OLG Frankfurt a.M.: Keine Verwechslungsgefahr bei absoluter Warenunähnlichkeit (Trennwände / Stapelsessel)

veröffentlicht am 13. April 2016

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.03.2016, Az. 6 W 26/16
§ 14 MarkenG

Die Zusammenfassung des Beschlusses finden Sie hier (OLG Frankfurt – Warenunähnlichkeit), zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie nachfolgend:


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen auf 17.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Zwischen der Verfügungsmarke und dem angegriffenen Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 II Nr. 2 MarkenG, weil es an der hierfür erforderlichen Warenähnlichkeit fehlt.

Auch zwischen der eingetragenen Ware „Trennwände“ der Warenklasse 19 und dem Stapelsessel aus Aluminium und Textilbezug, für den das angegriffene Zeichen verwendet wird, bestehen unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Faktoren keine so engen Berührungspunkte, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten – selbst bei identischer Kennzeichnung – aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. hierzu BGH GRUR 2014, 488 [BGH 06.11.2013 – I ZB 63/12] – DESPERADOS/DESPERADO, juris-Tz. 14 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt dies (sogar) zu einer absoluten Warenunähnlichkeit, ohne die eine Verwechslungsgefahr in jedem Fall ausscheidet.

Zu einer „Trennwand“ im Sinne der Warenklasse 19 gehören nur solche Bauelemente, die unter die Oberbegriffe dieser Warenklasse (hier insbesondere „Baumaterialien“ oder „transportable Bauten“, jeweils nicht aus Metall) fallen. Dies sind nur solche zum Einbau vorgesehenen Trennwände, wie sie beispielsweise in der Anlage AS 12 (Bl. 48 d.A.) angeboten werden. Nicht als „Trennwand“ in diesem Sinne können dagegen frei aufstellbare Möbelelemente wie etwa Paravents, Raumteiler oder sonstige Sichtschutzvorrichtungen (vg. etwa Anlagen AS 14, Bl. 61 d.A., AS 15, Bl. 71 d.A. oder AS 16, Bl. 85 d.A.) eingestuft werden. Auch wenn diese Möbelelemente in den genannten Angeboten teilweise ebenfalls als „Trennwände“ bezeichnet werden, handelt es sich zweifellos nicht um Baumaterialien oder transportable Bauten.

Zwischen „Trennwänden“ der Klasse 19 im dargestellten Sinn und einem Stapelsessel bestehen hinsichtlich der für die Warenähnlichkeit grundsätzlich relevanten Faktoren allenfalls insoweit Berührungspunkte, als diese Waren teilweise über dieselben Vertriebskanäle wie etwa Baumärkte angeboten werden. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht geeignet, die Warenähnlichkeit zu begründen (vgl. BGH a.a.O., juris-Tz. 16). Weitere Gesichtspunkte, die für den Verkehr die Annahme nahe legen könnten, Trennwände der genannten Art und Stapelsessel könnten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise das Verhältnis zwischen der Ware „Parkett- und Laminatböden“ – für die die Verfügungsmarke ebenfalls eingetragen ist – und dem Stapelsessel mit dem beanstandeten Kennzeichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits in der Abmahnung einen Gegenstandswert von 20.000,- € angegeben hatte, so dass der Wert für das Verfügungsverfahren um etwa ein Drittel zu reduzieren war.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 2-6 O 38/16