot von Bewässerungsmatten.
Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschlüssen vom 26.1. und 15.4.2016 nicht abgeholfen.
II.
Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin mit der Verwendung des „A“-Logos auf den Werbeseiten der Anlagen ES 4, 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 gegen das gerichtliche Verbot verstoßen hat. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war deshalb zurückzuweisen.
a)
Die angegriffene Gestaltung fällt in den Kernbereich des Verbotstenors. Ein Unterlassungstitel erfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Das gilt auch dann, wenn das Verbot auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (BGH GRUR 2014, 706 Rn. 11 [BGH 03.04.2014 – I ZB 42/11] – Reichweite des Unterlassungsgebots). Der Antragsgegnervertreter weist zu Recht darauf hin, dass sich das Urteil des Landgerichts mit der logoartigen Gestaltung, die Gegenstand des Vollstreckungsantrags ist, nicht explizit befasst hat. Die logoartige Gestaltung weicht allerdings von der verbotenen Bezeichnung „A nicht maßgeblich ab. Die Bezeichnung „A ist in dem Logo vollständig enthalten und wird lediglich ergänzt durch den Rechtsformzusatz „AG“ und die bildliche Darstellung eines Blattes. Diese Bestandteile sind im Gesamteindruck des Logos zu vernachlässigen. Das Logo wird durch die kennzeichnungskräftige Bezeichnung „A“ geprägt. Dies erscheint derart eindeutig, dass es hierfür nicht der Klärung in einem neuen Erkenntnisverfahren bedarf. Im Übrigen ist das Logo auch in der konkreten Verletzungsform enthalten, auf die der Unterlassungstitel Bezug nimmt.
b)
Das Logo wird auf den genannten Seiten auch als Produktbezeichnung „für Bewässerungsmatten“ verwendet. Auf den fraglichen Werbeseiten werden ausdrücklich textile Bewässerungsmatten beworben. Der Rechtsformzusatz führt in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung. Durch die Einbindung der Bezeichnung „A“ in ein Bild-Logo wird letztlich ein noch stärkerer Bezug zu den beworbenen Dienstleistungen hergestellt, als dies bei der Bezeichnung „von A“ der Fall war, mit der sich die Entscheidungsgründe des zu vollstreckenden Urteils vorrangig befassen.
2.
Das Landgericht hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Verwendung des „A“-Logos in der Referenzwerbung (Anlagen ES 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, und ES 4) nicht gegen das gerichtliche Verbot verstößt. Die Beschwerde der Antragstellerin war deshalb zurückzuweisen.
a)
Das gerichtliche Verbot ist auf Ziff. IV. 12. Abs. 2 des Auseinandersetzungsvertrages der Parteien gestützt. Danach haben sich die Antragsgegner verpflichteten es zu unterlassen, Bewässerungsmatten unter Verwendung der Produktbezeichnung „A“ zu vertreiben. Die Verwendung der Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen wurde demgegenüber nicht untersagt. Die im Vertrag angelegte Abgrenzung lässt sich kaum trennscharf durchführen. Es muss im Einzelfall untersucht werden, ob die Bezeichnung vorrangig der Bezeichnung des Unternehmens oder der Bezeichnung seiner Produkte dient. Maßgeblich ist die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise.
b)
Auf den genannten Seiten wirbt die Antragsgegnerin mit Referenzprojekten. In diesem Zusammenhang kennzeichnet das Logo in erster Linie das Unternehmen der Antragsgegnerin als solches und nicht die von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen werden. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 2, 97 ZPO.
4.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 2-6 O 262/15