LG Düsseldorf: Zur Warenähnlichkeit bei identischen oder fast identischen Kennzeichen

veröffentlicht am 20. Oktober 2016

LG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2016, Az. 2a O 201/13
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG

Das Urteil des LG Düsseldorf haben wir hier für Sie besprochen (LG Düsseldorf – Warenähnlichkeit). Den Volltext der Entscheidung finden Sie unten:


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Landgericht Düsseldorf

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Verfahren mit dem Az. 2 a O 166/13, Landgericht Düsseldorf, entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
 
Tatbestand

Die vorliegende Klage ist das Hauptsacheverfahren zum einstweiligen Verfügungsverfahren 2a O 166/13.

Der Kläger betreibt in München ein Groß- und Einzelhandelsgeschäft, in dem er Haushaltswaren unter der Bezeichnung „L2“ verkauft. Zuvor wurde das Geschäft seit 1996 von der Mutter des Klägers und seit Anfang 2008 von seinem älteren Bruder Sadullah L3 betrieben. Von diesem übernahm der Kläger das Geschäft im November 2009. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und seit wann dort Waren unter der Bezeichnung „L2“ angeboten wurden.

Die Beklagte betreibt in Duisburg ein Geschäft, in dem Haushaltswaren, Textilien, Keramik, Glas und Geschenkartikel verkauft werden. Ausweislich einer Auskunft der IHK war Gewerbebeginn der 20.09.2010. Sie wird von der Streithelferin zu 1), der türkischen Firma L ve Sanayi A.S. mit Sitz in J (nachfolgend Streithelferin zu 1)) beliefert, wobei zwischen den Parteien streitig ist, seit wann und in welchem Umfang das der Fall ist. Sie ist Inhaberin der Domain www.karacahome.de.

Die Streithelferin zu 1) ist als Familienunternehmen im Bereich der Haushaltswaren tätig und stellt Porzellan, Bestecke, Glaswaren und Kochgeschirrprodukte unter den Eigennamen „L2“ und „KRC“ her. Ferner unterhält sie die Domain www.krc.com, über die auch ein Online Shop www.krcshop.com zu erreichen ist.

Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wortmarke „L2“ DE ############ (Anlage K 2, im folgenden Klagemarke) mit Priorität vom 12.03.2009, die am 08.06.2009 für folgende Waren eingetragen wurde:

Klasse 8: Essbestecke (Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel), Bestecksets (Essbestecke), Messer, Messersets (Messerschmiedewaren)

Klasse 11: elektrische Kochgeräte, elektrische Kaffeemaschinen, Samowar (elektrisch), elektrische Wasserkessel, Grillgeräte (Küchengeräte), Schnellkochtöpfe (elektrisch), Toaster

Klasse 21: Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, Bratpfannen, Dampfkochtöpfe (nicht elektrisch), Kochgeschirr, Kochkessel (nicht elektrisch), Kochtöpfe, Keramikerzeugnisse für den Haushalt, Küchengeschirr, Küchengeräte, Salatschüsseln, Schnellkochtöpfe (nicht elektrisch), Tafelgeschirr, Tafelservice (Geschirr), Tassen, Teekannen, Teeservice, Teller, Trinkgläser, Teegläser.

Die Streithelferin zu 1) leitete gegen diese Marke vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung ein (Az.: S ###/## Lösch). Das DPMA wies den Löschungsantrag mit Beschluss vom 16.02.2012 zurück. Mit Schreiben vom 28.03.2013 beantragte die Streithelferin zu 1) im Löschungsverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag wies das BPatG mit Beschluss vom 29.05.2013 zurück (Az.: ## W (pat) ##/##).

Die Streithelferin zu 2) leitete mit Antrag vom 16.07.2013 ebenfalls ein Löschungsverfahren gegen die streitgegenständliche deutsche Wortmarke wegen bösgläubiger Markenanmeldung an. Der Löschungsantrag wurde vom DPMA mit Beschluss vom 28.01.2015 als unzulässig verworfen, weil die Streithelferin zu 2) nach Auffassung des DPMA als „Strohmann“ der Streithelferin zu 1) tätig geworden sei. Die Streithelferin zu 2) legte gegen die Entscheidung Beschwerde zum Bundespatentgericht ein, über die noch nicht entschieden ist.

Des Weiteren ist der Kläger Inhaber der Gemeinschaftswortmarke „L2“, EU #######, die für die o.g. Waren am 22.10.2010 eingetragen wurde. Auch gegen die Eintragung dieser Marke leitete die Streithelferin zu 1) vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) einen Antrag auf Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung ein. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf das vor dem DPMA geführte Löschungsverfahren ausgesetzt und am 24.01.2013 wieder aufgenommen.

Die Streithelferin zu 1) war jedenfalls bis 2013 Inhaberin der am 30.12.1994 unter der Registernummer ######## eingetragenen türkischen Wort-/Bildmarke L2 für „sämtliche Töpfe, Pfannen, Teller, Schüsseln, Gläser, Karaffen, Vasen, Gabeln und Löffel, Popcornmaschinen, Obstpressen, Wasserklärgeräte, Thermoskannen, Bügeltische, Yoghurtmaschinen, Öfen, Küchenroboter, Tee- und Kaffeemaschinen, Toaster, hergestellt aus Aluminium, Stahl, Emaille, Keramik, Porzellan, Glas, Mika, Teflon, Gold, Silber, Bronze, Kupfer“ in den Klassen 7, 8, 11, 14 und 21. Darüber hinaus ist sie Inhaberin der am 11.06.1998 eingetragenen Marke „KRC“ für entsprechende Waren.

Die Buchstabenkombination „KRC“ wird in der türkischen Sprache „Käräcä“ bzw. „Karäca“ ausgesprochen.

Das Wort „L2“ ist das türkische Wort für das Tier „Reh“. Dieses Zeichen findet in der Türkei Verwendung für eine Vielzahl von unterschiedlichen Waren von verschiedenen Herstellern bzw. Anbietern. L2 ist auch ein häufig anzutreffender Familienname wie in Deutschland Müller oder Meier. Allein in J gibt es eine Vielzahl von Firmen namens L2, u.a. auch eine große Anzahl an Firmen im Bereich Haushaltstextilien und Haushaltswaren.

Der Kläger ist im Übrigen Inhaber einer Reihe von Geschmacksmustern, die er mit einer Ausnahme sämtlich am 12.10.2010 angemeldet hatte, und hinsichtlich derer im Einzelnen auf die Seiten 16 – 24 der Klageerwiderung (Bl. 63 – 71 d.A.) und Anlagenkonvolut B 06 verwiesen wird.

Die Streithelferin zu 1) ist ebenfalls Inhaberin einer Reihe von Geschmacksmustern. Gestützt auf zwei ihrer Geschmacksmuster im Hinblick auf Porzellandekore hatte sie den Kläger wegen deren angeblicher Verletzungen in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren vor den Landgerichten Frankfurt (Az.: #-## O ###/##) und München I (Az.: ## HK O ###/##) in Anspruch genommen. Die Anträge wurden zurückgewiesen, da die deutschen Geschmacksmuster der Streithelferin zu 1) aufgrund eigener Vorveröffentlichungen in der Türkei als vorbekannt galten.

Der Kläger war auch Inhaber der Marke „W“, die er am 09.02.2010 für die Klassen 7, 8, 11, und 21 angemeldet hatte und die am 14.12.2010 auf seinen Antrag wieder gelöscht wurde.

Sein Bruder Sadullah L3 ist Inhaber der deutschen Wortmarke „N“ mit Priorität vom 21.02.2013 und war Inhaber der deutschen Wortmarke „Korkmaz“ ebenfalls mit Priorität vom 21.02.2013, auf die er zwischenzeitlich wieder verzichtet hat. Des Weiteren meldete der Bruder am 22.02.2012 die deutsche Wortmarke „KPC“ an, hinsichtlich derer eine Eintragung indes nicht möglich war, so dass die Eintragung als zurückgenommen gilt.

Der Kläger erwirkte am 27.12.2012 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin, mit der der Beklagten untersagt worden ist, die Bezeichnung „L2“ für Geschirrwaren und Besteck zu verwenden. Gegen diese einstweilige Verfügung legte die Beklagte Widerspruch ein. Das Landgericht Berlin verwies mit Beschluss vom 25.06.2013 das Verfahren an das Landgericht Düsseldorf. Unter dem Aktenzeichen 2a O 180/12 wurde die Sache von der Kammer übernommen und die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 04.09.2013 mangels Vorliegen eines Verfügungsgrundes aufgehoben sowie der auf ihren Erlass gerichtete Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Hauptsacheverfahren ist unter dem Aktenzeichen 2a O 200/13 anhängig.

Am 22.03.2013 führte der Kläger in dem Geschäftslokal der Beklagten einen Testkauf durch und erwarb ein Tischdecken-Set samt Servietten, eine Tagesdecke, Bettzeug und Matten mit der Kennzeichnung L2 HOME. Auf der den Kauf ausweisenden Quittung findet sich die Bezeichnung „L2“ und auf der Tragetasche, in die die erworbenen Waren gepackt wurden, ist das Zeichen „KARARA www.krc.com.tr“ abgedruckt.

Hierauf beantragte der Kläger beim Landgericht Berlin eine weitere einstweilige Verfügung, die am 26.04.2013 erlassen und mit der dem Beklagten untersagt worden ist,

a) Tischdecken, Servietten, Tagesdecken, Bettzeug und Matten unter den Bezeichnungen „L2“ und / oder „L2 HOME“ und / oder „www.krc.com.tr“ anzubieten, feilzuhalten und / oder zu vertreiben

b) für einen auf den Vertrieb von Tischdecken, Servietten, Tagesdecken, Bettzeug und Matten gerichteten Geschäftsbetrieb

aa) die Firma L2

und / oder

bb) die Internet-Domain www.krc.com.tr zu verwenden.

Gleichzeitig wurde die Beklagten zur Auskunftserteilung sowie zur Herausgabe der streitgegenständlichen Waren an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung zum Zwecke der späteren Vernichtung verurteilt (Az.: ## O ###/##).

Die einstweilige Verfügung wurde am 15.05.2013 vollzogen.

Hiergegen legte Beklagte mit Schriftsatz vom 17.05.2013 Widerspruch ein. Das Landgericht Berlin erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren mit Beschluss vom 11.06.2013 an das Landgericht Düsseldorf, wo die Sache von der Kammer mit dem Aktenzeichen 2a O ###/## übernommen wurde.

Die Kammer hob die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 04.09.2013 mangels Vorliegen eines Verfügungsgrundes auf und wies den auf ihren Erlass gerichteten Antrag als unzulässig zurück.

Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr den Schaden aufgrund der Einstellung des Vertriebs von L2-Waren durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu ersetzen.

Der Kläger behauptet, in dem zuvor von seiner Mutter und seinem Bruder betriebenen Geschäft seien bereits seit ca. 1998 bis nach Anmeldung der Klagemarke unterschiedliche Haushaltswaren, auch Textilwaren und auch Pizzapfannen, umfangreich unter der streitgegenständlichen Bezeichnung „L2“ angeboten und verkauft worden. In den Jahren 2005, 2006 und 2008 seien jährlich Umsätze in Höhe von 40.000,00 € bis 50.000,00 € unter Verwendung dieser Kennzeichnung erzielt worden.

Seit der Übernahme der Firma von seinem Bruder arbeite er ohne diesen vollständig allein. Sein Bruder habe keinerlei Befugnisse im Zusammenhang mit seiner Firma und er bespreche sich auch nicht mit ihm. Von dessen Markenanmeldungen „Korkmaz“ und „N“ habe er zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung keine Kenntnis gehabt.

Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Streithelferin zu 1) in der Türkei Inhaberin der am 30.03.1993 unter der Registernummer 142240 eingetragenen Wort-/Bildmarke „L2“ sei, die Schutz genieße für „Töpfe, Fritteusen, Kannen zur Zubereitung von Tee, Stilgefäßen zur Zubereitung von türkischem Kaffee, Samowar-Sets, Gabel- und Löffelsets“ in den Klassen 11 und 21. Er bestreitet des Weiteren die rechtserhaltende Benutzung der Marken der Streithelferin zu 1) mit Nichtwissen und bestreitet darüber hinaus die Verlängerung der unter der Registernummer 94014255 eingetragenen Marke, die in 2013 erforderlich geworden wäre.

Er behauptet, es handele sich bei der Streithelferin zu 1) um ein kleines Unternehmen, das in den Jahren 2007 und 2008 nur geringe Umsätze erwirtschaftet habe.

Hintergrund seiner Geschmacksmuster-Anmeldungen sei gewesen, dass er auf der Kanton-Messe in China 2010 durch chinesische Händler, die Firmen X Co. Ltd. und G Hardware Products Ltd. auf einen Katalog aufmerksam gemacht und ihm mitgeteilt worden sei, dass die dort abgebildeten Muster von ihm genutzt werden könnten und insoweit auch keine Rechte Dritter bestünden. Daraufhin habe er sich zu den Anmeldungen entschlossen.

Er stellt die Rechtsbeständigkeit der für die Streithelferin zu 1) eingetragenen Geschmacksmuster in Abrede, insbesondere deren Neuheit und Eigenart und bestreitet die Verwendung irgendeines der in der Klageerwiderung abgebildeten Designs in der Türkei oder sonstwo auf der Welt. Bei den in den Verfahren vor den Landgerichten Frankfurt und München I geltend gemachten Mustern handele es sich um Motive, die bereits die Osmanen auf Keramikfliesen verwendet hätten. Die Tulpe sei mit der türkischen Kultur untrennbar verbunden. Tulpenmuster fänden seit Jahrhunderten auf Haushaltswaren und insbesondere Geschirr in der Türkei Anwendung. Im Übrigen verfüge er auch über weitere Abbildungen der Geschmacksmuster, die mit denen der Streithelferin zu 1) nichts gemein hätten sowie über ein weiteres, das unterschiedliche Rollräder für Gepäckstücke zum Gegenstand habe, das ebenfalls mit der Streithelferin zu 1) in keinerlei Zusammenhang stehe.

Er ist der Ansicht, eine Verwechslungsgefahr liege vor. Auch zwischen der Klagemarke und dem Zeichen „KRC“ bestehe Zeichenähnlichkeit, da beide gleich ausgesprochen würden und die maßgeblichen Verkehrskreise – zu denen auch türkischsprachige Mitbürger gehörten – sie als ein- und dasselbe Zeichen verstünden, was auch die Beklagte eingeräumt habe.

Warenähnlichkeit sei ebenfalls gegeben, insbesondere habe die Klassenzuordnung alleine keine hinreichende Aussagekraft. Vielmehr sei auf die Branchenverhältnisse abzustellen. Die Beklagte unterstreiche, indem sie selbst neben den Haushaltswaren F nun auch die streitgegenständlichen Haushaltstextilwaren unter einem Dach vertreibe, deren funktionale Zugehörigkeit sowie den nach Verwendungszweck und Nutzung einander ergänzenden wesensimmanenten Ähnlichkeitsgrad. Verkehrskreise und Vertriebswege der Waren seien identisch, denn die Verkehrskreise kauften sowohl Bestecke als auch Tischdecken und Servietten ein. Auch Unternehmen wie „Kaufhof“ und „Zara“ verkauften innerhalb derselben Rubrik „Home“ die gleichen Waren wie die vorliegend Relevanten. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten daher auch, dass die in Rede stehenden Haushaltswaren aus ein- und demselben Herstellungsbetrieb stammten.

Er ist weiter der Ansicht, eine bösgläubige Markenanmeldung liege nicht vor. Hierzu behauptet er, er habe weder wissen müssen noch erkennen können, dass die Streithelferin zu 1) vor seiner Markenanmeldung die streitgegenständliche Kennzeichnung überhaupt genutzt habe, geschweige denn, dass diese sich 35 Jahre nach ihrer Gründung dazu entschließen würde, ihre Waren in Deutschland zu vertreiben. Die Anmeldung der Klagemarke sei allein im Lichte der bereits davor seit vielen Jahren erfolgten Benutzung der Kennzeichnung „L2“ durch das Geschäftslokal seiner Mutter für Haushaltswaren durchgehend bis heute zu sehen.

Bei der Email Anlage B 04 handele es sich um eine Fälschung.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland

a) unter den Bezeichnungen „L2“ und / oder „L2 HOME“ und / oder www.krc.com.tr die Waren Tischdecken, Servietten, Tagesdecken, Bettzeug und Matten anzubieten, feilzuhalten und / oder zu vertreiben;

b) für einen auf den Vertrieb von Tischdecken, Servietten, Tagesdecken, Bettzeug und Matten gerichteten Geschäftsbetrieb

aa) die Firma L2

und / oder

bb) die Internet-Domain www.krc.com.tr zu verwenden;

II. die Beklagte zu verurteilen, ihm darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 01.11.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Mengen der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie Namen und Anschriften der Hersteller, Auftraggeber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufzuschlüsseln nach Liefermenge, Lieferzeiten und Preisen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeit und Preisen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 01.11.2010 entstanden ist und noch entstehen wird;

IV. die Beklagte weitergehend zu verurteilen,

a) die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Waren aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf einer Verletzung der Klagemarke DE ## #### ### ### „L2“ erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurück zu geben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Waren eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Waren wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst,

b) die in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Waren auf ihre eigenen Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Die Beklagte und die Streithelfer beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus und im Zusammenhang mit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Verfahren mit dem Az. 2 a O 166/13, Landgericht Düsseldorf, entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger arbeite eng mit seinem älteren Bruder Sadullah L3 zusammen.

Die Streithelferin zu 1) sei bereits seit 1973 im Bereich der Haushaltswaren tätig und stelle her und vertreibe Produkte unter den Bezeichnungen „L2“ und „KRC“ schon seit den 90er Jahren. Diese so gekennzeichneten Produkte erfreuten sich auf dem türkischen Markt einer großen Beliebtheit. Im Jahr 2008 habe die Streithelferin zu 1) Umsätze in Höhe von über 50 Millionen TRY wirtschaftet, was einem heutigen Wechselkurs von 16,52 Millionen EUR entspreche. Im Jahr 2009 beliefen sich die Umsätze auf 96 Millionen TRY (31,7 Millionen EUR).

Bei dem Zeichen L2 handele es sich um in der Türkei bekannte bzw. sogar berühmte Marken. Das habe das Türkische Patentinstitut in der als Anlage B 01 vorgelegten Bestätigung vom 10.09.2012 ausdrücklich festgehalten. Im Bereich Porzellanwaren nähmen die Marken „L2“ und „KRC“ bei der spontanen Markenbekanntheit mit einem Wert von 69 % bzw. 68 % den zweiten Q-Platz ein, in der Kategorie Besteck erzielten die beiden Marken gemeinsam mit der Marke K die Spitzenposition.

Im Januar 2009 habe die Streithelferin zu 1) aufgrund einer hohen Händlernachfrage nach „L2-Produkten“ erste Gespräche mit Vertriebspartnern in Deutschland geführt. Im Frühjahr 2009 habe sie ihren ersten deutschsprachigen Produktkatalog herausgebracht und auch Waren nach Deutschland geliefert. Schon zuvor seien L2-Waren in einem gewissen Umfang in Deutschland verkauft worden, und zwar seit 2003 durch Herrn B über sein damaliges Ladengeschäft B Billigkaufhaus in Frankfurt. Auch sie – die Beklagte – sei vor der direkten Belieferung durch die Streithelferin zu 1) über Jahre hinweg eine Kundin B gewesen.

Um die in Deutschland ansässigen Kunden auf ihren unmittelbar bevorstehenden Marktauftritt nach Deutschland aufmerksam zu machen, habe die Streithelferin zu 1) in der Zeit vom 02. bis 06.03.2009 das Hauptsponsoring für eine türkische Ausgabe der Sendung „Das perfekte Dinner“ übernommen, darin Werbeblöcke geschaltet und das Sendeformat mit Bestecken, Geschirr, Gläsern und Kochutensilien ausgestattet. Die Sendung sei eigens für den westeuropäischen Markt, insbesondere für das türkischstämmige Publikum in Deutschland und den angrenzenden Nachbarstaaten produziert worden. Als Gastgeber für die Sendung seien in Deutschland lebende türkischstämmige Personen ausgewählt und die Sendung sei von einer Medienagentur in Köln an Ort und Stelle produziert worden. Der Sender Show-TV sei bestimmungsgemäß auch in Deutschland abrufbar.

Die Beklagte behauptet weiter, der Kläger habe die Klagemarke nur deshalb angemeldet, um die Streithelferin zu 1) zu ihrem Erwerb zu veranlassen. Für den Fall, dass die Streithelferin zu 1) hierauf nicht eingehen würde, hätten der Kläger und sein Bruder gemeinsam mit Kooperationspartnern geplant, die Streithelferin zu 1) vom deutschen Markt auszusperren und ein eigenes Vertriebssystem mit Produktnachahmungen aus chinesischer Billigproduktion aufzubauen, was sie dann auch umgesetzt hätten. Dies ergebe sich auch aus dem Gespräch zwischen dem Bruder des Klägers, Sadullah L3, und Herrn B aus Mai 2010.

Dem Kläger sei die Nutzung des Zeichens „L2“ durch die Streithelferin zu 1) im Übrigen auch positiv bekannt gewesen; dies habe der Bruder des Klägers gegenüber Herrn B im Mai 2010 ausdrücklich eingeräumt. Die Kenntnis des Klägers von der Streithelferin zu 1) ergebe sich auch daraus, dass er knapp ein Jahr vor seiner Markenanmeldung mit E-Mail vom 18.05.2008 bei der Streithelferin zu 1) den Preis eines Tee-Sets angefragt habe (Anlage B 04). Es hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass die Streithelferin zu 1) unter ihrem Zeichen alsbald auf dem deutschen Markt auftreten würde.

Hinsichtlich der Löschung der für den Kläger eingetragenen Marke „W“ sei davon auszugehen, dass es insoweit zu einer Vereinbarung mit der Firma W gekommen sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, die von dem Kläger angemeldeten Geschmacksmuster entsprächen den Geschmacksmustern der Streithelferin zu 1). Der Kläger habe die Geschmacksmuster nur zu dem Zweck angemeldet, um Produktnachahmungen von Original-Designs der Streithelferin zu 1) in Deutschland zu vertreiben und andere einschließlich der Streithelferin zu 1) selbst hiervon auszuschließen. So habe der Kläger auch über seinen L3-Shop im Internet Nachahmungen von L2-Waren angeboten. Bei dem angebotenen Porzellanservice in floralem Design handele es sich um eine Nachahmung des im Hause der Streithelferin zu 1) entworfenen und vertriebenen floralen Dekors mit den Nummern 1607, 1606 bzw. 1590.

Die Beklagte erhebt den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Hierzu ist sie der Ansicht, sämtliche Indizien ließen nur den Rückschluss darauf zu, dass der Kläger die Klagemarke bösgläubig angemeldet habe.

Für die Bösgläubigkeit bei der Anmeldung der Klagemarke sprächen im Übrigen die weiteren Markenanmeldungen des Klägers und seines Bruders, die ebenfalls als bösgläubig zu beurteilen seien. Bei den Firmen N und Korkmaz handele es sich ebenso wie bei der Streithelferin zu 1) um türkische Markenhersteller in den Bereichen Haushaltswaren und Heimtextilien. Mit der Anmeldung der Marke „KPC“ habe der Bruder des Klägers darauf abgezielt, die Streithelferin zu 1) in Bezug auf deren Zweitmarke „KRC“ zu behindern.

Auch das Vorgehen im Hinblick auf die Marke N spreche für eine Bösgläubigkeit des Klägers. So habe der Bruder des Klägers einem Vertriebsmitarbeiter der Firma N mitgeteilt, dass er die Marke „N“ für Küchenutensilien angemeldet habe und beabsichtige, diese Waren im deutschen Großhandel zu vertreiben. Er werde in München ein neues Geschäft mit dem Namen N eröffnen und zu diesem Zwecke die Firma N daran hindern, Waren unter dem Namen „N Home“ zu vertreiben. Entsprechendes sei ihm schon mit der Firma L2 gelungen.

Schließlich liege auch keine Verwechslungsgefahr vor. Zwischen der Klagemarke und dem Zeichen „KRC“ bestehe bereits keine Zeichenähnlichkeit. Auch sei die Warenähnlichkeit zwischen den angegriffenen Waren Tischdecken, Servietten, Tagesdecken, Bettzeug und Matten sowie den vom Verzeichnis der Klagemarken erfassten Geschirr- und Besteckwaren zu verneinen. Die Waren Bettzeug, Tagesdecken und Matten wiesen schon gar keine Berührungspunkte zu den von der Klagemarke erfassten Waren auf. Im Hinblick auf die Waren Tischdecken und Servietten sei es nicht ausreichend, dass diese mit den Waren der Klagemarke in Berührung kommen könnten, da sie unterschiedlichen Verwendungszwecken dienten und nicht aufeinander bezogen seien. Dass die Waren dem gemeinsamen Oberbegriff „Haushaltswaren“ unterfielen und den gleichen thematischen Bezug aufwiesen, reiche nicht aus.

Mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.03.2016 erhebt die Beklagte die Einrede der Nichtbenutzung der Klagemarke.

Zur Widerklage trägt die Beklagte vor, ihr Geschäftsbetrieb sei mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung in dem Verfahren 2a O 166/13 am 15.05.2013 bis zu deren Aufhebung mit Urteil vom 04.09.2013 vollständig eingestellt gewesen, da mit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung praktisch kein Warenangebot mehr verblieben sei. Hierdurch habe sie neben Umsatzverlusten auch Stammkunden verloren. Da sie ihren Kundenstamm erst langsam wieder aufbaue und zudem auch einen Imageschaden erlitten habe, sei die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger bestreitet zur Widerklage einen Schaden der Beklagten mit Nichtwissen und behauptet, die Beklagte habe aus freien Stücken ohne Grund ihr Geschäftslokal Ende Januar 2013 geschlossen. Die behaupteten Umsatzzahlen werden mit Nichtwissen bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachs-und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage hat Erfolg.

A.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen „L2“ und / oder „L2 HOME“ und / oder www.krc.com.tr die Waren Tischdecken, Servietten, Tagesdecken, Bettzeug und Matten anzubieten, feilzuhalten und / oder zu vertreiben.

Die Voraussetzungen der § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG liegen nicht vor.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Der Kläger ist Inhaber der am 12.03.2009 angemeldeten und am 08.06.2009 eingetragenen deutschen Wortmarke „L2“ (DE 302009015493, Anlage K 2).

Die Beklagte hat dem Kläger am 22.03.2013 in ihrem Geschäftslokal in Duisburg ein Tischdecken-Set bestehend aus Tischdecke und Servietten, eine Tagesdecke, Bettzeug und Matten unter der Bezeichnung „L2 HOME“ verkauft und die Waren in eine Tüte mit der Aufschrift L2 gepackt.

Zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Waren besteht indes keine Verwechslungsgefahr.

Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichenkraft der Schutz beanspruchenden Marke und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum anderen nach dem Abstand der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke registriert ist und für die das angegriffene Zeichen benutzt wird. Dabei impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden oder umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rn. 370, 371, 431 ff mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH und des BGH).

Die Klagemarke und das Zeichen L2 sind identisch, zu dem angegriffenen Zeichen L2 HOME besteht zumindest eine hohe Zeichenähnlichkeit, da der Bestandteil HOME rein beschreibend für „zu Hause“ bzw. „Heim“ ist und bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zu vernachlässigen ist. Die Klagemarke ist auch normal kennzeichnungskräftig.

Eine Verwechslungsgefahr scheidet jedoch gleichwohl aus, da sich die Waren, für die die Klagemarke Schutz genießt, und die angegriffenen Waren nicht ähnlich sind.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – CANON). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (BGH GRUR 2008, 717 – idw). Für die Annahme von Warenähnlichkeit ist es ausreichend, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zwar nicht aus demselben Unternehmen stammen, jedoch aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen und damit unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH aaO; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 669, 700, 704; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 59, 61, 88).

Die Klagemarke ist eingetragen für

Klasse 8: Essbestecke (Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel), Bestecksets (Essbestecke), Messer, Messersets (Messerschmiedewaren)

Klasse 11: elektrische Kochgeräte, elektrische Kaffeemaschinen, Samowar (elektrisch), elektrische Wasserkessel, Grillgeräte (Küchengeräte), Schnellkochtöpfe (elektrisch), Toaster

Klasse 21: Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, Bratpfannen, Dampfkochtöpfe (nicht elektrisch), Kochgeschirr, Kochkessel (nicht elektrisch), Kochtöpfe, Keramikerzeugnisse für den Haushalt, Küchengeschirr, Küchengeräte, Salatschüsseln, Schnellkochtöpfe (nicht elektrisch), Tafelgeschirr, Tafelservice (Geschirr), Tassen, Teekannen, Teeservice, Teller, Trinkgläser, Teegläser.

Angegriffen werden Tischdecken, Servietten, Tagesdecken, Bettzeug und Matten.

Art, Verwendungszweck und Nutzung unterscheiden sich bei sämtlichen für die Klagemarke eingetragenen Waren und den angegriffenen Waren Tischdecken, Servietten, Tagesdecken, Bettzeug und Matten.

Die von der Klagemarke erfassten Waren werden überwiegend in der Küche zum Zubereiten von Getränken und Speisen sowie zu deren anschließenden Verzehr gebraucht und bestehen aus festen Materialien (z.B. Glas, Porzellan, Keramik, Stein und Metallen). Tagesdecken, Bettzeug und Matten werden hingegen im Schlaf- (Tagesdecken, Bettzeug) oder Badbereich (Matten) verwendet und bestehen aus weichen Stoffen. Sie werden mithin im Haushalt in ganz unterschiedlichen Bereichen und für ganz unterschiedliche Zwecke eingesetzt. Sie ergänzen sich auch nicht gegenseitig oder konkurrieren miteinander, sondern stehen vielmehr nebeneinander.

Allein der Umstand, dass diese unterschiedlichen Waren von demselben Großhändler vertrieben werden können, wie dies offenbar bei der Firma I GmbH & Co. KG (Anlage K 60) der Fall ist, führt nicht zu einer Warenähnlichkeit. Dass der gemeinsame Vertrieb durch einen Großhändler für die Annahme von Warenähnlichkeit nicht ausreichend sein kann, zeigt sich schon daran, dass anderenfalls auch Fahrräder und E-Bikes sowie Lederwaren, die ebenfalls von der Firma I vertrieben werden, mit den von der Klagemarke erfassten Waren ähnlich wären, was ersichtlich nicht der Fall ist. Im Übrigen ist der Umstand, dass verschiedene Waren in denselben Verkaufsstätten angeboten werden können, als Ähnlichkeitskriterium von der Rechtsprechung relativiert worden (BGH GRUR 1999, 158, 159 – GARIBALDI). Allein dasselbe Angebot führt nicht dazu, dass die Verkehrskreise davon ausgingen, sämtliche Waren stammten von demselben Hersteller.

Zwischen Tischdecken und Servietten besteht ebenfalls keine Ähnlichkeit zu den von der Klagemarke geschützten Waren. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass Tischdecken und Servietten einerseits sowie Essbestecke, (Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel), Bestecksets (Essbestecke), Messer, Messersets (Messerschmiedewaren) und Tafelgeschirr, Tafelservice (Geschirr), Tassen, Teekannen, Teeservice, Teller, Trinkgläser und Teegläser andererseits beim Essen genutzt werden können. Die zu vergleichenden Waren unterscheiden sich indes hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit (Textilien / Kochgeräte, Küchenutensilien, Bestecke und Gläser) und werden weder über dieselben Wege vertrieben noch von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht.

Eine übereinstimmende stoffliche Beschaffenheit kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil es aus Keramikfasern gefertigte Fleecedecken gibt. Denn die Fertigung aus Keramikfasern führt – wie sich aus der Anlage K 58 ergibt – nicht dazu, dass die Decken so hart wie Keramikgeschirr sind; vielmehr führt diese besondere Art von Fasern sogar zu einem besonders weichen und kuscheligen Stoff.

Die Annahme einer Warenähnlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass in Klasse 21 der Nizza Klassifikation Waren unterschiedlicher stofflicher Beschaffenheit aufgeführt sind. Denn die Zuordnung von Waren zu derselben Klasse führt nicht zwingend zu der Annahme von Warenähnlichkeit (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 755; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 98).

Auch die Tatsache, dass bei einzelnen Unternehmen wie z. B. bei W1 die Herstellung beider Warenarten tatsächlich festgestellt werden kann, reicht für die Annahme einer regelmäßigen gemeinsamen betrieblichen Herkunft nicht aus. Vielmehr muss eine gewisse allgemeine Branchenübung vorliegen, da nur eine solche die Verkehrsauffassung beeinflussen kann (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 719; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 89). Eine solche ist entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend indes nicht gegeben.

Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren besteht auch kein typisches Ergänzungsverhältnis. Der Umstand, dass sich die gegenüberstehenden Waren in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, reicht zur Feststellung von Warenähnlichkeit nicht aus. Ein bloßer thematischer Zusammenhang ist nicht ausreichend (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 736). Erforderlich ist vielmehr ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die eine Ware für die Verwendung der anderen Ware unentbehrlich oder wichtig ist, so dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder doch miteinander verbundenen Ursprungsstätten nahegelegt wird (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 93). Ein solcher enger Zusammenhang ist hier nicht gegeben. Die sich gegenüberstehenden Waren können nur beim Essen miteinander in Berührung kommen. Dies reicht zur Begründung einer markenrechtlich relevanten Warenähnlichkeit nicht aus. So ist auch die Ähnlichkeit von Wein und Weingläsern verneint worden (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 93 m.w.N.)

Auch der Umstand, dass es sich bei den von der Marke geschützten Waren sowie den von der Beklagten angebotenen Waren gleichermaßen um Waren handelt, die u.a. von Hochzeitspaaren nachgefragt werden, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Denn in einem neuen Haushalt werden Waren verschiedenster Art benötigt, ohne dass der Verkehr davon ausginge, dass sämtliche neu anzuschaffenden Waren von einem einzigen Hersteller stammten (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 739).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zwischen Tennisschlägern und Tennisbällen oder auch Tennisschlägern und Fußbällen Warenähnlichkeit angenommen werden könnte, was indes hier nicht zu entscheiden ist. Tennisschläger und –bälle ergänzen sich, da ohne das eine oder andere ein Tennisspiel nicht möglich ist und bei Tennisschlägern und Fußbällen handelt es sich gleichermaßen um Sportgeräte.

Letztlich ist es auch unerheblich, dass die Beklagte in einem anderen Rechtsstreit die Auffassung vertreten hat, die sich gegenüberstehenden Waren seien ähnlich. Denn es handelt sich bei der Frage, ob Warenähnlichkeit gegeben ist, nicht um eine Tatsachen- sondern um eine Rechtsfrage (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 86), deren Beantwortung allein der erkennenden Kammer obliegt.

II.
Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für einen auf den Vertrieb von Tischdecken, Servietten, Tagesdecken, Bettzeug und Matten gerichteten Geschäftsbetrieb die Firma L2 und / oder die Internet-Domain www.krc.com.tr zu verwenden, § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.

Zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr, da eine Warenähnlichkeit nicht gegeben ist. Auf die Ausführungen zu Ziffer A.I. wird vollumfänglich Bezug genommen.

III.
Da die Beklagte nicht gegen die Markenrechte der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG verstoßen hat, sind auch die von der Klägerin geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft- und Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung, Rückruf und Herausgabe von Waren nicht gerechtfertigt, §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 6, 18, 19 MarkenG.

B.
Die zulässige Widerklage ist begründet.

Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, die Schadensersatzpflicht des Klägers dem Grunde nach feststellen zu lassen. Sie ist derzeit nicht in der Lage, den ihr entstandenen Schaden abschließend zu beziffern.

Der Feststellungsantrag ist aus § 945 ZPO gerechtfertigt.

Danach ist die Partei, die einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht, wenn sich die Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Als von Anfang an ungerechtfertigt erweist sich die Maßnahme dann, wenn der Verfügungsanspruch oder der Verfügungsgrund von Anfang an fehlten.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Das Landgericht Berlin hat auf Antrag des Klägers am 26.04.2013 die im Tatbestand dargestellte einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erlassen. Die einstweilige Verfügung wurde am 15.05.2013 vollzogen. Auf den Widerspruch der Beklagten hat die Kammer die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 04.09.2013 mangels Vorliegens eines Verfügungsgrundes aufgehoben.

Da die Beklagte die im Tenor der einstweiligen Verfügung genannten Waren nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht mehr vertreiben durfte, besteht die nicht fern liegende Möglichkeit, dass ihr dem Grunde nach auch ein Schaden entstanden ist. Ob ihr tatsächlich ein Schaden entstanden ist, ist im Rahmen der Feststellungsklage noch nicht zu prüfen, so dass es auf das diesbezügliche Bestreiten des Klägers nicht ankommt.

C.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO war nicht veranlasst, da die Frage, ob die Klagemarke rechtserhaltend benutzt wird im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG mangels Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ohnehin nicht gegeben sind, keine Rolle spielt.

D.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 175.000,00 € (Klage: 125.000,00 €, Widerklage 50.000,00 €)