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C. Was ist eine Marke?


Nach § 3 Markengesetz können als Marke „alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.” Unter die „sonstigen Aufmachungen” fallen beispielsweise Geruchsmarken. Ein Unternehmenskennzeichen oder der Titel eines Buches sind nicht als “Marke” gemäß § 3 Markengesetz schutzfähig, wohl aber als “geschäftliche Bezeichnung” nach § 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Markengesetz und können demnach ebenfalls vollen markenrechtlichen Schutz genießen.

Eine Übersicht für als Marke schützbarer Zeichen:

a)
der reine Buchstabe, z.B. „T”,

b)
das Wort, z.B. “Persil” (DPMA Reg.-Nr. 1142634, Henkel AG & Co. KGaA)

c)
die Kombination mehrerer Worte, z.B. „Mercedes Benz” für Automobile (DPMA Reg.-Nr. 375067, Daimler AG), auch ein Personenname, wie z.B. „Boris Becker” (DPMA Reg.Nr. 1187837, Boris Becker),

d)
die Abkürzung (Akronym), z.B. GfK (DPMA Reg.Nr. 39521067.4, GfK Nürnberg Gesellschaft für Konsum-, Markt- und Absatzforschung e.V.)

e)
ein Werbeslogan, z.B. „Wir machen den Weg frei” (DPMA Reg.-Nr. 30351193.1) – diese Marke ist übrigens nicht für eine Volks- und Raiffeisenbank geschützt, sondern für Frau Gertrud Albert, Würzburg (Stand: 15.10.2008) und zwar für Renovierungsarbeiten von Häusern und Wohnungen, Hausmeisterdienste, Hausverwaltung etc.

f)
Zahl(en), z.B. “11833″ (DPMA Reg.-Nr. 30704042.9; Deutsche Telekom AG),

g)
die Gestaltungsform, z.B. die Karosserie des Porsche 911 (DPMA Reg.-Nr. 39652555.5, Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG) oder die Coca-Cola-Flasche (”Humpel-rock”; DPMA Reg.-Nr. DD 633303; 723166, The Coca Cola Company, USA)

porsche911

h)
Farbe(n), z.B. Kupferrot (DPMA Reg.-Nr. 30359376.8, Ferrero Deutschland GmbH)

farbmarke

i)
ein Logo, z.B. das Firmenlogo der BMW AG – als Kombination von Word und Bild (DPMA Reg.-Nr. 1026571, Bayerische Motoren Werke AG), wobei aber auch reine Bildlogos als Marke geschützt werden können,

firmenlogo

j)
ein Hologramm, z.B. als optische Ergänzung eines Echtheits-Zertifikats eines Handbuchs (DPMA Reg.-Nr. 30453281.9, Firma Nikon GmbH)

l

k)
eine Tonabfolge, z.B. ein Jingle (DPMA Reg.-Nr. 39976655.3; Nycomed Deutschland GmbH )

sanostol_jinglel)
eine Bewegung, z.B. die Geste für die Symbolisierung des “T” der Telekom (DPMA Reg.-Nr. 30209488.1, Deutsche Telekom AG)

bewegungsmarkem)
ein zu ertastendes Kennzeichen, z.B. ein Firmenname in Blindenschrift (DPMA Reg.Nr. 30255774.1, Underberg KG), das amtlich im Eintragungsverfahren als Bildmarke behandelt wird.

tastmarken)
derzeit für Deutschland / EU faktisch nicht möglich: ein Duft / Geruch. Dies scheitert an dem markenrechtlichen Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit.

Der EuGH (Urteil vom 12.12.2002, Az. RS C-273/00) hat zu den Voraussetzung der Registrierung einer Geruchsmarke u.a. ausgeführt:

“1. Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, eine Marke sein kann, sofern es insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden kann und die Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

2. Bei einem Riechzeichen wird den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt.

Vor dieser Rechtsprechung wurden allerdings verschiedene Geruchsmarken eingetragen (z.B. smell of fresh cut gras, HBMA Reg.-Nr.  000428870, Senta Aromatic Marketing), die auch heute noch Bestand haben können.

o)
Allgemein- oder Gattungsbegriffe wie „Fensterputzer” können nicht als Marke eingetragen werden und werden auch nicht in den Rang einer Verkehrsmarke gelangen. Derartige Begriffe müssen für den allgemeinen Sprachgebrauch freigehalten werden. Würde ein Gattungsbegriff als Marke eingetragen, hätte dies anderenfalls zur Folge, dass die Allgemeinheit den Begriff unter Umständen nicht mehr nutzen dürfte, da dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch zustünde. Damit könnte z.B. ein Rechtsanwalt mit der Marke „Rechtsanwalt” jegliche Rechtsberatung, bei der das Wort „Rechtsanwalt” Verwendung fände, untersagen. In der Folge entstünde die Gefahr eines Vertriebsmonopols. Etwas anderes gilt seit der Entscheidung „mitwohnzentrale.de” des BGH (Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 216/99) für Domainnamen. Hier sind Gattungsbegriffe zulässig. Entsprechende Domains werden von der Denic eG nach dem Prinzip „First come, first served” vergeben.