LG München I: Farbige Klebestreifen für Autos können markenverletzend sein – Verletzung einer Farbmarke

veröffentlicht am 4. Juni 2018

LG München I, Urteil vom 05.03.2018, Az. 4 HK O 11014/17
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 – 3, Abs. 5, Abs. 6 MarkenG

Die Entscheidung des LG München I haben wir hier zusammengefasst (LG München – Verletzung Farbmarke) und nachstehend im Volltext wiedergegeben:


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Landgericht München I

Urteil

I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die nachstehend wiedergegebene Farbkombination für sogenannte Kfz-Aufkleber zu benutzen:

 
[Abb.]
 
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. des ursprünglich gestellten, zum Teil übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrags entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

 
III.
Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer IL, insbesondere unter Nennung des Einkaufsbzw. Herstellungspreises und des Verkaufspreises der Aufkleber.

 
IV.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von € 4.839,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2017 zu bezahlen.

 
V.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 
VI.
Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,-, hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.000,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine bedeutende deutsche Automobilherstellerin. Sie ist u. a. Inhaberin der deutschen abstrakten Farbmarke-Nr. … mit Priorität vom 13.04.2015:

[Abb.]

Es besteht Schutz in Klasse 12 für Fahrzeuge und deren Teile sowie in Klasse 16 für selbstklebende Kunststofffolien und Aufkleber.

Wie sich aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Registerauszug ergibt, ist die Klägerin darüber hinaus Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke M Logo … und der Wortmarke M Power … (Anlage K 6).

Wie sich aus dem als Anlage K 8 vorgelegten ebay-Angebot der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ergibt, bot die Beklagte zu 1) unter Verwendung der im Tenor wiedergegebenen Fotografie unter der Überschrift „Nieren Auto Aufkleber 24 M Streifen für BMW 1er 2er 3er 4er 5er“ Aufkleber für Autos an, zu denen in der Kurzbeschreibung u. a. folgendes zu lesen war: „Das blupalu Nierenaufkleber-Set im M Power Performance Design zeichnet sich durch seine Langlebigkeit und UV-Beständigkeit aus…“.

Unter Punkt 4 war folgendes angegeben: „Die richtige Reihenfolge (M-Performance) wäre Hellblau-Dunkelblau-Rot. Empfohlen wird bei der vierten Niere von rechts anzufangen.“

Die Klägerin sieht hierin eine Markenverletzung. Sie hat zunächst folgende Anträge angekündigt:
 
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr nachstehend:
 
1. die nachstehend wiedergegebene Farbkombination Tür sog. Kfz-Aufkleber zu benutzen:

[Abb.]

2. das Zeichen „m Streifen“ zum Angebot von Kfz-aufklebern zu benutzen, etwa wie nachstehend:

[Abb.]

3. das Zeichen „M Power Performance Design“ für Kfz-Aufkleber zu benutzen, wie nachstehend abgebildet:
 
KURZBESCHREIBUNG

Das blupalu Nierenaufkleber-Set im M Power Performance Design zeichnen sich durch seine Langlebigkeit und UV beständigkeit aus. Sie erhalten 24 Aufkleber, jeweils 6 in jeder Farbe. Enthalten sind die Farben hellblau, dunkelblau, weiß und rot. Die Nierenaufkleber werden in den Breiten von 2 mm bis 7 mm geliefert, somit passend für jede Niere des Kühlergrills Ihres BMWs.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I, insbesondere unter Nennung des Einkaufsbzw. Herstellungspreises und des Verkaufspreises der Aufkleber;

IV. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von € 4.839,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nachdem die Parteien die Klageanträge I. 2. und 3. übereinstimmend für erledigt erklärt hat, hat sie Klageantrag 1.1. mit der Maßgabe gestellt, dass am Ende ein „nämlich für Angebote wie in Anlage K 8“ einzufügen ist.

Darüber hinaus hat sie die Klageanträge II. bis IV., wie sie zunächst angekündigt waren, gestellt.

Die Beklagten haben sich der teilweisen Erledigterklärung unter Verwahrung gegen die Kosten angeschlossen und beantragen im Übrigen:
 
Klageabweisung.

Sie tragen vor, die Darstellung im Unterlassungsantrag zeige nicht das von der Beklagten zu 1) vertriebene Produkt und damit nicht die konkrete Verletzungsform. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte zu 1) Aufkleber nur in den dort abgebildeten drei Farben vertrieben. Die Beklagte zu 1) verkaufe im Internet Aufkleber in vier verschiedenen Farben, konkret vier mal sechs Streifen in unterschiedlicher Stärke in den Farben rot, weiß, hellblau und dunkelblau. Diese Streifen könnten frei nach Belieben des Erwerbers verwendet werden, z. B. als Aufkleber auf Schränken, Büchern, Fenstern, Computern und zur Verzierung von diversen Produkten. Wie der Verbraucher, der die Aufkleber erwerbe, diese verwende, obliege einzig und allein dem Verbraucher. Hierauf habe die Beklagte keinerlei Einfluss.

Die Wortmarke und Wort-Bildmarke der Klägerin werde im Übrigen auch nicht markenmäßig benutzt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Klage war, soweit sie nicht bereits übereinstimmend für erledigt wurde, in vollem Umfang stattzugeben, da sie zulässig und begründet ist.
 
Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.
Der Klägerin steht der zuletzt noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu.

Die Beklagte zu 1) benutzt in dem als Anlage K 8 vorgelegten Angebot, das von Anfang an Gegenstand des Klageantrags war, den für die Klägerin mit der abstrakten Farbmarke geschützten Farben nur marginal modifiziert im identischen Warenbereich, um von deren Ruf zum Absatz der eigenen Produkte zu profitieren.

Der Hinweis der Beklagten, sie verkaufe Aufkleber in vier verschiedenen Farben, die nach Belieben als Aufkleber für Schränke, Bücher, Fenster, Computer und zur Verzierung von diversen Produkten verwendet werden könnten, verfängt nicht. Ausweislich des angegriffenen Angebots gemäß Anlage K 8 wurden die für die Klägerin geschützten Farben nämlich gerade nicht für Aufkleber verwendet, die nach Belieben des Erwerbers verwendet wurden, sondern sie wurden in der verwendeten Fotografie des Kühlergrills zum Aufkleben auf BMW-Fahrzeugen angeboten. Von der Verwendung auf anderen Gegenständen ist nicht die Rede, vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Aufkleber für den Kühlergrill von BMW’s handelt, die passend für jede Niere des Kühlergrills eines BMW’s sind. Dem Kunden wird sogar mitgeteilt, in welcher Reihenfolge sie die Farbstreifen aufzukleben haben. Diese Reihenfolge ist auch in der Fotografie des Kühlergrills, auf dem sie aufgebracht sind, eingehalten.

Hierdurch wird die Farbmarke der Klägerin verletzt. Bei dem weißen Streifen handelt es sich nur um einen „Alibistreifen“, der nichts daran ändert, dass das Angebot gemäß Anlage K 8 eine markenmäßige Benutzung der Farbmarke der Klägerin beinhaltet.

2.
Hinsichtlich der inzwischen durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erledigten Klageanträge I. 2. und 3. ergibt sich der nunmehr alleine noch geltend gemachte Schadensersatz- und Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 6, Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG.

Durch das Angebot der Aufkleber unter der Bezeichnung „M Streifen“ bzw. „M Power Performance Design“ nutzt die Beklagte zu 1) die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Klagemarken der Klägerin sowie die diesen entgegengebrachte Wertschätzung in unlauterer Weise aus, indem sie durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Klagemarken zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft und von ihrem Ansehen zu profitieren (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 – L’Oreal).

Die Beklagten benutzen die Zeichen der Klägerin „M Logo“, die deutsche Wortmarke „M“, die deutsche Wort-Bildmarke M Logo (Anlage K 6) sowie die deutsche Wortmarke M Performance (Anlage K 11) auch markenmäßig. Der Hinweis der Beklagten, es liege eine zulässige vergleichende Werbung vor, geht schon deshalb fehl, weil die Beklagten ihre Produkte an keiner Stelle mit dem Angebot der Klägerin vergleichen. Sie bieten vielmehr unter Verletzung der Marken der Klägerin ein Produkt (Farbstreifen) an, die mit den Marken der Klägerin gekennzeichnet sind.

3.
Zur Vorbereitung ihres Schadensersatzanspruches aus § 14 Abs. 6 MarkenG benötigt die Klägerin die mit Klageantrag 3. geltend gemachten Auskünfte.

4.
Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, die mit Klageantrag IV. geltend gemacht werden, ergibt sich aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Angesichts der Bekanntheit der Marken der Klägerin und dem nicht unwesentlichen Angriffsfaktor der angegriffenen Verletzungshandlungen erscheint der angesetzte Streitwert von € 500.000,-, der im Übrigen auch regelmäßig bei Verletzung von Marken der Klägerin angesetzt wird, vertretbar.

5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91,91a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Satz 1 ZPO.