LG Düsseldorf: Zur persönlichen Haftung eines Directors (Geschäftsführers) für Geschmacksmuster- oder Designrechtsverletzung / LAMZAC

veröffentlicht am 24. April 2019

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2017, Az. 14c O 98/16
Art. 19 Abs. 2 GGV, Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV

Die Besprechung der Entscheidung finden Sie hier (LG Düsseldorf: Zur persönlichen Haftung eines Directors (Geschäftsführers) für Geschmacksmuster- oder Designrechtsverletzung / LAMZAC). Zum Volltext der Entscheidung s. unten.


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Landgericht Düsseldorf

Urteil

Die einstweilige Verfügung vom 23.06.2016, teilweise berichtigt durch Beschluss der Kammer vom 30.06.2016, wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1) zu 2/3 und der Antragsgegner zu 2) zu 1/3.

Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auf Unterlassung des Vertriebs von Luftliegen in Anspruch.

Die Antragstellerin ist ein niederländisches Unternehmen, das sich hauptsächlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Premiumsitzsäcken sowie Sitzkissen beschäftigt. Sie vertreibt auch eine mit Luft aufzufüllende Liege unter der Bezeichnung „Lamzac“, die von Herrn P (im Folgenden: Entwerfer) entwickelt wurde. Der Entwerfer präsentierte am 30.01.2015 ein Modell der Luftliege – wie es (teilweise) aus der Anlage HPR 19 ersichtlich ist – (im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster I) im Rahmen eines Vortrages vor dem niederländischen Verband der Erfinder, Produktentwickler und Forscher „NOVU“ in Utrecht. Er wurde zudem Inhaber des am 28.01.2015 angemeldeten und eingetragenen und am 03.02.2015 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters 002621904-0001 (im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster II). Das Muster steht in Kraft und zeigt eine Liege wie nachfolgend abgebildet:

[Abbildungen]

Im Folgenden verkaufte der Entwerfer die Luftliegen in verschiedenen Farben und wiederum unter dem Namen „Lamzac“ auf Märkten und Festivals. Nach Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung wurden die Liegen sodann ab Mitte April 2015 auf der Internetseite und in Geschäften des in den Niederlanden ansässigen Einzelhandelsunternehmens Bever verkauft (Anlage HPR 10).

Im Frühjahr 2016 ging er mit der Antragstellerin eine Kooperation ein, in deren Folge er am 12.05.2016 sämtliche gewerblichen Schutzrechte an diese übertrug (Anlage HPR 11). Der Rechtsübergang wurde auch im Register des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen (Anlage HPR 9).

Die Antragsgegnerin zu 1), deren Director der Antragsgegner zu 2) jedenfalls im Zeitraum vom 25.05.2016 bis 13.06.2016 war, vertreibt über ihre Webseite unter der Domain www.roomox.de, aber auch über Amazon Sitzsäcke unter der Bezeichnung „Roomox“. Am 18.05.2016 erlangten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Kenntnis davon, dass die Antragsgegnerin zu 1) über ihre eigene Webseite sowie über Amazon.de eine Luftliege unter der Bezeichnung „Air Lounge“ (Anlage HPR 5) vertreibt. Daraufhin ließen die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Rahmen des durch Amazon zur Verfügung gestellten „online notice and take down“-Verfahrens die Angebote der Antragsgegnerin zu 1) am 31.05.2016 löschen. Die Anfrage der Antragsgegnerin zu 1) vom 03.06.2016, aus welchem Rechtsgrund die Verfahrensbevollmächtigten die Angebote bei Amazon hätten löschen lassen (Anlage HPR 15), beantworteten diese am 06.06.2016 mit einer Abmahnung der Antragsgegnerin zu 1) und der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlage HPR 16). Dies lehnte die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 14.06.2016 ab.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 16.06.2016, der hinsichtlich der ursprünglich beantragten europaweiten Reichweite bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) mit Schriftsatz vom 21.06.2016 teilweise zurückgenommen wurde, hat die Kammer – in Kenntnis der Schutzschrift der Antragsgegnerin zu 1) vom 09.06.2016 – den Antragsgegnern durch einstweilige Beschlussverfügung vom 23.06.2016 bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel unter Ziffern I. und II. untersagt,

mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen, in Verkehr bringen zu lassen, zu verkaufen und/oder verkaufen zu lassen wenn dies geschieht wie in der – auch diesem Urteil – beigefügten Anlage HPR 5 ersichtlich,

und zwar in der Bundesrepublik Deutschland (Antragsgegnerin zu 1)) bzw. in der Europäischen Union (Antragsgegner zu 2)).

Die unter Ziffer III. der einstweiligen Beschlussverfügung getroffene Kostenentscheidung ist mit Beschluss der Kammer vom 30.06.2016 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigt worden (Bl. 46 f. GA).

Gegen die einstweilige Verfügung haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13.07.2016 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 18.10.2016 (Bl. 59 ff. GA) begründet.

Die Antragstellerin stützt den Unterlassungsanspruch in erster Linie auf Geschmacksmusterrecht, wobei sie sich vorrangig auf das Verfügungsgeschmacksmuster I, nachrangig auf das Verfügungsgeschmacksmuster II beruft.

Insoweit trägt sie vor, die Eigenart der am 30.01.2015 durch die Präsentation vor dem niederländischen Verband „NOVU“ öffentlich zugänglich gemachten Luftliege werde durch die doppelte Röhre, die in der Mitte über die Länge verbunden sei, an einem Ende weiterlaufe und knicke und am anderen Ende eine geschlossene aufgerollte große Öffnung besitze, begründet. Eine technische Abhängigkeit zwischen der Luftbefüllungstechnik des „Hin-und-Her-Schwenkens“ und der doppelten Röhrenform bestehe nicht, vielmehr könne die Befüllungsmethode für jede beliebige äußere Form verwendet werden, wozu sie unter Verweis auf die Anlage HPR 27 näher vorträgt. Durch die ihr Eigenart verleihenden Merkmale hebe sich die Luftliege erkennbar vom vorbekannten Formenschatz (Anlagenkonvolut HPR 12) ab. Bei den von den Antragsgegnern entgegen gehaltenen Produkten handele es sich jeweils um rechteckige Liegekissen; auch wenn sie auf der Längsseite liegend und von oben eingedrückt in eine kanuartige Form gebracht werden könnten, sei dennoch der Gesamteindruck ein gänzlich anderer als der des Verfügungsgeschmacksmusters I. Die angegriffene Liege falle in den Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters I, denn der vorhandene Unterschied im Bereich des Kopfendes sei angesichts des sehr großen Schutzbereichs des Verfügungsgeschmacksmusters I nicht geeignet, einen anderen Gesamteindruck zu erzeugen. Der unterschiedliche Befüllungsmechanismus mit nur einer Öffnung sei ohne Auswirkung auf den Gesamteindruck der befüllten Luftliege und deshalb geschmacksmusterrechtlich unbeachtlich.

Dementsprechend liege auch eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters II vor.

Hilfsweise macht die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend. Hierzu behauptet sie, die „Lamzac“-Luftliege verfüge über wettbewerbliche Eigenart. Seit der erstmaligen Veröffentlichung im Jahre 2015 hätte die Luftliege in sozialen Netzwerken einen wahrhaften Hype ausgelöst. In Deutschland seien bis Ende September 2016 annähernd 60.000 Luftliegen verkauft worden. Die angegriffene Luftliege stelle eine nahezu identische Nachahmung dar. Hierdurch werde eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt. Die mögliche Fehlvorstellung werde nicht durch die Produktkennzeichnung der Nachahmung mit „Roomox“ beseitigt, da die Kennzeichnung eines Produkts im Rahmen der Werbung mit einem nicht bekannten Kennzeichen nicht geeignet sei, die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die wirtschaftliche, organisatorische oder sonstige Verbundenheit zwischen dem Verantwortlichen für die Werbung und dem Originalhersteller zu vermeiden.

Die Haftung des Antragsgegners zu 2) folge aus seiner zumindest zeitweisen Stellung als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). So gehöre die Gestaltung des Internetauftritts sowie die Auswahl der zu verkaufenden Waren zu den wesentlichen Aufgaben eines Geschäftsführers. Überdies habe er nach Zustellung der Abmahnung am 06.06.2016 den Vertrieb der angegriffenen Luftliege nicht eingestellt, vielmehr fortgesetzt. Schließlich könne die Wiederholungsgefahr nicht durch die bloße Aufgabe der Position als Geschäftsführer ausgeräumt werden.

Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 23.06.2016 unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.06.2016 zu bestätigen.

Die Antragsgegner beantragen, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 23.06.2016 den Antrag auf ihren Erlass der Antragstellerin vom 16.06.2016 zurückzuweisen.

Die Antragsgegner sind der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei aufzuheben, da es an einem Verfügungsanspruch fehle.

Die Verfügungsgeschmacksmuster seien nicht rechtsbeständig, denn sie erfüllten die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart nicht. Der Erfinder habe ein technisch vergleichbares Produkt bereits im Jahr 2010 in einer niederländischen TV-Sendung vorgestellt, die übersetzt „Die beste Idee der Niederlande“ heiße. Hiervon setze sich die Luftliege der Antragstellerin nur unwesentlich ab. Überdies sei höchst unwahrscheinlich, dass die Entwicklung der Luftliege der Antragstellerin bis Ende 2014 gedauert habe, vielmehr sei von einer zeitlich früheren Offenbarung auszugehen. Auch die Produkte „Giant Floor Cushion“ (Anlagen AG 7 und 8), „Ravioli Whopper“ (Anlage AG 9), „Jaxx Pillow Sac Lunger Bean Bag“ (Anlage AG 10) und ihr eigener Sitzsack „Roomox“ (Bl. 64 f. GA) nähmen den Verfügungsgeschmacksmustern die erforderliche Neuheit. Der Verschluss der Luftliege sei ebenfalls nicht neu, vielmehr von einer Vielzahl wasserabweisender Taschen bekannt. Entsprechend fehle den Verfügungsgeschmacksmustern auch die erforderliche Eigenart, zumal für die „Erscheinungsform“ nicht sichtbare Eigenschaften wie die Füllung (Luft oder Schaumstoff) unerheblich seien und die relevanten Gestaltungsmerkmale wie der Verschluss und die mittige Vertiefung ausnahmslos technisch bedingt seien, Art. 8 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (im Folgenden: GGV).

Das Verfügungsgeschmacksmuster II sei überdies deshalb nicht rechtsbeständig, da die hinterlegten Abbildungen zwei völlig unterschiedlich geformte Objekte zeigten, sodass nicht ersichtlich sei, was eigentlich Schutzgegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein solle.

Jedenfalls aber vermittelten die angegriffenen Luftliegen einen anderen Gesamteindruck als die Verfügungsgeschmacksmuster. Die sich gegenüberstehenden Muster seien in Größe und Proportionen völlig unterschiedlich. Das angegriffene Produkt erwecke überdies einen eher wannenförmigen Eindruck, der dadurch erzeugt werde, dass es nur über eine große Öffnung verfüge und die mittige Verbindung jeweils nicht bis zum vorderen und hinteren Ende reiche. Hierdurch entstünden zugleich ein erhöhtes, bequemes Kopfteil sowie eine Art Fußablage, was maßgeblich zu einem abweichenden Gesamteindruck beitrage. Die angegriffene Luftliege verfüge auch über kein Fähnchen am Kopfende, stattdessen sei der Markenname „roomox“ direkt auf das Produkt seitlich aufgedruckt. Verglichen mit dem Verfügungsgeschmacksmuster I weise das angegriffene Muster überdies schließlich auch in Bezug auf die Haptik einen unterschiedlichen Gesamteindruck auf. So sei das Verfügungsgeschmacksmuster I aus einem inneren Kunststoffsack und einem äußeren Sack aus Nylon konstruiert, während das von der Antragsgegnerin zu 1) vertriebene Muster hingegen keine zwei Schichten aufweise und sein Material rauer sei.

Auch Ansprüche aus UWG seien zu verneinen. So fehle den „Lamzac“-Luftliegen schon die wettbewerbliche Eigenart. Ferner liege angesichts der aufgezeigten Unterschiede keine Nachahmung vor, welche eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeizuführen vermöchte.

Schließlich hafte der Antragsgegner zu 2) nicht persönlich neben der Antragsgegnerin zu 1), da er im Zeitpunkt der Entwicklung bzw. im Zeitpunkt der Produktion und des Vertriebsstarts der in Rede stehenden „Air Lounge“ noch nicht (wieder) als Director der Antragsgegnerin zu 1) tätig gewesen und zur Zeit der Stellung des Verfügungsantrags nicht mehr Director der Antragsgegenerin zu 1) gewesen sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 23.06.2016 ist nicht aufzuheben, vielmehr ist sie vollumfänglich zu bestätigen, weil weiterhin glaubhaft ist, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund bestehen.

I.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner aus Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV zur Unterlassung verpflichtet sind. Denn der Vertrieb der angegriffenen Luftliege stellt eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters I dar. Einer Prüfung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche bedurfte es mithin nicht.

1.
Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert, denn es ist unstreitig geblieben, dass der Entwerfer sämtliche geistigen Eigentumsrechte im Rahmen der Kooperationsvereinbarung an die Antragstellerin übertragen hat.

2.

a) Das Verfügungsgeschmacksmuster I wird von folgenden Merkmalen geprägt:

(1)   Mit Luft zu befüllende Liege,

(2)   deren Oberflächenmaterial aus einfarbigem Nylon besteht,

(3)   bestehend aus einer langen Röhre,

(4)   die in der Mitte geknickt ist,

(5)   sodass die dadurch entstehenden beiden röhrenförmigen Teile parallel und die beiden Öffnungen der langen Röhre nebeneinander liegen,

(6)   wobei die Ränder der Öffnungen durch jeweils zwei Kunststoffleisten verstärkt sind, die in den schwarz abgesetzten, breiten Saum eingenäht sind, und

(7)   wobei die Öffnungen mittels Einrollens um die Kunststoffleisten geschlossen und sodann die Enden der durch das Einrollen entstandenen Rolle kreisförmig zusammengeführt und durch einen schwarzen Kunststoffklickverschluss geschlossen werden,

(8)   und wobei die beiden parallel liegenden Teile der Röhre in der Mitte mittels einer Längsnaht verbunden sind, die an der Öffnungsseite an der im aufgebauten Zustand oben befindlichen Ecke beginnt und die im Knickbereich in halber Höhe endet;

(9)   an der Knickkante der Liege ist zur oberen Ecke hin ein rechteckiges, weißes Kunststoffstück angenäht, auf das das Kennzeichen „Lamzac“ beidseitig aufgedruckt ist.

Prägend für das Verfügungsgeschmacksmuster I sind die durch die geknickte Schlauchform und den Rollverschluss in der Sicht von oben hervorgerufene Assoziation an ein Paar Würstchen sowie die in der Seitenansicht hervorgerufene Assoziation an ein Boot.

b) Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks sind sämtliche Gestaltungsmerkmale des Verfügungsgeschmacksmusters I zu berücksichtigen, da keines ausschließlich technisch bedingt und daher gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen ist.

(1)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV besteht ein Geschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind. Der Schutzausschließungsgrund des Art. 8 Abs. 1 GGV ist eng formuliert. Durch die Verwendung des Wortes „ausschließlich“ wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen ist, sobald und soweit eine gangbare Designalternative zum konkret in Rede stehenden Merkmal existiert, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise zu erfüllen vermag (OLG Düsseldorf, GRUR 2012, 200 ff. – Tablet PC; LG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2014, Az. 14c O 37/13; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl. 2010, Art. 8, Rn. 18). Hieraus folgt zugleich, dass der informierte Benutzer erkennt, dass diejenigen Erscheinungsmerkmale für den Geschmacksmusterschutz und damit auch für den Gesamteindruck des Gemeinschaftsgeschmacksmusters unmaßgeblich sind, die wegen ihrer technischen Funktion vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind (Ruhl, a.a.O., Art. 8, Rn. 72).

Vorliegend existieren entsprechende gangbare Designalternativen zu allen oben aufgeführten Gestaltungsmerkmalen, was bereits die verschiedenen Gestaltungsformen belegen, wie sie der Anlage HPR 27 entnommen werden können. Zwar muss die Liege lang und breit genug sein, um auf ihr liegen zu können. Indes sind rechteckige, gerundete oder ovale Formen denkbar, ebenso eine hohe oder niedrige Liegefläche. Ersichtlich muss auch der Rollverschluss nicht kreisförmig zusammengeführt und die Enden miteinander verbunden werden, sondern es muss lediglich ein Ausrollen verhindert werden.

(2)
Es lässt sich schließlich auch nicht feststellen, dass der gestalterischen Wirkung einzelner Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters I und ihrer Kombination keinerlei Bedeutung für das Produktdesign zukommt, sondern diese allein auf Erwägungen der Funktionalität beruhen. Selbst wenn man also die zur Frage der Nichtigkeit eines Designs, dessen Merkmale sämtlich aus Gründen der Funktionalität entsprechend gestaltet worden waren, ergangene Rechtsprechung der 3. Beschwerdekammer des EUIPO in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 (R690/2007-3 – Häcksler, Rn. 34 ff.) auf einzelne Merkmale und ihre Kombination anwenden und deshalb Merkmale unberücksichtigt lassen wollte, so lassen sich im Streitfall bei gebotener objektiver Betrachtung keine Merkmale und keine Merkmalskombination feststellen, deren Gestaltung allein auf Erwägungen der Funktionalität beruhen (vgl. auch die Urteile der Kammer vom 13.08.2015, Az. 14c O 98/13, vom 14.01.2016, Az. 14c O 218/14, vom 28.04.2016, Az. 14c O 97/15, und vom 14.07.2016, Az. 14c O 66/16, in denen die Anwendung dieser Rechtsprechung jeweils in Betracht gezogen wurde, sowie der EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016, I-20 U 124/15).

Denn das Muster lässt zwar eine vorteilhafte Gestaltung erkennen, bei der aufgrund der geknickten Röhrenform mit dem in Längsrichtung verlaufenden schmalen tiefen Spalt eine gute Liegeposition erzielt wird. Angesichts denkbarer alternativer Gestaltungen ist aber die genaue Formgebung auch eine gestalterische Leistung.

3.
Die Rechtsgültigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters I wird vermutet, weil die  Antragstellerin seine Offenbarung glaubhaft und seine Eigenart dargelegt hat, Art. 85 Abs. 2 GGV.

a)
Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung des Entwerfers vom 10.11.2016 (Anlage HPR 19) glaubhaft gemacht, dass das Verfügungsgeschmacksmuster I der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals am 30.01.2015 im Rahmen einer Präsentation vor dem niederländischen Verband „NOVU“ zugänglich gemacht worden ist, Art. 11 Abs. 2 GGV. Soweit die Antragsgegner die Präsentation vor dem „NOVU“ zunächst bestritten haben, haben sie dieses Bestreiten in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2017 im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers fallen lassen.

b)
Die Antragstellerin hat weiter angegeben, worin sie die Eigenart des Verfügungsgeschmacksmusters I sieht. Sie hat dargelegt, dass das Muster ein das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechendes Erscheinungsbild erkennen lässt, das im Wesentlichen durch folgende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet sei: Eine doppelte Röhre, die in der Mitte über die Länge verbunden sei, an einem Ende weiterlaufe und knicke und am anderen Ende eine geschlossene aufgerollte große Öffnung besitze. Weiter hat sie dargelegt, dass es eine solche Kombination im vorbekannten Formenschatz nicht gebe.

c)
Die Vermutung der Rechtsgültigkeit haben die Antragsgegner nicht durch den nach Art. 90 Abs. 2 GGV im einstweiligen Verfügungsverfahren statthaften Einwand der Nichtigkeit wegen fehlender Eigenart widerlegt. Die von den Antragsgegnern in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erwecken im Rahmen des vorzunehmenden Einzelvergleichs (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 31 f. – Armbanduhr) mit dem Verfügungsgeschmacksmuster I jeweils einen anderen Gesamteindruck.

Bei den Entgegenhaltungen „Giant Floor Cushion“ (Anlagen AG 7 und 8), „Ravioli Whopper“ (Anlage AG 9), „Jaxx Pillow Sac Lunger Bean Bag“ (Anlage AG 10) und dem eigenen Sitzsack der Antragsgegnerin zu 1) „Roomox“ (Bl. 64 f. GA) handelt es sich um rechteckige Liegekissen. Diese können bei durchaus bestimmungsgemäßem Gebrauch zwar auch, wenn auf der Längsseite liegend und von oben eingedrückt, in eine Bootsform gebracht werden. Die optische Erscheinung so genutzter rechteckiger Liegen weicht dennoch vom Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters I deutlich ab. Denn – entgegen der Ansicht der Antragsgegner – kann schon aus dem äußeren Erscheinungsbild auf eine andere Füllung geschlossen werden; die entgegen gehaltenen Muster verfügen überdies weder über die markante Röhrenform noch den Rollverschluss.

Das Verfügungsgeschmacksmuster I setzt sich auch erkennbar vom Gesamteindruck der zuvor, nämlich bereits im Jahre 2010 vom Entwerfer offenbarten Luftkissen ab. Diese mögen zwar mit einer vergleichbaren Technik mit Luft befüllt werden wie die nunmehr in Rede stehende Luftliege. Dies allein vermag indes keinen übereinstimmenden Gesamteindruck zu erzeugen. Im Gegenteil handelt es sich bei dem vorbekannten Produkt um ein rechteckiges Sitzkissen mit flacher Ober- und Unterseite, das eine gänzlich andere Gestaltung aufweist als das Verfügungsgeschmacksmuster I mit seiner geknickten Röhrenform.

Dass die in Rede stehende Luftliege der Antragstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 30.01.2015 offenbart wurde, haben die Antragsgegner schließlich zwar gemutmaßt, dies indes weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht.

4.
Die angegriffenen Luftliegen erwecken beim informierten Benutzer auch keinen anderen Gesamteindruck und stellen das Ergebnis einer Nachahmung dar.

a)
Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (BGH, GRUR 2011, 1117 Rz. 34 – ICE). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Verfügungsgeschmacksmusters I ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 31 m.w.N. – Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Verfügungsgeschmacksmusters I auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters I zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rz. 32).

b)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem mindestens durchschnittlichen Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters I auszugehen.

Der Entwerfer einer Liege kann zwischen einer Vielzahl möglicher Formen wählen, wie beispielsweise die Anlage HPR 27 zeigt. Sie muss letztlich nur lang und breit genug sein, um darauf liegen zu können.

Überdies ist nicht von einer erheblichen Einschränkung des Schutzbereichs durch vorbekannte Muster auszugehen. Denn die von den Antragsgegnern in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erwecken, wie bereits ausgeführt, jeweils einen deutlich anderen Gesamteindruck.

c)
Unter Zugrundelegung eines jedenfalls durchschnittlichen Schutzbereichs erzeugen die angegriffenen Luftliegen denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsgeschmacksmuster I.

Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (EuG, GRUR-RR 2010, 425 Rz. 46 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems bzw. GRUR Int 2014 2014, 494 Rz. 23 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, Urteil vom 20. November 2011 – C281/10, GRUR 2012, 506 Rz. 59 – PepsiCo/Grupo Promer; BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 55 – Kinderwagen II).

Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH, a.a.O. Rz. 30). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 – Armbanduhr).

Dies berücksichtigend gilt Folgendes:

Auch bei den angegriffenen Mustern handelt es sich um mit Luft zu befüllende Liegen (Merkmal (1)), deren Oberflächenmaterial aus einfarbigem Nylon besteht (Merkmal (2)). Verschlossen werden die angegriffenen Luftliegen wie beim Verfügungsgeschmacksmuster I durch Einrollen um die, die Öffnung der Luftliegen verstärkenden und in einen schwarz abgesetzten Saum eingenähten Kunststoffleisten, wobei die Enden der durch das Einrollen entstandenen Rolle kreisförmig zusammengeführt und durch einen schwarzen Kunststoffklickverschluss geschlossen werden (Merkmale (6) und (7)).

Die weiteren Merkmale (3) bis (5) sowie (8) sind zwar nur teilweise verwirklicht. Dies beruht indes vor allem darauf, dass die angegriffenen Luftliegen nur über eine Öffnung verfügen, sprich zunächst als eine große Röhre beginnen, die sich nach etwa 50 cm in zwei Luftkammern aufteilt, die wiederum zum Kopfende hin zusammengeführt werden. Ein anderer Gesamteindruck als das Verfügungsgeschmacksmuster I wird indes hierdurch nicht erzeugt. Zwar handelt es sich um eine Abweichung, die deutlich sichtbar und entsprechend für den Gesamteindruck von Bedeutung ist. Gleichwohl ist die das Muster besonders prägende Form der zwei parallelen Röhren, die im Formenschatz gänzlich unbekannt war, hierdurch nicht aufgehoben. Überdies fällt die Abweichung der angegriffenen Luftliegen bei bestimmungsgemäßer Verwendung weniger ins Gewicht. So zeigen die angegriffenen Luftliegen in der Benutzungssituation, sprich im mit Luft befüllten Zustand, ebenfalls zwei röhrenförmige, parallel nebeneinander liegende und mittels einer Längsnaht verbundene Luftkammern. Auch der Umstand, dass die angegriffenen Liegen durch die abweichende Nahtführung und innere Konstruktion am Kopf- und Fußende abgeflacht sind und die Luft anders als beim Verfügungsgeschmacksmuster I auch im Bereich des Fußendes zirkulieren kann, fällt bei bestimmungsgemäßer Verwendung, also dann, wenn eine Person auf der Luftliege liegt, kaum auf. Dies zeigt eindrucksvoll das eigene Produktbild der Antragsgegnerin zu 1), wiedergegeben auf Seite 4 der Anlage HPR 5, wonach bei Belastung das Kopfende wie beim Verfügungsgeschmacksmuster I spitz zuläuft und auch das Fußende deutlich runder wird. Der informierte Benutzer wird somit weiterhin in den angegriffenen Mustern die einerseits an ein Paar Würstchen erinnernde (Draufsicht), andererseits wie ein Kanu anmutende (Seitenansicht)  Gestaltung des Verfügungsgeschmacksmusters I erkennen.

Auch die weiteren Abweichungen vermögen die angegriffenen Luftliegen nicht aus dem Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters I herauszuführen: Für den Gesamteindruck relevante Unterschiede im Bereich der Größe und Proportionen lassen sich nicht feststellen, da die sich gegenüberstehenden Muster beide eine Länge aufweisen, die zu einem „Daraufliegen“ einlädt und auch die geringere Höhe der angegriffenen Liegen nicht etwa den abweichenden Eindruck einer herkömmlichen Luftmatratze erzeugt. Soweit bei den angegriffenen Mustern das eingenähte Kunststoffstück an der Außenseite des Kopfendes fehlt (Merkmal (9)) und stattdessen der Markenname „roomox“ direkt auf die Seitenfläche aufgedruckt ist, ist dies ebenfalls eine für den Gesamteindruck unmaßgebliche Abweichung im Detail. Denn die markante und von den angegriffenen Luftliegen übernommene Formgebung des Verfügungsgeschmacksmusters I wird hierdurch nicht tangiert. Demzufolge ist auch unmaßgeblich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Antragsgegner in schwarz (siehe die ausweislich der Anlage HPR 5 angebotenen Farbvarianten) der Saum nicht farblich abgesetzt ist. Abgesehen davon, dass der Saum in der Benutzungssituation eingerollt und mithin nicht sichtbar ist, weiß der informierte Benutzer, dass derartige Produkte in allen erdenklichen Farben und Farbkombinationen vertrieben werden, und wird diesem Merkmal daher nur eine geringe Bedeutung beimessen. Schließlich mögen die verwendeten Materialen insoweit voneinander abweichen, als dass sich das Material der angegriffenen Liegen im Vergleich zu dem Verfügungsgeschmacksmuster I glatter (und nicht rauer, wie die Antragsgegner vortragen) anfühlt, und mag das Verfügungsgeschmacksmuster I über eine zusätzliche folienartige Schicht im Inneren verfügen. Auswirkungen auf die Formgebung hat dies indes – wenn überhaupt – nur unwesentlich, so dass sich auch der Gesamteindruck nicht verändert.

d)
Die angefochtene Benutzung stellt sich auch als Ergebnis einer Nachahmung des geschützten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters dar, was nach Art. 19 Abs. 2 GGV Voraussetzung für das Bestehen eines ausschließlichen Rechts nach Art. 19 Abs. 1 GGV ist.

Zwar trägt grundsätzlich der Schutzrechtsinhaber die Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen einer Nachahmung (vgl. Art. 19 Abs. 2 S. 1 GGV). Angesichts der vorliegenden Übereinstimmungen spricht für eine Nachahmung indes zumindest der Beweis des ersten Anscheins. Anhaltspunkte dafür, dass es sich trotz allem um eine unabhängige Parallelschöpfung handelt, haben die Antragsgegner weder vorgetragen, noch bestehen dafür irgendwelche Anhaltspunkte.

5.
Der Antragsgegner zu 2) ist schließlich aufgrund seiner jedenfalls zeitweisen Stellung als Director der Antragsgegnerin zu 1) zur Unterlassung verpflichtet.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 61 – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, Rn. 11, zitiert nach juris – Geschäftsführerhaftung, BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81, zitiert nach juris – Videospiel-Konsolen II), beispielsweise Rechtsverstöße nicht verhindert, obwohl er dazu in der Lage ist.

Der Antragsgegner zu 2) war zumindest im Zeitraum 25.05.2016 bis 13.06.2016 Director der Antragsgegnerin zu 1). Dass er damit möglicherweise nicht, wie die Antragsgegner einwenden, den Produktions- und Vertriebsstart der angegriffenen Luftliegen zu verantworten hat, ist im Ergebnis nicht von Relevanz. Denn jedenfalls war er Director der Antragsgegnerin zu 1), als die Antragstellerin am 31.05.2016 ein Angebot der Antragsgegnerin zu 1) auf Amazon löschen ließ und sich daraufhin am 03.06.2016 die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner für die Antragsgegnerin zu 1) bestellten und um Mitteilung baten, weshalb man eine Löschung veranlasst habe. Da mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist,  dass der Antragsgegner zu 2) in seiner Eigenschaft als Director die Verfahrensbevollmächtigten mandatiert hat, war ihm jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der Vertrieb der angegriffenen Muster bekannt und er hat es unterlassen, den Vertrieb über die eigene Seite einzustellen. Im Gegenteil haben die Verfahrensbevollmächtigten unter dem 09.06.2016 noch eine Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt, in der auch der Antragsgegner zu 2) als „Geschäftsführer“ aufgeführt war.

Die damit durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner zu 2) nunmehr nicht mehr Director der Antragsgegnerin zu 1) ist. Grundsätzlich vermögen weder ein Wegfall der Störung noch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Wiederholungsgefahr auszuräumen, vielmehr bedarf es regelmäßig der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Köhler/Bornkamm-Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 34. Aufl. 2016, § 8 UWG Rz. 1.38 ff.). So besteht auch hier ohne Weiteres die Gefahr, dass der Antragsgegner zu 2) – wie schon einmal in der Vergangenheit geschehen – wieder Director der Antragsgegnerin zu 1) wird oder aber die angegriffenen Muster über andere Unternehmen vertreibt.

6.
Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in Art. 88 Abs. 2 GGV i. V. m. § 890 ZPO.

II.
Schließlich ist auch der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund gegeben. Nach unstreitig erstmaliger Kenntniserlangung von der Verletzung am 18.05.2016 ist zunächst eine Löschung des Angebots bei Amazon beantragt und – letztlich erfolglos – eine Abmahnung ausgesprochen worden. Sodann ist bereits mit Eingang bei Gericht am 20.06.2016 ein Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt worden. Damit hat die Antragstellerin gezeigt, dass ihr die Sache eilig ist. Gegenteiliges haben die Antragsgegner auch nicht vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.

Streitwert: 73.333,00 EUR