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Allgemeines


Ein Kennzeichen (z.B. Firmenlogo) kann amtlich als Marke registriert werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Marke, insbesondere keine absoluten Schutzhindernisse, vorliegen. Wird der Weg der amtlichen Eintragung gewählt, so entsteht der Markenschutz bereits mit der Anmeldung der Marke, also in dem Moment, in dem das Deutsche Patent- und Markenamt die schriftliche Anmeldung erhalten hat. Bereits mit Anmeldung der Marke kann mit ihr gegen eine kurz darauf durch einen Dritten angemeldete identische oder ähnliche Marke im Wege des Löschungsantrags vorgegangen werden. Verletzungsansprüche, also Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz können allerdings erst mit der Eintragung der Marke geltend gemacht werden.

Allerdings muss ein Kennzeichen nicht notwendigerweise als Marke amtlich registriert sein, um als Marke zu gelten und um dem jeweiligen Kennzeicheninhaber entsprechende Rechte auf Unterlassung, Schadensersatz oder Auskunft gegenüber Dritten zu gewähren. Neben der Registermarke existiert noch:

Marke kraft Verkehrsgeltung

Richtigerweise entsteht Markenschutz bereits, wenn das betreffende Kennzeichen die gesetzlichen Voraussetzungen, die an eine Marke allgemein gestellt werden, erfüllt und es im Geschäftsalltag benutzt wird (z.B. Verwendung auf Briefpapier und Ware), allerdings nur dann, wenn es dabei innerhalb bestimmter Verkehrskreise als Marke aufgefasst wird, also eine sog. “Verkehrsgeltung” erlangt hat.

Die Bestimmung, ob ein Kennzeichen tatsächlich Verkehrsgeltung erlangt hat, ist aufwendig und mit erheblichen Kosten verbunden. Regelmäßig bedarf es eines demoskopischen Gutachtens, das Kosten von über 10.000 EUR entstehen lässt. Schon aus diesem Grund empfiehlt es sich, nach Möglichkeit das Kennzeichen zu registrieren.

Notorisch bekannte Marke

Markenschutz kann auch dann bestehen, wenn die Marke “notorisch bekannt” ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Kennzeichen nicht nur einfach bekannt ist oder ihm Verkehrsgeltung zukommt, sondern der Bekanntheitsgrad deutlich über dem anderer bekannter Marken im vergleichbaren Bereich liegt. Die Auffassungen, wo die Grenze beginnt, differieren zwischen 25 – 70 %. Eine notorisch bekannte Marke ist z.B. “Coca Cola”.

Marken können in unterschiedlichen Registern mit unterschiedlichen Geltungsräumen angemeldet werden.