OLG Frankfurt a.M.: Nur symbolische Benutzung reicht nicht zum Rechtserhalt einer Marke

veröffentlicht am 24. Januar 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2017, Az. 6 U 7/16
§ 26 MarkenG

Eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier (OLG Frankfurt – symbolische Markenbenutzung). Den Volltext haben wir für Sie nachstehend wiedergegeben:


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.12.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung seiner beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Nr. … eingetragenen Marke

[Abb.]

einzuwilligen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf € 60.000,00 festgesetzt, wobei € 50.000,00 auf die – zurückgenommene – Hilfswiderklage entfallen.

Gründe


I.
Die Parteien streiten über die Löschung einer Marke.

Die Klägerin ist Teil der Formula-One-Unternehmensgruppe, die die kommerziellen Rechte an der „FIA Formula One World Championship“ hält. Sie ist Inhaberin verschiedener „Formel 1“-Marken. Zu ihrem Markenportfolio gehört die Unionsbildmarke Nr. … mit dem Wortbestandteil „Formula 1“, die am 23.07.1997 mit Priorität von Januar 1997 angemeldet und am 07.06.2006 unter anderem für Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Wareneingetragen wurde (Anlage K4).

Der Beklagte ist (Mit-)Inhaber der nachfolgend abgebildeten, am 14.04.1998 angemeldeten und am …07.1998 eingetragenen deutschen Wort-Bildmarke DE Nr. … (Anlage K1):

[Abb.]

Die Marke genoss bei Klageerhebung nach Teillöschungen noch Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen:

Autoplaketten; Medaillen und Münzen; Klebegeräte für Fotografien; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); kleine handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, Biergläser und Bierkrüge, Bieruntersätze, Becher aus Porzellan, Kunststoffpappe oder emailliertem Metall, Wandteller aus Porzellan, Kunststoff oder Zinn; Fahnen und Flaggen; Aschenbecher aus Porzellan, Kunststoff oder Zinn, Streichhölzer und Feuerzeuge; Erziehung, Ausbildung, Unterricht sowie Veranstaltung von Seminaren, Tagungen, Kursen, Vortragsreihen, Ausstellungen, Arbeits- und Kontakthaltetreffen; Vermittlung von Kontakten zwischen Menschen gleicher Interessen und Zielsetzungen.

Die Klägerin hält die Marke des Beklagten für löschungsreif. Sie stützt ihre Löschungsklage primär auf den Verfall der angegriffenen Marke, hilfsweise auf die Verletzung ihrer Unionsmarke „Formula 1“. Der Beklagte hat hilfsweise Widerklage auf Löschung der Klagemarke wegen Verfalls erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, in die Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen einzuwilligen:

Autoplaketten; Klebegeräte für Fotografien; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); kleine handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, Biergläser und Bierkrüge, Bieruntersätze, Wandteller aus Porzellan, Kunststoff oder Zinn; Aschenbecher aus Porzellan, Kunststoff oder Zinn, Streichhölzer; Erziehung, Ausbildung, Unterricht sowie Veranstaltung von Seminaren, Tagungen, Kursen, Vortragsreihen, Ausstellungen, Arbeits- und Kontakthaltetreffen; Vermittlung von Kontakten zwischen Menschen gleicher Interessen und Zielsetzungen.

Im Übrigen (Medaillen und Münzen; Becher aus Porzellan, Kunststoffpappe oder emailliertem Metall, Fahnen und Flaggen; Feuerzeuge) hat es die Klage abgewiesen. Ein Verfall sei insoweit nicht eingetreten. Dem Löschungsanspruch wegen älterer Rechte (Klagemarke) stünden die Einrede der Nichtbenutzung und die Löschungsreife der Klagemarke entgegen. Auf die Hilfswiderklage hat das Landgericht die Klägerin verurteilt, in die Löschung der Klagemarke im beantragten Umfang wegen Verfalls einzuwilligen.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 01.12.2016 hat der Beklagte die Hilfswiderklage mit Zustimmung der Klägerin zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, unter teilweiser Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.12.2015, Az. 2-06 O 126/15, in die vollständige Löschung seiner beim Deutschen Patent und Markenamt unter der Nr. … eingetragenen Marke einzuwilligen;

2.
Ziff. 3 des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.12.2015, Az. 2-06 O 126/15 betreffend die Widerklage des Beklagten aufzuheben und die Widerklage zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Löschung der angegriffenen Marke aus §§ 26, 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG zu. Die Marke ist verfallen, weil sie für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht rechtserhaltend benutzt wurde.

a)
Der Beklagte ist als eingetragener Markeninhaber passivlegitimiert (§ 55 Abs. 1 MarkenG). Unschädlich ist, dass am 16.11.2015 – nach Klageerhebung – als weiterer Inhaber der Zeuge A eingetragen wurde (vgl. § 55 Abs. 4 MarkenG).

b)
Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG tritt Löschungsreife wegen Verfalls ein, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Wegen der Möglichkeit der Heilung kommt es allerdings nicht auf frühere Zeiträume, sondern grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz an (BGH GRUR 2009, 60 [BGH 10.04.2008 – I ZR 167/05] Rn. 18 – LOTTOCARD). Benutzungshandlungen, die erst nach Stellung des Löschungsantrags (bzw. der Einreichung der Löschungsklage) bzw. drei Monate vorher in Kenntnis des möglichen Löschungsantrags begonnen wurden, können allerdings nicht mehr berücksichtigt werden (§ 49 I S. 2, 3 MarkenG). Der Verfall ist also gegeben, wenn die Marke entweder in einem zusammenhängenden Fünfjahreszeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht benutzt wurde oder in einem zusammenhängenden Fünfjahreszeitraum bis zur Stellung des Löschungsantrags.

aa)
Die Marke wurde am …7.1998 eingetragen. Die Benutzungsschonfrist ist abgelaufen. Mit vorprozessualem Schreiben vom 13.3.2015 hat die Klägerin den Beklagten auf den Verfall hingewiesen. Ab diesem Zeitpunkt ist von der Kenntnis des möglichen Löschungsantrags auszugehen. Die Klageschrift wurde am 31.3.2015 eingereicht. Die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz wurde am 19.10.2017 geschlossen. Es kommt also darauf an, ob es zwischen März 2010 und März 2015 oder zwischen Oktober 2012 und Oktober 2017 an ernsthaften Benutzungshandlungen für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen fehlt.

bb)
Die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtbenutzung als anspruchsbegründende Voraussetzung der Löschungsklage trägt die Klägerin. Den Beklagten kann aber eine sekundäre Darlegungslast treffen. Diese setzt voraus, dass der Löschungskläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (BGH, Beschl. v. 18.5.2017 – I ZR 178/16, Rn. 6 – Glückskäse; GRUR 2015, 685 [BGH 27.11.2014 – I ZR 91/13] Rn. 10 STAYER; GRUR 2009, 60 [BGH 10.04.2008 – I ZR 167/05] Rn. 19 – LOTTOCARD). Zuerst muss der Kläger seine Zweifelsgründe darlegen, die für eine Nichtbenutzung sprechen. Hierfür reicht es in der Regel aus, dass er eine Recherche vorlegt, aus der sich ergibt, dass Benutzungshandlungen für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen nicht feststellbar sind. Sodann liegt es an dem Beklagten, Benutzungshandlungen, welche die Anforderungen einer ernsthaften Benutzung erfüllen, substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls durch geeignete Unterlagen zu belegen.

c)
Im Streitfall kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. Sie hat eine umfassende Recherche durchführen lassen, die zu dem Ergebnis kam, dass eine Benutzung der angegriffenen Marke nicht feststellbar ist (Anlage K3). Damit hat sie ihrer primären Darlegungslast genügt.

d)
Der Beklagte hat für die noch in Rede stehenden Waren „Medaillen und Münzen“; „Becher“; „Fahnen und Flaggen“ sowie „Feuerzeuge“ Benutzungshandlungen vorgetragen, die von ihm selbst oder von Dritten mit seiner Zustimmung erfolgt sein sollen. Der Vortrag reicht jedoch nicht aus. Vielmehr ist von einer bloßen symbolischen Benutzung zum Schein auszugehen, die dem bloßen Rechterhalt der Marke dienen soll.

aa)
Eine rechtserhaltende, ernsthafte Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Marke in einer Weise verwendet wird, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, Marktanteile für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen gegenüber denjenigen anderer Unternehmer zu gewinnen oder zu behalten (BGH, Beschl. v. 18.5.2017 – I ZR 178/16, Rn. 17 – Glückskäse; GRUR 2012, 1261 [BGH 25.04.2012 – I ZR 156/10] Rn. 12- Orion). Selbst eine geringfügige Benutzung kann als ernsthaft anzusehen sein, wenn sie mit Blick auf die Gewinnung oder Erhaltung von Marktanteilen wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, sind jedoch ausgeschlossen (BGH, aaO, Rn. 18 – Glückskäse). Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, um Marktanteile zu behalten oder zu gewinnen. Insoweit kommt es auf die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie den Umfang und die Häufigkeit der Benutzung an (EuGH GRUR Int. 2014, 956 Rn. 29 – Walzer Traum/Walzertraum).

bb)
Der Beklagte hat mit der angegriffenen Marke Feuerzeuge, Tassen/Becher und „Fähnchen“ kennzeichnen lassen (Anlagen B2-B4). Die Stückzahlen, die der Beklagte behauptet (Feuerzeuge: 2014: 830 Stück, 2015: 970 Stück; Tassen/Becher: 2012: 300 Stück; Fähnchen: 2014: 800 Stück, 2015: 930 Stück), mögen für sich genommen nicht gegen die Ernsthaftigkeit der Benutzung sprechen. Für eher geringwertige Massenprodukte erscheinen diese Stückzahlen zwar gering. Bei den Tassen ist der Vortrag auch widersprüchlich. Es sollen 300 Stück hergestellt und 500 Stück verkauft worden sein (Bl. 76 d.A.). Selbst eine geringfügige Benutzung kann aber ausreichen, wenn sie im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen (EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 72 – Sunrider). Dabei können der kleine Zuschnitt des Unternehmens des Beklagten und seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten, im Markt Fuß zu fassen, berücksichtigt werden. Auch Dauer und Umfang der behaupteten Benutzung würden in diesen Warenbereichen wohl gerade noch ausreichen, um wenigstens von ernsthaften Bemühungen auszugehen, in Zukunft Marktanteile zu gewinnen.

cc)
Dem Vortrag des Beklagten fehlt es jedoch an der Substanz. Außerdem bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er die Benutzungshandlungen nur zum Schein veranlasst hat. Denn der Beklagte konnte keine näheren Angaben zu den Vereinbarungen machen, die er angeblich mit Lizenznehmern und Vertriebspartnern getroffen hat. Dies gilt vor allem, soweit er sich darauf berufen hat, er habe Herrn A als Betreiber eines Gastronomiebetriebs und eines Verkaufskiosks hinsichtlich der Produkte „Feuerzeuge“, „Fahnen und Flaggen“ sowie „Trinkbecher“ eine Lizenz erteilt.

(1)
Der Senat hat mit Beschluss vom 1.6.2017 darauf hingewiesen, dass von ernsthaften Benutzungshandlungen, die dem Markeninhaber zuzurechnen sind, nur dann ausgegangen werden kann, wenn dieser eine Gegenleistung erhalten hat. Nur dann kann von einer „wirtschaftlichen Verwertung“ der Marke gesprochen werden. Es kommt zwar nicht darauf an, ob die Waren oder Dienstleistungen mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten oder erbracht werden (BGH GRUR 2012, 180 [BGH 09.06.2011 – I ZR 41/10] Rn. 42 – Werbegeschenke). Um aber bloße symbolische Handlungen ausschließen zu können, die allein zur Erhaltung der Marke vorgenommen werden, muss der Inhalt der Lizenz- oder Vertriebsvereinbarungen einschließlich der Gegenleistung offenbart werden und erkennbar werden, inwiefern insoweit ein Absatzmarkt erschlossen werden kann. Können die Verträge nicht vorgelegt werden, weil nur mündlich Lizenzen erteilt wurden, ist zum Inhalt der Absprachen genau vorzutragen. Die bloße unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung von Absatzzahlen reicht nicht aus. Die Benennung von Zeugen ersetzt nicht den erforderlichen substantiierten Tatsachenvortrag (OLG Frankfurt, WRP 2014, 724 Rn. 32). Der Beklagte ist für die Benutzung nicht beweispflichtig, sondern darlegungspflichtig. Er hat seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.

(2)
Auf den Hinweis des Senats hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.8.2017 erstmals vorgetragen, Herr A sei durch eine Übertragungsvereinbarung aus dem Jahr 2011 Mitinhaber der Marke geworden, wobei die Eintragung erst am 16.11.2015 vorgenommen wurde (Anlage B16). Die Übertragung sei deshalb erfolgt, weil eine vom Beklagten geführte Gesellschaft, deren Gesellschafter Herr A war, in Insolvenz fiel und Herr A seine Stammeinlage verlor. Dieser habe die behaupteten Benutzungshandlungen folglich nicht als Lizenznehmer, sondern als Markeninhaber vorgenommen. Weiterer Vortrag zu Lizenzeinnahmen erübrige sich daher. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat er damit nicht lediglich sein bisheriges Vorbringen konkretisiert, sondern eingestanden, dass er unrichtig vorgetragen hatte. Der Beklagte hatte zuvor betont, dass es ihm gelungen sei, Herrn A als Lizenznehmer zu gewinnen (vgl. Schriftsatz v. 13.7.2016, S. 4). Wie es zu dem unrichtigen Sachvortrag gekommen ist, klärt der Beklagte nicht auf. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein Lizenzvertragsverhältnis mit Herrn A nur deshalb behauptet wurde, um einen in Wahrheit nicht gegebenen Erfolg bei der wirtschaftlichen Verwertung der Marke zu suggerieren. Dieses prozessuale Verhalten spricht dafür, dass der Beklagte die Marke nur zum Schein für „Feuerzeuge“, „Fahnen und Flaggen“ sowie „Becher“ benutzte.

dd)
Im Übrigen gilt Folgendes:

(1)
Feuerzeuge:

Der Beklagte hat Fotografien von Feuerzeugen vorgelegt, die die angegriffene Marke aufweisen (Anlage B2). Er hat vorgetragen, er habe an die Fa. B Car Service sowie an die Fa. C im Jahr 2015 jeweils 100 Feuerzeuge verkauft und ausgeliefert. Insoweit hat er eine Bestätigung des Taxiunternehmens C vorgelegt (Anlage B11). Dies ist nicht ausreichend. Zwei Verkäufe einer eher moderaten Stückzahl eines Massenartikels, die beide innerhalb des gleichen Zeitraums erfolgten (Bestellungen aus November 2014), genügen nicht, um von einer über eine bloße symbolische Benutzung hinausgehenden Verwendung auszugehen. Außerdem fehlt es an Angaben zu den jeweils erzielten Kaufpreisen. Solche Angaben wären aber erforderlich, um bloße symbolische Handlungen (z.B. Verschenken) ausschließen zu können.

(2)
Fahnen und Flaggen:

Der Beklagte hat Fotografien von Produkten vorgelegt, die die angegriffene Marke abbilden (Anlage B3). Er hat außerdem Ansichtsexemplare zur Akte gereicht (Anlage B 17). Bei diesen Produkten handelt es sich schon nicht um „Fahnen und Flaggen“ im Sinne der Markeneintragung. Es handelt sich vielmehr um kleine Stoffrechtecke, die an Holzspießen befestigt sind. Sie dienen offensichtlich Dekorationszwecken, etwa der Verzierung von Speisen oder Eisbechern. Der Umstand, dass die Rechtecke aus Textilien (Stoff) gefertigt sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Unter „Fahnen und Flaggen“ sind nach der Verkehrsauffassung Stofffahnen zu verstehen, die an Fahnenmasten befestigt oder bei Umzügen bzw. in Sportstadien geschwenkt werden können. Dekorationsartikel, wie sie der Beklagte hergestellt hat, fallen nicht unter diesen Warenbegriff.

(3)
Becher:

Der Beklagte hat Fotografien von Bechern aus Porzellan vorgelegt, die die angegriffene Marke abbilden (Anlage B4). Diese habe der Zeuge A herstellen lassen. Sie seien vom Beklagten von Sommer 2013 bis Frühjahr 2014 auf Flohmärkten selbst verkauft worden (Schriftsatz vom 16.9.2015, S. 6, Bl. 76 d.A.). Dies ist nicht ausreichend, da sich diese Angaben in keiner Weise überprüfen lassen. Der Beklagte macht keine genaueren Angaben über die Standplätze auf Flohmärkten, die erzielten Erlöse und über den behaupteten Verkauf des „Ausschusses“ an einen Wiederverkäufer. Der angebotene Zeugenbeweis ersetzt aus den dargelegten Gründen nicht den substantiierten Sachvortrag. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, Herr A sei auch in Bezug auf „Trinkbecher“ Lizenznehmer (Schriftsatz vom 16.9.2015, S. 5, 2. Absatz), ist er mit Schriftsatz vom 28.8.2017 von diesem Vortrag wieder abgerückt. Die Becher seien nicht durch Lizenznehmer vertrieben worden. Letztlich ist eine ernsthafte Benutzung nicht hinreichend dargelegt.

ee)
Hinsichtlich der Waren „Medaillen und Münzen“ ist nach den vorgetragenen Umstände ebenfalls von einer nur symbolischen Benutzung auszugehen.

(1)
Der Beklagte behauptet, er habe mit dem Automatenaufsteller F GmbH einen Lizenzvertrag geschlossen. Die Fa. F habe im Jahr 2013 10.010 Stück der Medaillen herstellen lassen. Es seien Automaten in Einkaufszentren aufgestellt worden. Darüber seien 2013 180 Stück, 2014 58 Stück und 2015 330 Stück veräußert worden. Insgesamt fehlt es dem Vortrag an der Substanz. Einen Lizenzvertrag hat der Beklagte nicht vorgelegt. Er hat auch keine genauen Angaben zum Inhalt eines solchen Vertrages gemacht. Aus der Anlage B1 ist die Aufstellung lediglich eines einzelnen Münzautomaten in einem Einkaufszentrum zu sehen, auf dem die angegriffene Marke abgebildet ist. Die vorgelegten Mietvertragskopien, die die Aufstellung der Medaillenautomaten in Einkaufszentren dokumentieren sollen, sind ebenfalls nicht ausreichend (Anlage B7). Sie enthalten weder Unterschriften noch Angaben zur Mietzeit. Möglicherweise handelt es sich nur um Vertragsentwürfe. Die Bestätigung der Lizenznehmerin F über die über angebliche Medaillenverkäufe in den Jahren 2013-2015 ist in keiner Weise aussagekräftig (Anlage B8). Sie enthält keine genaueren Angaben über die Art der Medaillen („F1 Medaillen“), über die Vertriebsorte und über die erzielten Einnahmen (Anlage B8). Der als Anlage B14 vorgelegte Lieferschein der Fa. F über eine Lieferung von 10 „Medaillen F1“ an den Beklagten und die als Muster vorgelegten beiden Medaillen belegen ebenfalls keine ernsthafte Benutzung. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte seine angeblichen Medaillenverkäufe nicht genauer dokumentieren kann.

(2)
Dem Beklagten ist es auch nach dem Hinweisbeschluss des Senats nicht gelungen, seinen Vortrag zu substantiieren. Er hat eine angebliche Bestätigung der Fa. F vom 17.9.2013 vorgelegt, in der die Kosten für eine 12-monatige Testphase mit Formel 1-Medaillen in den Kaufhäusern „D Stadt1“, „G in Stadt2“, „E Stadt3“ und „H Stadt4“ aufgelistet werden (Anlage B18). Der Beklagte habe insoweit eine Anzahlung von € 7.300,00 erbracht. Diese Angaben sind nicht ausreichend. Offensichtlich handelt es sich bei dem Schriftstück um eine Art Kostenvoranschlag. Ob das Vorhaben tatsächlich umgesetzt wurde, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Ferner hat der Beklagte eine Bestätigung der Fa. F vom 3.7.2017 vorgelegt, wonach im Jahr 2016 über Ausgabeautomaten 768 Münzen verkauft worden seien (Anlage B19). Auch dies ist nicht ausreichend. Die Verkäufe in 2016 betreffen schon nicht den maßgeblichen Benutzungszeitraum zwischen März 2011 und März 2015. Es ist außerdem nicht ersichtlich wo und wie viele Automaten aufgestellt wurden. Es ist denkbar, dass zB nur ein einziger Automat in Betrieb war. Dies wäre als Scheinbenutzung zu werten.

(3)
Die mittels einer Archivsoftware erzeugten Internetseitenausdrucke der im Jahr 2013 liquidierten Firmen „f1-coins“ und „formel1-lizensing“ sind nicht aussagekräftig (Anlagen B9, B10). Auf den vorgelegten Seiten wird kein konkretes Angebot, sondern nur eine Ankündigung für Gedenkmünzen in zukünftigen Quartalen gemacht. Eine Aufforderung zum Kauf oder zur Lizenzierung ist nicht ersichtlich. Es werden auch keine Angaben zum genauen Zeitraum der Schaltung der Seiten gemacht.

2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 III ZPO. Hinsichtlich des Streitwerts schließt sich der Senat der Bewertung des Landgerichts an (Beschluss vom 2.12.2015). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich nicht.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., AZ. 2-6 O 126/15