IT-Recht. IP-Recht. 360°

A. Warum zum Anwalt?


Soll eine Marke angemeldet werden, Schutz für eine eigene Marke gewährleistet werden oder wird Ihnen die Verletzung einer fremden Marke vorgeworfen, ist die Beteiligung eines Rechtsanwalts jedem Fall empfehlenswert und auch wirtschaftlich sinnvoll. Die Schutzfähigkeit der Marke wird ebenso geprüft wie ein etwaiger Recherchebericht fachkundig ausgewertet werden kann. Im Falle einer Markenanmeldung oder eines Widerspruchs gegen eine angemeldete Marke wird die Korrespondenz mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), einschließlich erforderlicher Nachbesserungen, dem Mandanten vollständig abgenommen. Die Kosten für den Einsatz eines Rechtsanwalts betragen in der Regel auch nur einen Bruchteil der Kosten, die durch eine rechtsanwaltliche Abmahnung eines Gegenanwalts entstehen.

Unter Umständen kann sogar die Nichteinschaltung eines Rechtsanwalts zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH oder aber auch anderen gesetzlichen Vertretungsberechtigten eines Unternehmens in anderer Rechtsform führen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.06.2006, Az. 1 U 4/03), insbesondere wenn die Markenanmeldung auf Grund der unterbliebenen Einschaltung eines Rechtsanwalts zu erheblichen finanziellen Schäden für das Unternehmen führt.

Besitzt der Anmelder einer Marke keinen Wohnsitz in Deutschland, benötigt er zur Anmeldung etwa einer deutschen Marke bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen in Deutschland bestellten oder in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Rechtsanwalt / Patentanwalt als Vertreter. Bei einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Rechtsanwalt/Patentanwalt wird zusätzlich ein in Deutschland wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter benötigt.