Unterlassungsanspruch
Strafbewehrte Unterlassungserklärung; Vertragsstrafe
In einer markenrechtlichen Abmahnung wird der Abgemahnte aufgefordert, sich für die Zukunft zu verpflichten, eine oder mehrere genauer bestimmte Markenverletzungen zu unterlassen. Der bloße tatsächliche Verzicht des Abgemahnten, das gerügte Verhalten zu wiederholen, ist nach ständiger Rechtsprechung noch nicht geeignet, die Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes auszuräumen. Vielmehr muss sich der Abgemahnte in einer sog. Unterlassungserklärung schriftlich verpflichten, das beanstandete Verhalten nicht zu wiederholen. Doch reicht auch die Unterlassungserklärung allein nicht aus; der Abgemahnte muss sich in der Unterlassungserklärung zusätzlich verpflichten, im Falle eines Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung dem Abmahner eine Geldsumme („Vertragsstrafe”) zu zahlen.
Frist
Die Abmahnung ist regelmäßig mit einer sehr kurzen Frist verbunden, innerhalb derer der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben kann, um eine Fortführung der Auseinandersetzung vor Gericht zu vermeiden. Diese Frist kann im Extremfall wenige Stunden, wird üblicherweise aber zumindest wenige Tagen betragen. Ob die konkret gesetzte Frist zu kurz bemessen ist, kann ein Rechtsanwalt im Rahmen einer Prüfung der Rechtswirksamkeit der Abmahnung beurteilen.
Form, Vollmacht
Die Abmahnung kann formlos erklärt werden, d.h. sie ist auch in mündlicher Form wirksam. Das Risiko, dass eine Abmahnung dem Abgemahnten nicht zugegangen ist, trägt im Zweifel der Abgemahnte, nicht der Abmahner. Der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt, der im Namen eines Wettbewerbers des Abgemahnten handelt, muss nach herrschender Rechtsprechung keine Vollmacht beiliegen.
Kosten
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahner Ersatz für die ihm entstandenen anwaltlichen Kosten vom Abgemahnten verlangen. Eine Verpflichtung des Abmahners, den Abgemahnten ohne anwaltliche Hilfe zunächst “kollegialiter” auf einenMarkenverstoß hinzuweisen, besteht nicht. Häufig betragen die Kosten einer Abmahnung mehrere hundert Euro, wenn auf Seiten des Abmahners ein Rechtsanwalt und ein Patentanwalt auftreten, über tausend Euro. Der Abgemahnte trägt zusätzlich die Kosten für den von ihm mit der Überprüfung der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalt, und zwar in der Regel auch dann, wenn sich die Abmahnung im Ergebnis als haltlos herausstellt.
Ein Schadensersatzanspruch des unberechtigt Abgemahnten auf Ersatz seiner Anwaltskosten besteht nur dann, wenn der Abmahner für sich unberechtigt ein Schutzrecht in Anspruch genommen hat. In nahezu allen Fällen einer Abmahnung ist es aus unterschiedlichen Gründen ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. Neben der Möglichkeit einer Gegenabmahnung des Abmahners, mit der auch eine Reduzierung der entstandenen Kosten einhergehen kann, sind bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zahlreiche Risiken zu beachten, die angesichts einer mehrere tausend Euro teuren Vertragsstrafe bei nur einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine anwaltliche Beratung nahe legen.