OLG Frankfurt a.M.: Keine Dringlichkeit in Markenangelegenheiten, wenn Verletzung „bewusst“ ignoriert wird

veröffentlicht am 22. November 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.09.2018, Az. 6 U 74/18
§ 12 Abs. 2 UWG; § 14 MarkenG

Die Entscheidung des OLG  Frankfurt haben wir hier besprochen (OLG Frankfurt – Dringlichkeit in Markensachen). Zum Volltext der Entscheidung unten:


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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das am 27.03.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt abgeändert.

Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 12.7.2017 wird aufgehoben.

Die auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe


I.
Die Antragstellerin möchte den Antragsgegnerinnen die Benutzung einer Marke verbieten lassen.

Der Antragsteller vertreibt auf der Handelsplattform Amazon Produkte der Satellitentechnik nebst Zubehör. Er ist Inhaber der nationalen Wortmarke „Marke1“, mit Priorität vom 27.8.2005, die am 23.3.2006 für Waren der Klasse 9, unter anderem „Sat-Antennen“, „Wandhalter“, „Sat-Kabel“, etc. eingetragen worden ist. Die Antragsgegnerinnen verkaufen ebenfalls über die Handelsplattform Amazon Produkte aus dem Bereich der Satellitentechnik. Bei der Antragsgegnerin zu 2 handelt es sich um die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1. Sie verwenden in ihren Angeboten die Wortmarke „Marke2“.

Mit Schreiben vom 10.01.2017 richtete die Antragsgegnerin zu 1 an den Antragsteller eine Berechtigungsanfrage wegen der Nutzung der „Marke2“, bezogen auf 46 Verkaufsangebote (Anlage B2). Im Anschluss meldete der Antragsteller bei Amazon, dass in dem Angebot der Antragsgegnerinnen unter ASIN … Änderungen in Gestalt der Marke „Marke2“ vorgenommen worden seien (Anlage 10).

Die Antragsgegnerinnen boten im April 2017 „Mastschellen“ zur Antennenbefestigung auf der Handelsplattform Amazon unter der ASIN … bzw. ASIN … an, wobei in den Angeboten die „Marke1“ verwendet wurde (Anlagen 6, 7).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerinnen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 12.07.2017 erwirkt, mit der den Antragsgegnerinnen untersagt worden ist,

1. ohne Zustimmung des Antragstellers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Marke1“ für Satellitentechnik und -zubehör zu verwenden, wie aus Anlage 6 und/oder 7 ersichtlich;

2. im geschäftlichen Verkehr in einem Angebot Satellitentechnik und -zubehör unter verschiedenen Marken zu bewerben und/oder anzubieten, wie geschehen auf dem Online-Marktplatz Amazon unter der Identifikationsnummer (ASIN) … und in Anlage 6 ersichtlich.

Einen weiteren Antrag des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 27.03.2018 bestätigt.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Antragsgegnerinnen. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2018, Az. 2-03 O 218/17 abzuändern und die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12.07.2017 aufzuheben;

2.
den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.05.2017 zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Es fehlt an einem Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO). Der Antragsteller kann seine vermeintlichen Ansprüche deshalb nicht mit Erfolg im Eilverfahren geltend machen.

1.
Aufgrund der von jeder Markenverletzung ausgehenden Gefährdung für die geschützte Marke besteht ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden; insoweit kann der in der Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 2 UWG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke auch auf das Markenrecht angewendet werden (Senat, WRP 2014, 981 [OLG Köln 28.03.2014 – 6 U 140/13] m.w.N.). Die Eilbedürftigkeit bedarf deshalb in Markenverletzungssachen in der Regel keiner besonderen Darlegung.

2.
Die Eilbedürftigkeit entfällt allerdings, wenn der Antragsteller längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er positive Kenntnis von Tatsachen hatte, die die Markenverletzung begründen, oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hat (Senat, WRP 2017, 1392Rn. 31). Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht in diesem Zusammenhang zwar nicht (vgl. Senat, GRUR-RR 2017, 404; OLG Köln GRUR-RR 2014, 127, Rn. 12 m.w.N.). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Antragsteller bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Zeichenbenutzung erkennen konnte. Jedoch kann sich der Antragsteller nicht auf Unkenntnis berufen, wenn sich die Rechtsverletzung aufgrund konkreter Umstände nach der Lebenserfahrung geradezu aufdrängte. Für das zu lange Zuwarten gelten keine starren Fristen. Ein Zeitraum von sechs Wochen stellt nach den Gepflogenheiten im hiesigen Gerichtsbezirk einen groben Zeitrahmen dar, an dem sich diese Beurteilung orientieren kann.

3.
Der Eilantrag wurde am 30.5.2017 eingereicht. Als dringlichkeitsschädlich ist damit die Zeit vor dem 15.4.2017 anzusehen. Der Antragsteller behauptet, er habe von den streitgegenständlichen Angeboten erstmals am 20.4.2017 Kenntnis erlangt (Anlage 10). Der Senat geht demgegenüber davon aus, dass sich bereits erheblich früher die Kenntnis von der Verwendung der „Marke1“ in den Angeboten der Antragsgegnerinnen derart aufdrängte, dass sie dem Antragsteller unter normalen Umständen nicht hätten verborgen bleiben dürfen.

a)
Die Antragsgegnerin zu 1 richtete unter dem 10.01.2017 eine Berechtigungsanfrage an den Antragsteller, soweit in dem Angebot unter der ASIN … die „Marke2“ der Antragsgegnerin verwendet wird. Der Antragsteller ging nach seinem Vortrag davon aus, das Produktangebot unter der Identifikationsnummer (ASIN) … sei von den Antragsgegnern gekapert und mit „Marke2“ versehen worden. Er hat dies nach seiner eidesstattlichen Versicherung zum Anlass genommen, sich an Amazon zu wenden (Anlage 25, Bl. 138 d.A.). In der Berufungserwiderung heißt es insoweit, er habe bei Amazon erreichen wollen, dass der ursprüngliche Zustand des Angebots wiederhergestellt und die „Marke2“ entfernt wird. Es liegt nahe, dass es letztlich aufgrund dieser Intervention zur Kennzeichnung mit „Marke1“ gekommen ist. Eine Aufklärung über die genaueren Absprachen, die der Antragsteller mit Amazon getroffen hat, war nicht möglich. Er ist trotz Ladung nicht zum Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht erschienen. Seine Prozessbevollmächtigte konnte auf Frage des Senats lediglich angeben, er habe nicht darauf hingewirkt, dass „Marke1“ wieder in die Angebotsbeschreibung aufgenommen wird; er wisse aber nicht wie es dazu gekommen sei. Jedenfalls lag es auf der Hand, dass der Antragsteller nach seiner Beschwerde bei Amazon die Angebote der Antragsgegnerinnen unter der (ASIN) … bzw. ASIN … in regelmäßigen Abständen überprüft, um festzustellen, ob seinen Bedenken Rechnung getragen wurde. Dabei hätte ihm unter gewöhnlichen Umständen die Kennzeichnung mit seiner „Marke1“ auffallen müssen.

b)
Fest steht, dass die Antragsgegnerinnen bereits am 18.2.2017 gegenüber Amazon beanstandet haben, dass die Artikelbeschreibung unter (ASIN) … bzw. ASIN … wieder auf „Marke1“ geändert wurde (Anlage B7). Dies geschah drei Monate vor dem Eilantrag des Antragstellers und hätte ihm zeitnah auffallen müssen. Auch einen Testkauf hätte er bei dieser Sachlage noch vor dem 15.4.2017 durchführen können.

4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 2-3 O 218/17