EuG: Zur Auslegung einer bestimmten Sprachfassung einer Unionsnorm im Markenrecht

veröffentlicht am 18. Januar 2018

EuG, Urteil vom 21.05.2014, Az. T-61/13
Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Die Entscheidung des EuG haben wir hier besprochen (EuG – Auslegung Sprachfassung), zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie nachfolgend:


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URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

In der Rechtssache T‑61/13

Research and Production Company „Melt Water“ UAB mit Sitz in Klaipėda (Litauen), Prozessbevollmächtigte: V. Viešūnaitė und J. Stucka, advokatais,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch V. Melgar und J. Ivanauskas als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Dezember 2012 (Sache R 1794/2012‑4) über die Anmeldung des Bildzeichens NUEVA als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, des Richters D. Gratsias und der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin),

Kanzlerin: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 6. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2014

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 19. Januar 2012 meldete die Klägerin, die Research and Production Company „Melt Water“ UAB, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Mineralwasser (für nicht medizinische Zwecke); Mineralwässer, Mineralwasser; Wasser in Flaschen, Wasser; Quellwasser; (Trink‑)Wasser (in Flaschen); Trinkwasser (in Flaschen); kohlensäurehaltige Wässer; isotonische Wässer (nicht medizinische Getränke), Sodawässer, Tafelwässer; Mineralwasser (für nicht medizinische Zwecke), Wässer ohne Kohlensäure; Mineralwässer“.

Mit Entscheidung vom 18. Juli 2012 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle in der vorstehenden Rn. 3 genannten Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück, da das in Rede stehende Zeichen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei.

Im letzten Absatz seiner zurückweisenden Entscheidung führte der Prüfer in litauischer Sprache Folgendes aus:

„Sie haben das Recht, eine Beschwerde [in litauischer Sprache: ‚apeliacija‘] nach Art. 59 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen diese Entscheidung einzulegen. Nach Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 ist die Beschwerde [in litauischer Sprache: ‚pranešimas apie apeliacija‘] innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim HABM einzulegen sowie innerhalb von vier Monaten ab demselben Datum ein Schriftsatz [in litauischer Sprache: ‚rašytinis‘] zur Begründung der Beschwerde einzureichen. Der Schriftsatz [in litauischer Sprache: ‚prašymas‘] gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 Euro entrichtet worden ist.“

Am 28. Juli 2012 wurde der Klägerin die Entscheidung des Prüfers zugestellt.

Am 25. September 2012 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

Am 4. Oktober 2012 kontaktierte das HABM die Klägerin telefonisch und wies darauf hin, dass die Beschwerdegebühr nicht entrichtet worden sei. In Beantwortung dieses Hinweises teilte die Klägerin dem HABM mit Schreiben vom selben Tag mit, dass sich aus der Entscheidung des Prüfers und aus Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 ergebe, dass diese Gebühr bis zum Datum der Vorlage der Beschwerdebegründung bezahlt werden könne, mithin innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung.

Am 5. Oktober 2012 stellte das HABM der Klägerin eine Mitteilung darüber zu, dass die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der vorgesehenen Frist entrichtet worden war, die seiner Auffassung nach am 28. September 2012 abgelaufen war. Die zur Stellungnahme aufgeforderte Klägerin berief sich auf ihr Schreiben vom 4. Oktober 2012.

Am 9. Oktober 2012 reichte die Klägerin ihre Beschwerdebegründung ein. Am 10. Oktober 2012 ging die am Vortag von der Klägerin entrichtete Beschwerdegebühr beim HABM ein.

Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erklärte die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin für nicht eingelegt. Sie war der Ansicht, dass der Wortlaut des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 in der Entscheidung des Prüfers korrekt wiedergegeben worden war. Dazu führte sie aus, dass sich der Satz „[d]ie Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist“ in diesem Artikel nur auf den vorhergehenden Satz über die Einlegung der Beschwerde beziehen könne, der eine Frist von zwei Monaten vorsehe, und nicht auf den folgenden Satz über die Einreichung der Beschwerdebegründung, der eine Frist von vier Monaten vorsehe. Weiter verwies sie darauf, dass Regel 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) bei Zahlung der Beschwerdegebühr nach Ablauf der in Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist bestimme, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte und die Gebühr dem Beschwerdeführer erstattet werde. Im vorliegenden Fall stellte sie fest, dass die Klägerin die Beschwerdegebühr am 10. Oktober 2012 entrichtet hatte und damit nach Ablauf der für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten am 28. September 2012. Daher erklärte sie die Beschwerde nach Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 für nicht eingelegt und ordnete die Erstattung der Gebühr nach Regel 49 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 an.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– ihre Beschwerde vor der Beschwerdekammer für eingelegt zu erklären;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin

Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Klägerin, dass ihre Beschwerde vor der Beschwerdekammer für eingelegt erklärt wird, und somit der Sache nach, dass das Gericht der Beschwerdekammer aufgibt, diese Beschwerde für eingelegt zu erklären.

Insoweit genügt der Hinweis, dass das HABM nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer beim Richter der Europäischen Union eingereichten Klage gegen die Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern nach Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem HABM keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daher ist der zweite Antrag der Klägerin, das Gericht möge dem HABM aufgeben, die Beschwerde für eingelegt zu erklären, unzulässig.

Zur Begründetheit

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Sie geht grundsätzlich davon aus, dass ihre Beschwerde vor der Beschwerdekammer eingelegt worden sei, da sie die Beschwerdegebühr innerhalb der Frist entrichtet habe, die dieser Artikel in seiner litauischen Sprachfassung vorschreibe. Diese Fassung sei verbindlich. Tatsächlich lege der Wortlaut dieses Artikels in der litauischen Fassung klar und unmissverständlich fest, dass die Entrichtung der Beschwerdegebühr an die Vorlage der Beschwerdebegründung gekoppelt und hierfür eine Frist von vier Monaten vorgesehen sei, nicht aber von zwei Monaten wie für die Einlegung der Beschwerde.

Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Art. 60 („Frist und Form“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Die Beschwerde [gegen die in Art. 58 dieser Verordnung bezeichneten Entscheidungen des HABM, insbesondere die des Prüfers; in litauischer Sprache: ‚pranešimas apie apeliacija‘] ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim [HABM] einzulegen. Die Beschwerde [in litauischer Sprache: ‚prašymas‘] gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich [in der litauischen Fassung: mit einem Schriftsatz, in litauischer Sprache: ‚rašytinis prašymas‘] zu begründen.“

Nach einer ständigen Rechtsprechung, die auf Art. 314 EG und Art. 55 EU beruht, sind alle Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts gleichermaßen verbindlich und ist ihnen grundsätzlich der gleiche Wert beizumessen, der nicht je nach der Größe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten, die die betreffende Sprache gebraucht, schwanken kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C‑296/95, Slg. 1998, I‑1605, Rn. 36, und vom 20. November 2003, Kyocera, C‑152/01, Slg. 2003, I‑13821, Rn. 32, sowie Urteil des Gerichts vom 20. September 2012, Ungarn/Kommission, T‑407/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 39).

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die litauische Sprachfassung des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 ebenso verbindlich ist wie die Fassungen dieser Bestimmung in den anderen Amtssprachen der Union.

Zum Wortlaut der litauischen Sprachfassung des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 ist festzustellen, dass im ersten Satz, um die beim HABM einzureichende Beschwerde zu bezeichnen, der Begriff „pranešimas“ verwendet wird, der wörtlich übersetzt „Erklärung“ bedeutet, und im dritten Satz, um den Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde zu bezeichnen, der Begriff „prašymas“, der wörtlich übersetzt „Antrag“ bedeutet. Dem Wortlaut des zweiten Satzes nach gilt der Schriftsatz („prašymas“) erst nach Entrichtung der Beschwerdegebühr als eingelegt.

Der Begriff „prašymas“ im zweiten Satz des Art. 60 der Verordnung Nr. 2007/2009 erscheint dabei zweideutig. Auf der einen Seite scheint er sich, wie es die Klägerin geltend macht, nicht auf den anderen Begriff zu beziehen, der im ersten Satz zur Bezeichnung der beim HABM einzureichenden Beschwerde verwendet wird, sondern auf denselben Begriff, der im dritten Satz zur Bezeichnung des Schriftsatzes mit der Beschwerdebegründung verwendet wird, was darauf hindeutet, dass die Frist für die Entrichtung der Beschwerdegebühr, wie für die Einreichung der Beschwerdebegründung, vier Monate beträgt. Auf der anderen Seite legt, wie das HABM vorträgt, seine Stellung im zweiten Satz nahe, dass er sich auf den vorhergehenden Satz über die beim HABM innerhalb einer Frist von zwei Monaten einzureichende Beschwerde bezieht und nicht auf den nachfolgenden Satz, der den Schriftsatz mit der Beschwerdebegründung betrifft.

Daraus folgt, dass entgegen der von den Parteien in ihren Schriftsätzen geäußerten Meinung, diese Sprachfassung sei eindeutig – woraus sie freilich gegensätzliche Schlüsse ziehen –, die litauische Sprachfassung des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht frei von Zweideutigkeit ist und Zweifel hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung aufkommen lässt.

Daher ist eine richtige und einheitliche Auslegung des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 zu finden und zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich aus der Anwendung dieses Artikels durch das HABM im vorliegenden Fall ergeben.

Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Ein solcher Ansatz wäre nämlich mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar (Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1998, Institute of the Motor Industry, C‑149/97, Slg. 1998, I‑7053, Rn. 16, vom 3. April 2008, Endendijk, C‑187/07, Slg. 2008, I‑2115, Rn. 23, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, Slg. 2008, I‑7523, Rn. 38).

Einerseits darf der Text einer Vorschrift wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss vielmehr im Fall von Zweifeln unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1979, Koschniske, 9/79, Slg. 1979, 2717, Rn. 6, siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1996, Lubella, C‑64/95, Slg. 1996, I‑5105, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 15. September 2011, Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM – British-American Tobacco Polska [Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg], T‑271/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Andererseits gebietet die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts im Fall von Abweichungen zwischen verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift, dass diese nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Rn. 14, Kyocera, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 33, und vom 22. März 2012, Génesis, C‑190/10, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Hinsichtlich der Sprachfassungen des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 in den anderen Amtssprachen der Union, insbesondere in den fünf Arbeitssprachen des HABM, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die in der französischen, englischen, deutschen, italienischen und spanischen Fassung im zweiten Satz dieses Artikels verwendeten Begriffe „recours“, „notice“, „Beschwerde“, „ricorso“ und „recurso“ eindeutig auf den im ersten Satz verwendeten identischen Begriff verweisen, um die Beschwerde zu bezeichnen, die beim HABM innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung einzulegen ist, und nicht auf den im dritten Satz verwendeten anderen Begriff, der in diesem Satz den innerhalb einer Frist von vier Monaten einzureichenden Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde bezeichnet.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass Zusammenhang und Zweck des zweiten Satzes des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 darin bestehen, der Einlegung bloß formeller Beschwerden vorzubeugen, der später nicht die Einreichung eines Schriftsatzes zur Begründung der Beschwerde folgt, oder von einer gar mutwilligen Beschwerdeeinlegung abzuhalten.

Demzufolge ist Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 einheitlich dahin auszulegen, dass die Entrichtung der Beschwerdegebühr Voraussetzung dafür ist, dass die Beschwerde als eingelegt gilt, so dass die Zahlung an die Einlegung der Beschwerde gebunden ist und ebenso wie diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung vorzunehmen ist. Die Frist von vier Monaten ab Zustellung der Entscheidung findet lediglich auf die Einreichung der Beschwerdebegründung Anwendung, nicht aber auf die Entrichtung der Beschwerdegebühr.

Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass diese einheitliche Auslegung durch Regel 49 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 gestützt wird. Diese Regel, deren Wortlaut sowohl im Litauischen als auch in den anderen oben in Rn. 29 genannten Sprachen klar und unmissverständlich ist, bestimmt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr erstattet wird, wenn diese nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 entrichtet wurde. Der Ausdruck „Frist für die Einlegung der Beschwerde“ bezieht sich hier auf die Frist von zwei Monaten für die Einlegung der Beschwerde und nicht auf die Frist von vier Monaten für die Einreichung der Beschwerdebegründung.

Hinsichtlich der von der Klägerin in ihren Schriftsätzen aufgestellten Behauptung, Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 sei zur Gewährleistung der Rechtssicherheit in der Weise auszulegen, die ihre Interessen am besten wahre, ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass dieses Vorbringen keine eigenständige Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellt, sondern lediglich zur Unterstützung ihres einzigen Klagegrundes, des Verstoßes gegen den genannten Artikel, geltend gemacht worden ist. Dies ist in das Protokoll der Sitzung aufgenommen worden.

Insoweit genügt jedoch der Hinweis, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit selbst in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung ist, der die Beschwerdekammer dazu verpflichtete, in Übereinstimmung mit der oben in Rn. 31 dargelegten Auslegung Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 einheitlich auszulegen, und es ihr verwehrte, hiervon zugunsten der Klägerin abzuweichen. Die genannte einheitliche Auslegung ist, da sie auf den Fassungen dieses Artikels in den anderen Amtssprachen der Union sowie seinem Zusammenhang und Zweck beruht, die einzige, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang steht. Die Einhaltung von Verfahrensfristen, insbesondere solchen zur Einlegung von Rechtsbehelfen, gehört nämlich zum zwingenden Recht, und jede andere als diese einheitliche Auslegung könnte der Rechtssicherheit schaden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 19. September 2012, Video Research USA/HABM [VR], T‑267/11, Rn. 35, und Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2013, Stromberg Menswear/HABM – Leketoy Stormberg Inter [STORMBERG], T‑451/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38).

Die Beschwerdekammer hat Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 damit in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung zu Recht dahin ausgelegt, dass er die Entrichtung der Beschwerdegebühr, damit die Beschwerde als eingelegt gilt, innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten verlangt.

Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, der Prüfer des HABM habe in seiner Entscheidung ausdrücklich die litauische Sprachversion des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 wiederholt, ohne weiter gehende Erläuterungen zu geben, ist zunächst zu konstatieren, dass der Prüfer des HABM in der Mitteilung seiner die Anmeldung zurückweisenden Entscheidung (siehe oben, Rn. 5) die oben festgestellte Zweideutigkeit der litauischen Sprachfassung dieses Artikels in Bezug auf die Frist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr (vgl. oben, Rn. 22 bis 24) übernommen hat, ohne die Klägerin auf diese Zweideutigkeit oder die Abweichung dieser Sprachfassung von den anderen verbindlichen Sprachfassungen aufmerksam zu machen. Im Übrigen hat das HABM in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen dieser Zweideutigkeit und dieser Abweichung anerkannt, die ihm bis zu der vorliegenden Rechtssache nicht bekannt gewesen seien, aber unterstrichen, dass dies an der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung dieser Vorschrift jedenfalls nichts ändere.

Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall das Vorbringen der Klägerin, der Prüfer des HABM habe die die Rechtsgültigkeit der litauischen Fassung des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 berührende Mehrdeutigkeit seinerseits übernommen, zur Folge haben kann, dass von einer einheitlichen Auslegung dieses Artikels abzusehen und die Nichtentrichtung der Beschwerdegebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist als gerechtfertigt anzusehen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung kann von den unionsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern (Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1985, Cockerill-Sambre/Kommission, 42/85, Slg. 1985, 3749, Rn. 10). Unabhängig davon, ob solche Umstände als Zufall, höhere Gewalt oder entschuldbarer Irrtum anzusehen sind, enthalten sie in jedem Fall ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des gutgläubigen Rechtsbürgers zusammenhängt, die höchste Wachsamkeit und Sorgfalt walten zu lassen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, um den Ablauf des Verfahrens zu überwachen und die vorgesehenen Fristen zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P, Slg. 1994, I‑5619, Rn. 31 und 32, vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, Slg. 2011, I‑8849, Rn. 47 und 48, und Beschluss des Gerichts vom 1. April 2011, Doherty/Kommission, T‑468/10, Slg. 2011, II‑1497, Rn. 18, 19, 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Vorliegend muss jedoch festgestellt werden, dass die Klägerin die erforderliche Wachsamkeit und Sorgfalt zur Überwachung und Wahrung der vorgeschriebenen Frist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr nicht aufgewandt hat.

Zunächst ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine in normalem Maße wachsame und sorgfältige Anmelderin einer Gemeinschaftsmarke eine Gegenüberstellung von Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 mit Regel 49 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgenommen hätte (siehe oben, Rn. 32), deren Wortlaut sowohl auf Litauisch als auch in den anderen, oben in Rn. 29 genannten Sprachen klar und unmissverständlich ist. Diese Regel macht jedoch die Einlegung der Beschwerde von der Entrichtung der dazugehörigen Gebühr innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde selbst geltenden Frist abhängig, und zwar unabhängig von der in Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 für die spätere Einreichung der Beschwerdebegründung vorgesehenen Frist. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie von der genannten Regel bei Einlegung ihrer Beschwerde Kenntnis hatte.

Des Weiteren hätte eine in normalem Maße wachsame und sorgfältige Anmelderin einer Gemeinschaftsmarke, die, wie die Klägerin, Englisch als zweite Sprache in ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung gewählt hatte, den Wortlaut des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 zumindest in seiner englischen Sprachfassung überprüfen können, nach dem „die Beschwerde erst als eingelegt gilt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist“ („[t]he notice shall be deemed to have been filed only when the fee for appeal has been paid“). Dieser englische Wortlaut verknüpft die Entrichtung der Beschwerdegebühr (fee for appeal) eindeutig mit der Einlegung der Beschwerde (notice of appeal), für die eine zweimonatige Frist gilt, und nicht mit der Einreichung der Beschwerdebegründung (statement setting out the grounds of appeal), für die eine viermonatige Frist gilt.

Dieser Mangel an Wachsamkeit und Sorgfalt seitens der Klägerin hat zur Folge, dass sie sich nicht mit Erfolg auf einen Fall des Zufalls, höherer Gewalt oder eines entschuldbaren Irrtums berufen kann, um ihr Versäumnis zu rechtfertigen, die Beschwerdegebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu entrichten (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichts vom 15. April 2011, Longevity Health Products/HABM – Biofarma [VITACHRON female], T‑96/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 19). Im Übrigen hat die Klägerin keine Rüge erhoben, die ausdrücklich auf den zufälligen oder entschuldbaren Charakter dieses Versäumnisses abhebt.

Überdies wäre der Klägerin, nachdem sie vom HABM über die Nichtzahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist und das Risiko, dass ihre Beschwerde demzufolge für nicht eingelegt erklärt werde, informiert worden war, auch die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim HABM selbst möglich gewesen. Selbst unter der Annahme, die Klägerin habe sich darauf berufen wollen, dass sie trotz Beachtung der den Umständen entsprechenden Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist für die Entrichtung der Beschwerdegebühr zu wahren, hätte ihr nämlich ein Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vor dem HABM zur Verfügung gestanden, so dass sie einen Antrag nach Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 hätte stellen können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2011, Flaco-Geräte/HABM – Delgado Sánchez [FLACO], T‑74/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 26).

Unter diesen Umständen kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, gegen Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen zu haben, als sie in Anwendung dieses Artikels in Verbindung mit Regel 49 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 feststellte, dass die Beschwerdegebühr von der Klägerin nach Ablauf der für ihre Zahlung vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten entrichtet wurde, und daraus folgerte, dass aufgrund des Fristversäumnisses die Beschwerde der Klägerin als nicht eingelegt angesehen werden müsse und die Beschwerdegebühr der Klägerin zu erstatten sei.

Nach alledem ist der einzige Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Art. 87 § 3 Abs. 1 sieht jedoch vor, dass das Gericht die Kosten teilen kann, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

Im vorliegenden Fall sind einerseits die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie die der Klägerin obliegende Wachsamkeits- und Sorgfaltspflicht und andererseits die Zweideutigkeit der litauischen Sprachfassung dieses Artikels, die vom Prüfer des HABM in der Mitteilung seiner die Anmeldung zurückweisenden Entscheidung übernommen wurde, gegeneinander abzuwägen.

In Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebietet es die Billigkeit, dem HABM neben seinen eigenen Kosten auch die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 23. November 2011, Jones u. a./Kommission, T‑320/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 158, und Beschluss des Gerichts vom 13. November 2012, ClientEarth u. a./Kommission, T‑278/11, Rn. 51).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Research and Production Company „Melt Water“ UAB.