LG Hamburg: Markenverletzung bei Artikelüberschrift mit mehreren beschreibenden Begriffen

veröffentlicht am 5. Mai 2017

LG Hamburg, Urteil vom 17.01.2017, Az. 312 O 200/16
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG, § 14 Abs. 6 MarkenG, § 19 MarkenG; § 242 BGB, §670 BGB, § 683 BGB, § 677 BGB

Eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie auf unserer Hauptseite (LG Hamburg – Markenverletzung bei mehrgliedrigen Artikelüberschriften). Den Volltext haben wir für Sie unten wiedergegeben:


Wird Ihnen eine Markenverletzung durch einen Artikeltitel im Shop vorgeworfen?

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Landgericht Hamburg

Urteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland, ohne Zustimmung der Klägerin Bekleidungsstücke, nämlich Jogginghosen, unter dem Zeichen „Zumba Fitness M.“ zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht, wie aus der Anlage K 3 ersichtlich;

2.
der Klägerin unter Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere von Rechnungen und Lieferscheinen, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Lieferanten, anderer Vorbesitzer, sämtlicher gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber (soweit vorhanden) sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Bekleidungsstücke gemäß Ziffer I.1 einschließlich des Ein- und Verkaufspreises sowie des erzielten Gesamtumsatzes und Gewinns;

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.162,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.5.2016 zu zahlen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 20% die Klägerin und zu 80 % die Beklagte.

V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin anlässlich der Verwendung des Zeichens „Mo“ durch die Beklagte beim Angebot von Jogginghosen auf ihrer Internetplattform.

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke DE… “ M.“, die am 6.7.1999 unter anderem für Bekleidungsstücke angemeldet und am 24.8.1999 eingetragen worden ist. Ihre Produkte werden in Deutschland über zahlreiche Retail-Stores angeboten und vertrieben, darunter Plattformen wie eBay, Otto, Neckermann oder A.. Die Klägerin vertreibt Bekleidungsstücke außerdem unter den Eigenmarken „m.“, „H.“ und „U.“.

Auf der Plattform der Beklagten wurden im Februar 2016 unter dem Zeichen „Zumba Fitness M. Herren Hose Fun S schwarz – back to black“ Sporthosen angeboten und vertrieben (Anlage K 3). Der Testkäufer K. der Klägerin erwarb diese Hose zu einem Preis von Euro 49,59 (Anlage K 4). Unter dem 12.2.2016 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung ihrer Markenrechte ab. Unter dem 2.3.2016 wies die Beklagte das Vorliegen einer Markenverletzung und die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zurück.

Die Klägerin behauptet, dass Ihre Marke “ M.“ seit ca. 15 Jahren umfassend genutzt werde.

Die Klägerin meint, dass die Beklagte die Markenrechte der Klägerin i.S.d. § 14 II Nr. 2 MarkenG verletze. Die weiteren Bestandteile wie „Fitness“ und „Herren Hose Fun S schwarz – back to black“ seien als rein beschreibende Bestandteile außer Acht zu lassen, so dass sich die Zeichen „Zumba M.“ und „M.“ gegenüber stünden. Das Zeichen „Zumba“ sei nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Verhältnis zur Marke der Klägerin auszuschließen, da der Verkehr von einem Zusammenwirken der hinter der Marke bzw. Unternehmensbezeichnung „Zumba“ und „M.“ stehenden Unternehmen für die streitgegenständlichen Produkte im Sinne eines Co-Brandings ausgehen werde. Möglicherweise verstehe der Verkehr das Zeichen „Zumba“ aber auch gar nicht mehr als Herkunftshinweis, sondern als rein generischen Begriff für eine Sportart. Für diese Lesart spreche schon der Zusammenhang, in den die Artikelbezeichnung der Beklagten den Begriff mit dem Wort „Fitness“ bringe. Der Verkehr werde die Bezeichnung „Zumba Fitness M. Herren Hose Fun S schwarz – back to black“ so verstehen, dass es sich um eine „Herren Hose Fun S schwarz – back to black“ für die Sportart „Zumba Fitness“ aus dem Hause „Mo“ handele.

Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 14 V, II Nr. 2 MarkenG, ein Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG, § 242 BGB und ein Schadensersatzanspruch aus § 14 VI MarkenG zu. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergebe sich aus §§ 683, 677, 670 BGB und § 14 VI MarkenG in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von Euro 150.000. Demnach betrügen die zu erstattenden Kosten € 1.142,70 zzgl. Telekommunikationspauschale, insgesamt also € 1.162,79, der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 286 II Nr. 3, 288 I BGB. Der Anspruch auf Erstattung der Testkaufkosten beruhe auf §§ 683, 677, 670 BGB bestehe gemäß Anlage K 5 in Höhe von € 169,31.

Die Klägerin hatte zu I. zunächst angekündigt zu beantragen,

I. der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland, ohne Zustimmung der Klägerin Bekleidungsstücke, nämlich Jogginghosen, unter dem Zeichen „Zumba Fitness M.“ zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen;

und zu IV. zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.172,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 hat die Klägerin die Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Markenverletzung nicht vorliege. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, da sich die Zeichen „Zumba Fitness M. Herren Hose Fun S schwarz – back to black“ und „M.“ nicht ausreichend ähnelten. Die Klägerin betreibe eine zergliedernde Betrachtungsweise, wenn sie einzelne Bestandteile des Zeichens ihrer Marke gegenüberstelle.

Zudem werde das Produkt unter der Marke „Zumba“ vertrieben, der Bestandteil „M.“ finde sich an Produkt und Verpackung nicht. Bei „Zumba und „Zumba Fitness“ handele es sich um eingetragene Unionsmarken der Herstellerin der streitgegenständlichen Produkte.

Eine selbständig kennzeichnende Stellung des Zeichens „M.“ im Gesamtzeichen der Beklagten bestehe nicht. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung sei nicht aussagekräftig, betreffe andere Fälle oder sei im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangen. Die geltend gemachten Folgeansprüche bestünden dementsprechend nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 14 V, II Nr. 2 MarkenG, aus § 19 MarkenG, § 242 BGB, § 14 VI MarkenG und aus §§ 683, 677, 670 BGB sowie aus §§ 286 I, 288 I, 291 BGB zu.

1.
Die Klägerin als Inhaberin der Marke „M.“ kann von der Beklagten nach § 14 V, II Nr. 2 MarkenG verlangen, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr Bekleidungsstücke mit dem Zeichen „Zumba Fitness M.“ zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen wie in Anlage K 3 geschehen. Es besteht Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen „M.“ der Klägerin.

Nach § 14 II Nr. 2 MarkenG kann der Markeninhaber Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Die Verwechslungsgefahr ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen: Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Ein geringerer Grad an Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit kann durch einen höheren Grad an der Zeichenähnlichkeit oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. [2010], § 14 Rz. 371 ff. m.w.N.; 431 m.w.N).

Die Beklagte hat das Zeichen der Klägerin ohne Zustimmung der Klägerin benutzt.

a.
Es besteht Warenidentität, die Marke „M.“ ist für Bekleidungsstücke eingetragen, die Beklagte hat Kleidung, nämlich eine Sport- bzw. Jogginghose angeboten.

b.
Die Klagmarke „M.“ ist von überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft.

„M.“ ist von Haus aus zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Allein die Kürze des Zeichens bedingt keine Schwäche der Kennzeichnungskraft. Die Marke „M.“ hat keinen erkennbaren eigenen Wortsinn und ist dementsprechend geeignet, zur Unterscheidung von Waren ihres Inhabers von solchen anderer Unternehmen zu dienen. Konkrete Anhaltspunkte für eine von Haus aus schwache Kennzeichnungskraft bestehen nicht.

Die Kennzeichnungskraft von „M.“ ist durch Benutzung der Marke, welche die Klägerin mit den Beispielen im Anlagenkonvolut K 2 belegt hat, erhöht und damit überdurchschnittlich.

c.
Das Zeichen „Mo“ der Klägerin und die von der Beklagten gewählte Bezeichnung für die Sporthose „Zumba Fitness M. Herren Hose Fun S schwarz – back to black“ sind aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil „M.“ einander ähnlich. Denn die Wortmarke der Klägerin kommt in der Produktbezeichnung der Beklagten vor und hat hier im Gesamteindruck der Bezeichnung eine selbständig kennzeichnende Stellung.

aa.
Im Grundsatz ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung nur in einem Bestandteil der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen als Ganzes maßgeblich (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 235 AIDA/AIDU; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rz. 1007). Denn der Durchschnittsverbraucher nimmt Marken normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387 – Sabel, Tz. 23 mwN).

Bei der Übereinstimmung in Zeichenbestandteilen ist zu prüfen, ob der Gesamtbegriff von einem Bestandteil – hier „M.“ – geprägt wird oder dieser Zeichenbestandteil eine selbstständig kennzeichnende Stellung im übereinstimmenden Bestandteil des angegriffenen Zeichens behalten hat. Ergibt die Analyse, dass der übereinstimmende Bestandteil allein oder zumindest zusammen mit anderen Bestandteilen prägt, ist der Grad der Zeichenähnlichkeit festzustellen und in die Gesamtprüfung der Verwechslungsgefahr unter Beachtung der Wechselbeziehung zu Kennzeichnungskraft und Waren/Dienstleistungen Ähnlichkeit einzubeziehen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rz. 999 ff.).

Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es auch nicht aus, dass ein als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder komplexe Kennzeichnung aufgenommenes Zeichen darin eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt, und dass dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2006, 859 – Malteserkreuz; EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 29 ff. – Thomson Life). In einem solchen Fall kann der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 31 – Thomson Life). Die Feststellung von Verwechslungsgefahr kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 32 – Thomson Life). Danach genügt für die Feststellung von Verwechslungsgefahr, dass das Publikum aufgrund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung innerhalb des Gesamtzeichens auf den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen könnte, die von den zusammengesetzten Zeichen erfasst werden (EuGH, GRUR 2005, 1042, Rz. 36 – Thomson Life).

bb.
Nach diesen Grundsätzen behält „M.“ in der langen Kennzeichnung „Zumba Fitness M. Herren Hose Fun S schwarz – back to black“ und damit auch in der Kurzform „Zumba Fitness M.“ eine selbständig kennzeichnende Stellung und ist Ähnlichkeit der Zeichen zu bejahen.

Die dem Bestandteil „M.“ folgenden Worte „Herren Hose Fun S schwarz“ sind rein beschreibend und allgemein verständlich, gleiches gilt für das vorangehende Wort „Fitness“. „Zumba“ und die Zusammensetzung „Zumba Fitness“ sind zwar als Markenzeichen geschützt, haben aber dennoch einen stark beschreibenden Anklang. „Zumba“ ist den angesprochenen Verkehrskreisen als (Tanz-)Sportart bekannt. Dies kann die Kammer, deren Mitglieder den angesprochenen Verkehrskreisen angehören, aus eigener Kenntnis beurteilen.

Das Wort „M.“ dagegen hat keine verständliche Bedeutung. Soweit die Beklagte vorträgt, dass „M.“ eine Abkürzung für die Worte „Mode“ oder „Modell“ sei, sind dies jedenfalls keine gebräuchlichen oder allgemein verständlichen Abkürzungen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Abkürzung in einem solchen Sinne für die angesprochenen Verkehrskreise verständlich gemacht hätte.

Bei „- back to black“ schließlich handelt es sich um ein Wortspiel mit der Farbe der angebotenen Hose, die schwarz ist. Das Wortspiel mit „back to black“ ist zum einen leicht verständlich und wohl wörtlich gemeint, zum anderen erinnert „back to black“ aber auch an das bekannte Lied von Amy Winehouse. In dem gesamten Zeichen „Zumba Fitness M. Herren Hose Fun S schwarz – back to black“ ist „M.“ der einzige Bestandteil ohne jeden erkennbaren Sinn und behält schon deshalb seine selbständig kennzeichnende Stellung.

Dass die Beklagte „M.“ in der Schreibweise „M.“ verwendet hat, führt aus der Ähnlichkeit mit dem als Wortmarke eingetragenen Zeichen „M.“ nicht heraus. Allein die Anzahl der von der Beklagten in ihrer Warenbezeichnung verwendeten Einzelzeichen wie Buchstaben und Leerstellen ändert daran nichts.

Demnach bringt das Publikum wegen der von „M.“ besetzten selbständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren der Beklagten, die von den zusammengesetzten Zeichen erfasst werden, in Verbindung. Es besteht Zeichenähnlichkeit.

d.
Bei Warenidentität, überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft und vorhandener Zeichenähnlichkeit ist aufgrund der selbstständigen Stellung von „M.“ in der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung eine Verwechslungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch der Klägerin zu bejahen. Eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Kurzform „Zumba Fitness M.“ ergibt sich wiederum daraus, dass die weiteren Bestandteile des von der Beklagten verwendeten Zeichens „Zumba Fitness M. Herren Hose Fun S schwarz – back to black“ beschreibend sind.

e.
Schließlich sieht die Kammer angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Veranlassung, wie von der Beklagten angeregt, Fragen des vorliegenden Rechtsstreits dem EuGH vorzulegen.

2.
Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 19 MarkenG, § 242 BGB.

3.
Der Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz beruht auf § 14 VI MarkenG.

4.
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 683, 677, 670 BGB. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I, 291 BGB.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.