OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsverfügung in Deutschland wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

veröffentlicht am 21. November 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.10.2016, Az. 6 U 109/16
Art. 15 GGV, Art. 17 GGV

Das Urteil haben wir hier besprochen (OLG Frankfurt – Unterlassungsverfügung wegen Gemeinschaftsgeschmacksmuster), zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie nachfolgend:


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 28.4.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Der Senat vermag zwar die Einschätzung des Landgerichts zum fehlenden Verfügungsgrund nicht zu teilen. Dass die Antragstellerin bereits im Sommer 2015 von den gemeinsamen Vertriebsaktivitäten der Antragsgegnerin und der Firma1 in Belgien erfahren hatte, kann nicht als dringlichkeitsschädlich bewertet werden.

Die in einem Mitgliedsstaat begangene Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters begründet in der Regel eine Begehungsgefahr (oder klarer ausgedrückt: eine Wiederholungsgefahr) für das ganze Gebiet der Europäischen Union (BGH GRUR 2010, 718 Rdn. 56 [BGH 22.04.2010 – I ZR 89/08] – verlängerte Limousinen, vgl. dazu Kochendörfer GRUR 2016, 778). Dies kann aber für die Beurteilung der Eilbedürftigkeit nicht allein ausschlaggebend sein:

Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung unterscheidet bei der Regelung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte für Gemeinschaftsgeschmacksmustersachen zwischen Gerichten mit EU – weiter Kompetenz und solchen mit einer auf den Gerichtsstaat beschränkten Kompetenz. Da beide Parteien ihren Sitz in Belgien haben, wäre einzig das Handelsgericht in Brüssel mit EU- weiter Kompetenz ausgestattet, das Landgericht Frankfurt kann seine Zuständigkeit als Verletzungsgericht (lediglich) aus Artikel 82 Abs. 5, 90 Abs. 1 GGV ableiten.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt war im Sommer 2015 (noch) nicht begründet, denn sie setzt voraus, dass neben der Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verletzungshandlung gerade auch in dem jeweiligen Gerichtsstaat droht (vgl. Ruhl, GGV, 2. Aufl., Rdn. 38 zu Artikel 83 GGV).

Es hätte der Antragstellerin zwar offen gestanden, bereits im Sommer 2015 bei dem Handelsgericht Brüssel eine europaweite Untersagungsverfügung zu beantragen. Sie hätte diesen Antrag aber auch territorial auf das Staatsgebiet von Belgien begrenzen und erst bei Bekanntwerden von Verletzungsfällen in anderen EU-Mitgliedstaaten Einzelverbote der jeweiligen Verletzungsgerichte beantragen können (vgl. EuGH GRUR 2011, 518 Rdn. 48 [EuGH 12.04.2011 – Rs. C-235/09] – DHL/Chronopost).

Vor diesem Hintergrund war die Antragstellerin – allein zur Wahrung des Verfügungsgrundes – nicht gehalten, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, in Belgien ein unionsweites Verbot zu erwirken. Es erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, wenn der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sich nach Feststellung einer Verletzungshandlung in einem Land entscheidet, an Stelle des möglichen unionsweiten Verbots im Wege des einstweiligen Rechtsschutz Einzelverbote für einzelne Länder erst dann zu erwirken, wenn es dort ebenfalls zu Verletzungshandlungen kommt. Denn solange Vertriebstätigkeiten nur in einem Lande stattgefunden haben und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Vertriebstätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten ausgedehnt werden würde (vgl. dazu OLG München vom 28.06.2012 – 29 U 539/12 = GRUR-Prax 2014, 468), besteht für ein unionsweites Verbot keine zwingende Notwendigkeit. Im Übrigen kann die Vollstreckung aus einem in einem Land erwirkten unionsweiten Verbotstitel wegen Zuwiderhandlungen, die in einem anderen Land begangen worden sind, mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.

Unabhängig davon stellt die Ankündigung der Antragsgegnerin, das Produkt „A“ auf der international renommierten Fachmesse „Z“ im März 2016 vorstellen zu wollen, einen dringlichkeitsbegründenden „Qualitätssprung“ gegenüber der ursprünglichen Vertriebstätigkeit in Belgien dar, denn damit konnte sich die Antragsgegnerin neue Märkte erschließen und Vertriebsmöglichkeiten eröffnen, die weit über die ursprünglichen Aktivitäten in Belgien hinausgingen (vgl. dazu OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 307 – E-Motion, Tz. 23 bei Juris).

Die Antragstellerin hat davon frühestens am 3. Februar 2016 erfahren. Nach Rechtsprechung des Senats ist bei der Dringlichkeitsprüfung ein „grober Zeitrahmen“ von 6 Wochen zwischen Kenntnis von der Rechtsverletzung bzw. der unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung und der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe anzusetzen, der hier durch den am 16. 3. 2016 eingereichten Eilantrag noch eingehalten worden ist (Senat vom 11. Juni 2013 – 6 W 61/13 = WRP 2013, 1068).

2.
Letztendlich spielt diese Frage allerdings für die Entscheidung keine Rolle, da es jedenfalls am Verfügungsanspruch fehlt. Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin nicht materiell berechtigte Inhaberin des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist, auf welches das Verfügungsbegehren gestützt ist.

Da die Antragstellerin als Inhaberin eingetragen ist, greift zu ihren Gunsten zwar die Vermutung des Art. 17 GGV ein. Diese Vermutung ist jedoch – auch wenn dies in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist – grundsätzlich widerlegbar (vgl. Ruhl, aaO., 2. Aufl., Rdz. 7 zu Art. 17). Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine Widerlegung dieser Vermutung auch im Eilverfahren einredeweise möglich (dazu a.). Im vorliegenden Fall ist der Antragsgegnerin die Widerlegung dieser Vermutung auch mit der für das Eilverfahren erforderlich Sicherheit gelungen (dazu b.).

a.
Der als Verletzer in Anspruch Genommene kann sich im Verletzungsverfahren einredeweise auf die fehlende materielle Berechtigung des eingetragenen Inhabers berufen; dies gilt in gleicher Weise für das Hauptsache- wie für das Eilverfahren. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus Art. 15 GGV.

Die Vorschrift regelt, dass der tatsächlich Berechtigte vom unberechtigt eingetragenen Inhaber verlangen kann, „als der rechtmäßige Inhaber … anerkannt zu werden“. Daraus ergibt sich ein durchsetzbarer Anspruch auf Umschreibung (vgl. Ruhl a.a.O., Rdz. 11 zu Art. 15), wobei schon die Einleitung eines darauf gerichteten gerichtlichen Verfahrens – mit den sich daraus ergebenden Folgen (vgl. Ruhl a.a.O., Rdz. 18 zu Art. 15) – in das Register eingetragen wird (Art. 15 Abs. 4 Nr. 1 GGV). Die Regelung des Art. 15 GGV ist demnach auf die Anpassung der Registerlage an die tatsächliche Rechtslage gerichtet, wobei Abs. 1 klarstellt, dass dieser Anspruch des Berechtigten „unbeschadet anderer Möglichkeiten“ besteht. Daher kann Art. 15 GGV nicht entnommen werden, dass die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation etwa – wie die Einrede der Nichtigkeit (Art. 85 Abs. 2 S. 2 GGV) – nur im Wege einer Widerklage geltend gemacht werden könnte.

Eine gegenteilige Auslegung von Art. 15 GGV hätte im Übrigen zur Folge, dass ein Dritter sich auf die fehlende Aktivlegitimation des eingetragenen Inhabers überhaupt nicht berufen könnte, denn der Anspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 GGV steht nur dem „nach Art. 14 Berechtigten“ zu. Es kann aber vom Verordnungsgeber ersichtlich nicht gewollt sein, dass selbst der erwiesenermaßen unberechtigt eingetragene Inhaber aus dem ihm tatsächlich nicht zustehenden Schutzrecht gegen Dritte mit Erfolg gerichtlich vorgehen darf.

Unter diesen Umständen kann auch aus Art. 90 Abs. 2 GGV nichts anderes hergeleitet werden. Die Vorschrift enthält für das Eilverfahren eine Ausnahme gegenüber dem für das Hauptsacheverfahren geltenden Regelfall, wonach die Einrede der Nichtigkeit nur im Wege der Widerklage geltend gemacht werden kann (Art. 85 Abs. 2 S. 2 GGV). Für eine solche Ausnahme besteht von vornherein kein Anlass, wenn die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation – wie ausgeführt – im Verletzungsverfahren ohnehin generell zugelassen ist.

Im vorliegenden Zusammenhang bedarf es auch nicht des Rückgriffs auf die Erwägungen, mit denen trotz Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragung eines Schutzrechts Zweifel an dessen Rechtsbeständigkeit zur Verneinung des Verfügungsgrundes führen können (vgl. hierzu Senat GRUR-RR 2003, 263 – mini-flexiprobe; Urteil vom 3.5.2012 – 6 U 14/12); denn eine Bindung des Verletzungsgerichts an die Registerlage besteht aus den genannten Gründen nicht.

b.
Die Vermutung des Art. 17 GGV (berichtigt gemäß Beschluss v. 24.10.2016 – die Red.) ist als widerlegt anzusehen, da die Antragsgegnerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Antragstellerin nicht materiell berechtigte Inhaberin des Verfügungsmusters ist.

Die Antragsgegnerin hat zum einen eine eidesstattliche Versicherung von X (Anlage AG 14) vorgelegt, der zufolge die dem Verfügungsmuster entsprechende Lampe ausschließlich von ihm – als Vertreter von Firma1 – und Y entworfen worden sei. Damit korrespondiert, dass X mit E-Mail vom 31.8.2014 dem Geschäftsführer der Antragstellerin Lichtbilder dieser Lampe mit dem Hinweis „B“ übersandt hat (Anlage AG 5). Am 25.9.2014 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin in einer gemeinsamen E-Mail an Y und X (Anlage AG 6/ 6a) mitgeteilt, dass er „gerade noch rechtzeitig“ vor einer Messe in Stadt1 für die Lampe („B“) Modellschutz für die Antragstellerin beantragt habe. Weiter heißt es in der E-Mail (in der deutschen Übersetzung):

„Dies wurde auf die Schnelle unter dem Namen C (= die Antragstellerin) gemacht. Das heißt nicht, dass wir eure Originalität und Idee in dieser Sache nicht anerkennen. Dies geschah nur aus praktischen Überlegungen. Versteht es also bitte nicht falsch, als hätten wir uns eure Idee oder Entwürfe angeeignet.“

Auch in der Berufungsverhandlung hat der Antragstellervertreter nicht in Abrede gestellt, dass die dem Verfügungsmuster zugrunde liegende Lampe von X und Y entworfen worden ist.

Unter diesen Umständen wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, zumindest substantiiert darzutun, woraus sie ihre materielle Berechtigung am Verfügungsmuster konkret herleiten will. Da sie selbst als Gesellschaft nicht Entwerferin im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GGV sein kann und der Entwurf auch nicht von einem ihrer Mitarbeiter stammt (Art. 14 Abs. 3 GGV), müsste sie darlegen, dass sie im Wege der Rechtsnachfolge das Recht auf das Verfügungsmuster von den Entwerfern (oder deren Rechtsnachfolgern) erworben hat (Art. 14 Abs. 1 GGV). Hierzu hat die Antragstellerin keinen ausreichenden Vortrag gehalten. Insbesondere hat sie sich auf keine Vereinbarung mit Y und X berufen, in der eine Übertragung der Rechte auf das Verfügungsmuster auf die Antragstellerin gesehen werden könnte.

Auch die erstmals in der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung, die Antragstellerin habe „an die Entwerfer des in Rede stehenden Designs“ Zahlungen geleistet, nämlich an die Firma2 65.921,68 € und an die Firma3 44.482,11 €, ist insoweit ohne Substanz, da nicht ersichtlich ist, in welcher Weise diese Unternehmen das Recht auf das Verfügungsmuster von den Entwerfern Y und X erworben haben sollen. Schriftliche Vereinbarungen über etwa getroffene Vereinbarungen sollen nach dem Vortrag des Antragstellervertreters in der mündlichen Verhandlung nicht existieren.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwischen der Antragstellerin und der Firma1 vor dem Handelsgericht in Brüssel ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem darüber gestritten wird, wem die Rechte am Verfügungsmuster zustehen. Dieser Umstand enthebt die Antragstellerin nicht von der Verpflichtung, im vorliegenden Eilverfahren den von der Antragsgegnerin dargelegten durchgreifenden Zweifeln an der materiellen Berechtigung der Antragstellerin substantiiert entgegenzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 2-3 O 100/16