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B. Was kostet ein Anwalt?

I. Honorarvereinbarung

Für die Prüfung einer Markenanmeldung oder einer Abmahnung wegen markenrechtswidriger Nutzung eines Kennzeichens vereinbaren wir mit Ihnen gerne ein Honorar nach Zeitaufwand oder eine Honorarpauschale. Im Falle eines Gerichtsverfahrens sind alle Rechtsanwälte standesrechtlich verpflichtet, Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen. Fragen Sie uns nach den Kosten!

II. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Soweit Sie sich bereits in einem Gerichtsverfahren befinden oder mit uns keine Gebührenvereinbarung getroffen haben, berechnen sich unsere Gebühren in aller Regel nach einem Gegenstands- bzw. Streitwert. Diesen finden Sie – wenn Sie abgemahnt worden sind – häufig bereits in dem erhaltenen Anwaltsschreiben. Dieser Wert orientiert sich am Wert der Marke und dem wirtschaftlichen Interesse des Kennzeicheninhabers. Rechenbeispiel:

Gegenstandswert:10.000,00 EUR
1,3-fache Geschäftsgebühr:725,40 EUR
Auslagenpauschale20,00 EUR
Mehrwertsteuer, 19 %141,63 EUR
Rechtsanwaltshonorar:887,03 EUR


Im außergerichtlichen Verfahren fällt eine sog. mittlere Geschäftsgebühr an, die zu dem obigen Gegenstandswert berechnet wird. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale. Haben Sie eine Abmahnung erhalten, erhält der Rechtsanwalt, den Sie mandatieren, üblicherweise die gleichen Gebühren wie der abmahnende Rechtsanwalt.

III. Kostet ein spezialisierter Fachanwalt mehr als ein Rechtsanwalt?

Nein, daher empfiehlt es sich, direkt zum Fachanwalt zu gehen. Für das Markenrecht gibt es den Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Sämtliche Partner unserer Kanzlei sind Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.