EuG: Zur Verwechslungsgefahr bei Marken mit gleichem Begriff, aber unterschiedlicher bildlicher Ausgestaltung

veröffentlicht am 30. März 2016

EuG, Urteil vom 02.02.2016, Az. T-485/14
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Eine Kurzzusammenfassung der Entscheidung des Europäischen Gerichts finden Sie hier (EuG – Verwechslungsgefahr), den Volltext nachstehend:


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URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

In der Rechtssache T‑485/14

Bon Net OOD mit Sitz in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ivanova,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Hanne und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Aldi GmbH & Co. KG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Kolks, C. Fürsen, N. Lützenrath und U. Rademacher,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. April 2014 (Sache R 1199/2013‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bon Net OOD und der Aldi GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 26. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 30. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 18. November 2009 meldete die Streithelferin, die Aldi GmbH & Co. KG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Dabei handelt es sich um die nachstehend wiedergegebene Bildmarke:

T-485-14-1
Die Marke wurde für folgende Waren in Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“.

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 24/2010 vom 8. Februar 2010 veröffentlicht.

Am 7. Mai 2010 erhob die Klägerin, die Bon Net OOD, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

Der Widerspruch war auf folgende ältere Rechte gestützt:

– die am 22. Dezember 2006 angemeldete und am 3. November 2008 für die Waren der Klasse 29 „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“ und die Dienstleistungen der Klasse 43 „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ eingetragene bulgarische Bildmarke Nr. 67559: [Abb.]

– die am 22. Dezember 2006 angemeldete und am 22. Mai 2007 für die Waren der Klasse 29 „Fisch mit Ausnahme von Sardinen in Olivenöl“ eingetragene bulgarische Bildmarke Nr. 59416:

T-485-14-3
– die am 10. Februar 2004 angemeldete und am 7. September 2005 für die Waren der Klasse 29 „Fisch mit Ausnahme von Sardinen in Olivenöl“ eingetragene bulgarische Bildmarke Nr. 52601: [Abb.]

Mit dem Widerspruch wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

Am 7. Mai 2013 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch für alle oben in Rn. 3 genannten Waren zurück. Zwischen den betreffenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Am 25. Juni 2013 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

Diese wurde von der Zweiten Beschwerdekammer des HABM mit Entscheidung vom 14. April 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurückgewiesen.

Die Beschwerdekammer stellte als Erstes fest, dass als Publikum in Anbetracht der Art der Waren und der Tatsache, dass die älteren Marken in Bulgarien eingetragen worden seien, der bulgarische Durchschnittsverbraucher maßgeblich sei.

Als Zweites ging sie davon aus, dass alle mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren mit den durch die älteren Marken erfassten identisch seien. Die durch die bulgarische Marke Nr. 67559 erfassten Dienstleistungen der Klasse 43 „Beherbergung von Gästen“ wiesen keine Ähnlichkeit mit den von der Anmeldemarke erfassten Waren auf.

Als Drittes vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass der in der angemeldeten Marke enthaltene Ausdruck „bon appétit“ dem bulgarischen Publikum allgemein bekannt sei und ihm dieselbe Bedeutung beigemessen werde wie dem in den älteren Marken enthaltenen Ausdruck „bon apetí“ bzw. dessen kyrillischer Entsprechung (im Folgenden zusammen: Wortbestandteile der älteren Marken). Der Ausdruck „bon appétit“ und die Wortbestandteile der älteren Marken hätten für die durch die einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren der Klasse 29 allenfalls eine sehr schwache Unterscheidungskraft. Sie würden in Bezug auf diese Waren, aber auch in Bezug auf die durch die bulgarische Bildmarke Бон Аnemú (Nr. 67559) erfassten „Dienstleistungen zur Verpflegung“ als Werbeaussage aufgefasst.

Als Viertes beschränkte die Beschwerdekammer beim Vergleich der Marken ihre Prüfung auf die Ähnlichkeit der angemeldeten Marke mit der bulgarischen Bildmarke Bon Apetí (Nr. 59416), da diese der angemeldeten Marke am ähnlichsten sei. Sie stellte insoweit im Wesentlichen fest, dass sich die beiden Marken bildlich unterschieden, einander klanglich und begrifflich aber ähnlich seien.

Als Fünftes gelangte die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr schließlich zu dem Ergebnis, dass für das relevante normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Publikum wegen der Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Marken selbst dann keine Verwechslungsgefahr bestehe, wenn man annehme, dass von den Marken teilweise dieselben Waren erfasst würden.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Die Streithelferin beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin macht mit einem einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Die Marken seien einander sehr ähnlich, die durch sie erfassten Waren identisch oder ähnlich. Für die maßgeblichen Verkehrskreise bestehe deshalb Verwechslungsgefahr.

Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Die Streithelferin macht im Wesentlichen geltend, die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken reichten aus, um etwaige Übereinstimmungen zu kompensieren. Die Marken hätten jeweils einen eigenständigen Charakter, der sie klar auseinanderhalte. Ihr Gesamteindruck sei unterschiedlich.

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Die Verwechslungsgefahr ist umfassend, aus der Sicht, die die maßgeblichen Verkehrskreise von den betreffenden Waren oder Dienstleistungen haben, und unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls, vor allem der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen mit denen besteht, für die die ältere Marke eingetragen ist. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall sind die von der Beschwerdekammer in den Rn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen zu bestätigen, wonach als Publikum der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige bulgarische Durchschnittsverbraucher maßgeblich ist, da die betreffenden Waren der Klasse 29 Waren des täglichen Bedarfs darstellen und die älteren Marken in Bulgarien eingetragen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2010, Companhia Muller de Bebidas/HABM – Missiato Industria e Comercio [61 A NOSSA ALEGRIA], T‑472/08, Slg, EU:T:2010:347, Rn. 39). Diese Beurteilung wurde von den Parteien auch nicht beanstandet.

Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (Urteile vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37).

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass alle mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren der Klasse 29 mit den durch die älteren Marken erfassten Waren identisch sind, und hat jegliche Ähnlichkeit zwischen den mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren der Klasse 29 und den durch die bulgarische Bildmarke Nr. 67559 erfassten Dienstleistungen der Klasse 43 zur „Beherbergung von Gästen“ ausgeschlossen.

Erstens ist zum Vergleich der durch die einander gegenüberstehenden Marken jeweils erfassten Waren festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Identität der Waren – als Auftakt zu einer Erwägung, aufgrund deren sie dann schließlich jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen hat – lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen angenommen hat, was von der Klägerin nicht beanstandet wurde. Daher ist es hier – unter dem Vorbehalt, dass das Gericht nach der Prüfung der vorliegenden Klage nicht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in Betracht zieht – nicht erforderlich, die Prämissen, von denen die Beschwerdekammer bei ihren Feststellungen ausgegangen ist, in Zweifel zu ziehen und die Ähnlichkeit der Waren zu prüfen.

Was zweitens den Vergleich der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und der durch die bulgarische Bildmarke Nr. 67559 erfassten Dienstleistungen der Klasse 43 zur „Beherbergung von Gästen“ angeht, ist die Feststellung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass zwischen diesen Waren und Dienstleistungen keine Ähnlichkeit besteht. Gegenstand der betreffenden Dienstleistungen sind nämlich alle Leistungen, die mit der kurzzeitigen Überlassung oder Vermietung von Unterkünften zusammenhängen. Solche Dienstleistungen lassen sich aber weder durch die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren der Klasse 29 ersetzen noch ergänzen sie diese.

Was drittens den Vergleich der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und der durch die bulgarische Bildmarke Nr. 67559 erfassten „Dienstleistungen zur Verpflegung“ der Klasse 43 angeht, ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung insoweit keine Prüfung enthält und von den Parteien insoweit nichts beanstandet worden ist. Es ist hier – unter dem Vorbehalt, dass das Gericht nach der Prüfung der vorliegenden Klage nicht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in Betracht zieht – deshalb nicht erforderlich, einen solchen Vergleich vorzunehmen.

Zum Vergleich der Zeichen

Die zu vergleichenden Zeichen sind im vorliegenden Fall die angemeldete Marke und die bulgarische Bildmarke Bon Apetí (Nr. 59416). Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die bulgarische Bildmarke Bon Apetí (Nr. 59416) der angemeldeten Marke am ähnlichsten sei, und ihre Prüfung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit auf diese beiden Marken beschränkt.

Die angemeldete Marke enthält in der Diagonale eines blau-weißen, durch eine rote Wellenlinie geteilten Rechtecks den mit einem Ausrufezeichen versehenen Ausdruck „bon appétit“, der durch eine weitere, parallele blaue Wellenlinie unterstrichen ist. Die bulgarische Bildmarke Bon Apetí (Nr. 59416) enthält den Ausdruck „bon apetí“ auf einem roten Oval, in dessen Mitte ein gelber Stieltopf mit kochendem, dampfendem Inhalt abgebildet ist. Da der Ausdruck „bon apetí“ in lateinischer Schrift geschrieben ist, hat die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die bulgarische Bildmarke Bon Apetí (Nr. 59416) der angemeldeten Marke am ähnlichsten sei.

Zu den unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteilen

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Um die Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils zu beurteilen, ist zu prüfen, ob er geeignet ist, die Waren, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften des Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. Urteil 61 A NOSSA ALEGRIA, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2010:347, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken kann nicht nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen werden. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, EU:C:2007:539, Rn. 43).

Sind einzelne Bestandteile einer Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie geschützt ist oder die in der Anmeldung genannt sind, beschreibend, wird diesen Bestandteilen nur geringe oder sogar nur sehr geringe Unterscheidungskraft zuerkannt (vgl. Urteil 61 A NOSSA ALEGRIA, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2010:347, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unterscheidungskraft wird diesen Bestandteilen meistens nur aufgrund der Verbindung zuerkannt werden können, in der sie mit anderen Bestandteilen der Marke stehen. Wegen ihrer geringen oder sogar sehr geringen Unterscheidungskraft werden die beschreibenden Bestandteile einer Marke im Allgemeinen vom Publikum nicht als für den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck dominierend angesehen, es sei denn, sie erweisen sich, insbesondere durch ihre Position oder ihre Größe, als geeignet, die Wahrnehmung des Publikums zu bestimmen und sich in dessen Gedächtnis einzuprägen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg, EU:T:2008:481, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und 61 A NOSSA ALEGRIA, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2010:347, Rn. 49). Das bedeutet jedoch nicht, dass die beschreibenden Bestandteile einer Marke für den von dieser hervorgerufenen Gesamteindruck zwangsläufig zu vernachlässigen sind. Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob andere Bestandteile der Marke für sich allein geeignet sind, deren Bild, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, zu prägen (siehe oben, Rn. 36).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 35, und vom 13. Dezember 2007, Cabrera Sánchez/HABM – Industrias Cárnicas Valle [el charcutero artesano], T‑242/06, EU:T:2007:391, Rn. 47).

In einem Zeichen, das sowohl aus Bild- als auch aus Wortbestandteilen besteht, ist nicht stets der Wortbestandteil in einem automatischen Sinne als der dominierende Bestandteil anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Simonds Farsons Cisk/HABM – Spa Monopole [KINJI by SPA], T‑3/04, Slg, EU:T:2005:418, Rn. 45). In einer zusammengesetzten Marke kann der Bildbestandteil nämlich den gleichen Rang wie der Wortbestandteil haben (Urteil el charcutero artesano, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2007:391, Rn. 55, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. Dezember 2002, Vedial/HABM – France Distribution [HUBERT], T‑110/01, Slg, EU:T:2002:318, Rn. 53).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass der Ausdruck „bon appétit“ und die Wortbestandteile der älteren Marken hinsichtlich der betreffenden Waren allenfalls eine sehr geringe Unterscheidungskraft hätten. Der Ausdruck „bon appétit“ werde nicht als Hinweis auf den Ursprung aufgefasst. Die Unterscheidungskraft der älteren Marken und der angemeldeten Marke beruhe auf der besonderen Schrift und den Bildbestandteilen. Die Ausdrücke „bon appétit“ und „bon apetí“ seien lediglich gängige Nahrungsmittelslogans. Sie dominierten weder den von den einander gegenüberstehenden Marken hervorgerufenen Gesamteindruck noch seien sie für den Vergleich der Marken hinsichtlich Bild, Klang oder Bedeutung, und damit für die Beurteilung der Gefahr der Verwechslung dieser Marken, entscheidend.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Ausdruck „bon appétit“ und die Wortbestandteile der älteren Marken seien die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile der Marken. Die grafischen Bestandteile der einander gegenüberstehenden Marken seien dekorativ, hätten keine eigenen unterscheidungskräftigen Merkmale und könnten ohne die Wortbestandteile nicht als eigenständige Marken wahrgenommen werden.

Das HABM, dessen Vorbringen im Wesentlichen von der Streithelferin unterstützt wird, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Als Erstes ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Auffassung vertreten hat, dass die Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Marken in Bezug auf die betreffenden Waren allenfalls eine sehr geringe Unterscheidungskraft haben.

Die Beschwerdekammer hat insoweit in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zunächst festgestellt, dass der Ausdruck „bon appétit“ beim bulgarischen Publikum allgemein bekannt sei und ihm die Bedeutung des englischen Ausdrucks „enjoy your meal“ beigemessen werde. Den Wortbestandteilen der älteren Marken werde derselbe Sinn beigemessen. Ferner stellen die Ausdrücke „bon appétit“ und „bon apetí“ einen Begriff dar, der einen unmittelbaren Bezug zu den durch die einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren der Klasse 29 aufweist. In der Lebensmittel- und Gastronomiebranche, der u. a. die durch diese Marken erfassten Waren der Klasse 29 zuzuordnen sind, wird mit den Ausdrücken „bon appétit“ und „bon apetí“ die wohlige Stimmung assoziiert, die einer guten Mahlzeit vorausgeht, so dass diese Ausdrücke hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen beschreibend sind. Wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, sind die Ausdrücke „bon appétit“ und „bon apetí“ hinsichtlich der durch die betreffenden Marken erfassten Waren also beschreibend, da zwischen ihnen und diesen Waren ein so unmittelbarer, konkreter Zusammenhang besteht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in ihnen ohne weiteres Nachdenken sofort eine Beschreibung eines der wesentlichen Merkmale der betreffenden Waren erkennen können.

Das von der Klägerin erstmals vor dem Gericht vorgebrachte Argument, die Ausdrücke „bon appétit“ und „bon apetí“ hätten für den bulgarischen Durchschnittsverbraucher keine unmittelbare Bedeutung und würden deshalb als kennzeichnungskräftige Zeichen für bestimmte Waren wahrgenommen, wird jedenfalls durch das eigene Vorbringen der Klägerin, die Marken seien, da sie dieselbe Bedeutung hätten, begrifflich identisch, widerlegt. Eine begriffliche Identität setzt nämlich voraus, dass der bulgarische Verbraucher die genannten Ausdrücke versteht.

Selbst wenn dem bulgarischen Publikum der französische Ausdruck „bon appétit“ nicht vertraut wäre, könnte es dessen Bedeutung leicht verstehen, da der entsprechende bulgarische Ausdruck „добър апетит“ (Transkription: „dobar apetit“) ähnlich klingt.

Die Klägerin kann auch mit ihrem Vorbringen, der Ausdruck „bon appétit“ werde für gewöhnlich zu Beginn einer verzehrfertigen Mahlzeit verwendet und sei deshalb bei Waren der Klasse 29, die vor dem Verzehr zubereitet werden müssten, unerwartet, keinen Erfolg haben. Bei Waren des täglichen Bedarfs wird der Verbraucher nämlich nur eine durchschnittliche Aufmerksamkeit zeigen und keine eingehenden Reflexionen über die Verwendung des betreffenden Ausdrucks anstellen. Er wird sich darauf beschränken, dessen Bedeutung zu erfassen. Außerdem wird mit dem Ausdruck „bon appétit“ und den Wortbestandteilen der älteren Marke, wie das HABM zu Recht geltend macht, der Wunsch ausgedrückt, dass die Nahrungsmittel einen guten Geschmack haben, unabhängig davon, ob sie verzehrfertig oder dazu bestimmt sind, nach einer Zubereitung verzehrt zu werden.

Schließlich beanstandet die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer, dass der Ausdruck „bon appétit“ und die Wortbestandteile der älteren Marken nicht kennzeichnungskräftig genug seien, um für die Waren der Klasse 29 als Marke eingetragen zu werden.

Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht davon die Rede ist, dass die älteren Marken oder die angemeldete Marke für die Waren der Klasse 29 nicht eintragungsfähig wären. Vielmehr wird in der angefochtenen Entscheidung eingeräumt, dass die älteren Marken aufgrund ihrer besonderen Schrift und ihrer Bildbestandteile durchaus unterscheidungskräftig sein könnten (vgl. Rn. 26 und 30 der angefochtenen Entscheidung). Jedenfalls geht das Vorbringen der Klägerin ins Leere, da im Stadium der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen die möglicherweise geringe Unterscheidungskraft der älteren Marken nicht zu berücksichtigen ist. Es ist nämlich zwischen dem Faktor zu unterscheiden, der in der Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht und der mit dem dieser zukommenden Schutz verknüpft ist, und der Kennzeichnungskraft des Bestandteils einer zusammengesetzten Marke, der in Verbindung mit der Eignung dieses Bestandteils steht, den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu dominieren. Wenn auch die Kennzeichnungskraft eines Bestandteils einer zusammengesetzten Marke bereits bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zu prüfen ist, um die etwaigen dominierenden Bestandteile des Zeichens zu bestimmen, ist der Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke einer der Gesichtspunkte, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind (Urteil vom 25. März 2010, Nestlé/HABM – Master Beverage Industries [Golden Eagle und Golden Eagle Deluxe], T‑5/08 bis T‑7/08, Slg, EU:T:2010:123, Rn. 65).

Deshalb ist auch das Vorbringen der Klägerin, die Kennzeichnungskraft der einander gegenüberstehenden Marken liege nicht in deren Bildbestandteil, da der Bildbestandteil der angemeldeten Marke dekorativ sei und für sich allein keine Kennzeichnungskraft habe, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass das Publikum einen beschreibenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und dominantes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, K2 Sports Europe/HABM – Karhu Sport Iberica [SPORT], T‑54/12, EU:T:2013:50, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer also zu Recht festgestellt, dass in den einander gegenüberstehenden Marken die Wortbestandteile in Anbetracht ihrer allenfalls sehr geringen Unterscheidungskraft sowie der verschiedenen Bildbestandteile, aus denen die Marken zusammengesetzt sind, und deren Position in den Marken nicht die dominierenden Bestandteile seien. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bildbestandteile, insbesondere ihre Form, ihre Größe und ihre Farbe, klar dazu beitragen, den Eindruck der einzelnen Marken zu bestimmen, der bei den maßgeblichen Verkehrskreisen im Gedächtnis haften bleibt, so dass sie bei der Wahrnehmung der Marken nicht außer Acht gelassen werden können.

So wird bei den Verbrauchern bei der bulgarischen Bildmarke Bon Apetí (Nr. 59416) das Bild eines gelben, dampfenden Stieltopfs, unter dem die Wortbestandteile „bon“ und „apetí“ jeweils – mit Ausnahme des ersten Buchstabens – in Kleinbuchstaben geschrieben sind, im Gedächtnis haften bleiben, bei der angemeldeten Marke das Bild eines horizontalen Rechtecks, das im oberen blauen Teil den mit einem Ausrufezeichen versehenen Ausdruck „bon appétit“ enthält, im unteren Teil den wellenförmigen Bestandteil einer Fahne, die der französischen Nationalflagge in den Farben Blau, Weiß und Rot ähnelt.

Die Ausdrücke „bon appétit“ und „bon apetí“ sind mithin nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von den Bildbestandteilen und den Farben der Marken abzulenken, die sich sehr unterscheiden.

Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die Ausdrücke „bon appétit“ und „bon apetí“ Bestandteile mit einer allenfalls sehr geringen Unterscheidungskraft sind und den von den Marken hervorgerufenen Gesamteindruck nicht dominieren.

Zur bildlichen Ähnlichkeit

In bildlicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, dass die angemeldete Marke und die bulgarische Bildmarke Bon Apetí (Nr. 59416), abgesehen von den Ausdrücken „bon appétit“ und „bon apetí », die zwar sehr ähnlich seien, aber keine Unterscheidungskraft hätten, keine Ähnlichkeit aufwiesen. Die Schrift der genannten Ausdrücke sei etwas ähnlich, aber in keiner Weise originell. Die maßgeblichen Verkehrskreise könnten nicht annehmen, dass die angemeldete Marke eine neue Version der älteren Marken sei, da die Bildbestandteile der einander gegenüberstehenden Marken sehr unterschiedlich seien.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die einander gegenüberstehenden Marken seien bildlich ähnlich, da ihre dominierenden und kennzeichnungskräftigen Hauptbestandteile, der Ausdruck „bon appétit“ und die Wortbestandteile der älteren Marken, ähnlich seien.

Das HABM, dessen Vorbringen im Wesentlichen von der Streithelferin unterstützt wird, tritt diesem Vorbringen entgegen.

Im vorliegenden Fall stimmen die Wortbestandteile der angemeldeten Marke und der bulgarischen Bildmarke Bon Apetí (Nr. 59416) in den Buchstaben „B“, „o“, „n“, „A“, „p“, „e“, „t“ und „i“ überein. Sie unterscheiden sich hingegen durch den zweiten Buchstaben „p“, den zweiten Buchstaben „t“ und den Akzent auf dem „e“, die lediglich bei dem Wortbestandteil „appétit“ vorkommen, und durch den Akzent auf dem Buchstaben „i“ in dem Wortbestandteil „apetí“. Außerdem unterscheiden sich die angemeldete Marke und die bulgarische Bildmarke Bon Apetí (Nr. 59416) hinsichtlich der Schriftart, der Anordnung der Wortbestandteile in den betreffenden Marken (angemeldete Marke: diagonal, im oberen Teil, bulgarische Bildmarke Bon Apetí [Nr. 59416]: horizontal, im unteren Teil), der Bildbestandteile und der Farbe der Wort- und Bildbestandteile sowie durch das lediglich in der angemeldeten Marke enthaltene Ausrufezeichen.

Somit hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass sich die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher Hinsicht unterschieden, da die Ähnlichkeit ihrer Wortbestandteile den bildlichen Gesamteindruck, der bei den maßgeblichen Verkehrskreisen von diesen Marken, insbesondere von der angemeldeten Marke, haften bleibe, nicht dominiere (vgl. oben, Rn. 52 bis 54).

Zur klanglichen Ähnlichkeit

Was die Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit angeht, hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Marken gleich ausgesprochen werden könnten.

Diese Feststellung, die von den Parteien nicht beanstandet wird, ist zu bestätigen. Die oben in Rn. 59 genannten bildlichen Unterschiede sind für die klangliche Wahrnehmung dieser Marken somit ohne Belang.

Zur begrifflichen Ähnlichkeit

Nach Auffassung der Beschwerdekammer hängt die begriffliche Ähnlichkeit der angemeldeten Marke und der bulgarischen Bildmarke Bon Apetí (Nr. 59416) mit den Ausdrücken „bon appétit“ und „bon apetí“ zusammen.

Diese Feststellung, die von den Parteien nicht beanstandet wird, ist zu bestätigen.

Zur Verwechslungsgefahr

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).

Ferner stellt nach der Rechtsprechung die Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marken nur einen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg, EU:T:2007:387, Rn. 70).

Im Übrigen kommt den bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht immer gleiches Gewicht zu. Zu untersuchen sind die objektiven Umstände, unter denen sich die Marken auf dem Markt gegenüberstehen können. Das Gewicht der ähnlichen oder unterschiedlichen Bestandteile der Zeichen kann u. a. von den Eigenschaften des Zeichens oder von den Bedingungen der Vermarktung der mit den Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängen. Werden die mit den Marken gekennzeichneten Waren üblicherweise in Selbstbedienungsgeschäften verkauft, wo der Verbraucher die Ware selbst auswählt und sich daher hauptsächlich auf das Bild der auf dieser Ware angebrachten Marke verlassen muss, ist eine bildliche Ähnlichkeit der Zeichen in der Regel von größerer Bedeutung. Wird die betreffende Ware hingegen hauptsächlich über Verkaufsgespräche verkauft, ist der klanglichen Ähnlichkeit üblicherweise mehr Gewicht beizumessen (Urteil vom 23. Januar 2008, Demp/HABM – Bau How [BAU HOW], T‑106/06, EU:T:2008:14, Rn. 44).

Die Beschwerdekammer hat die Auffassung vertreten, dass, auch wenn davon ausgegangen werde, dass die einander gegenüberstehenden Marken teilweise dieselben Waren erfassten, wegen der zwischen ihnen bestehenden Ähnlichkeiten für das normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Publikum keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Ausdrücke „bon appétit“ und „bon apetí“ seien gängige Nahrungsmittelslogans, die weder den Gesamteindruck der Marken dominierten, noch bei ihrem Vergleich in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht, also der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dieser Marken, entscheidend seien. Daher ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ähnlichkeit im Rahmen des von den einander gegenüberstehenden Marken hervorgerufenen Gesamteindrucks u. a. in Anbetracht der allenfalls sehr schwachen Unterscheidungskraft der nahezu identischen Ausdrücke in Bezug auf die betreffenden Waren gering sei. Gewiss hätten die betreffenden Marken gemeinsame Wortbestandteile. Sie unterschieden sich aber hinreichend durch andere Bestandteile, um nicht als einander ähnlich angesehen zu werden. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die älteren Marken insgesamt Unterscheidungskraft hätten, könne dadurch nicht die Gefahr der Verwechslung mit einer Marke mit völlig anderen Bildbestandteilen entstehen. Im Hinblick auf die betreffenden Waren hat die Beschwerdekammer schließlich festgestellt, dass der bildliche Eindruck wichtiger sei als der klangliche, da die Waren normalerweise in einem Lebensmittelgeschäft gekauft und vom Kunden aus den Regalen genommen oder ihm von einem Verkäufer ausgehändigt würden.

Die Klägerin macht geltend, die Identität der Waren in Verbindung mit der großen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken könne vernünftigerweise zu einer möglichen Verwechslung bei dem maßgeblichen Publikum führen, das die angemeldete Marke als „Neuauflage“ der älteren Marken wahrnehmen werde.

Das HABM, dessen Vorbringen im Wesentlichen von der Streithelferin unterstützt wird, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Wie bereits ausgeführt, unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher Hinsicht deutlich (siehe oben, Rn. 59 und 60).

In klanglicher und begrifflicher Hinsicht sind diese Marken wegen der Ausdrücke „bon appétit“ und „bon apetí“ zwar ähnlich. Diese Feststellung wird aber dadurch relativiert, dass der Bildbestandteil dominiert, da die einander gegenüberstehenden Marken im vorliegenden Fall Waren des täglichen Verbrauchs kennzeichnen, die normalerweise in Selbstbedienungsgeschäften verkauft werden (siehe oben, Rn. 67).

Außerdem hat die Beschwerdekammer in Anbetracht des beschreibenden Charakters der Ausdrücke „bon appétit“ und „bon apetí“, des beschränkten Gewichts der Identität ihrer Bedeutung und der Tatsache, dass die Bildbestandteile der Marken hinreichend auffällig sind, um die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise anzuziehen, zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Ausdrücke „bon appétit“ und „bon apetí“ den von den Marken hervorgerufenen Gesamteindruck nicht dominierten, so dass sie beim Vergleich der Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht nicht entscheidend sein könnten.

Im Übrigen kann aus der Unterscheidungskraft der älteren Marken, die nach Auffassung der Beschwerdekammer auf deren besondere Schriften und Bildbestandteile zurückzuführen ist, in Anbetracht der erheblichen bildlichen Unterschiede (siehe oben, Rn. 59) nicht geschlossen werden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestünde.

Aus den oben in Rn. 73 genannten Gründen ist wenig wahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise davon ausgehen werden, dass die durch die angemeldete Marke erfassten Waren vom Inhaber der älteren Marken stammen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden durch den Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken, in denen der Ausdruck „bon appétit“ und die Wortbestandteile der älteren Marken keine selbständige unterscheidungskräftige Position haben, nämlich nicht zu der Annahme verleitet, dass die Waren von demselben Unternehmen oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die einander gegenüberstehenden Marken nach dem von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck nicht ähnlich seien und daher trotz der Identität oder Ähnlichkeit der betreffenden Waren bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne.

Folglich ist der einzige Klagegrund, den die Klägerin geltend macht, zurückzuweisen und die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bon Net OOD trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Aldi GmbH & Co. KG.