EuG: Der Begriff „Ultimate“ kann nicht als Marke für einen Automobilhersteller eingetragen werden

veröffentlicht am 9. November 2015

EuG, Urteil vom 30.09.2015, Az. T-385/14
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b (EG) Nr. 207/2009

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URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

In der Rechtssache T‑385/14

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sander,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2014 (Sache R 1787/2013‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens ULTIMATE als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 11. April 2013 meldete die Klägerin, die Volkswagen AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ULTIMATE.

Es wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 35 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 12: „Motorisierte Landfahrzeuge sowie deren Teile; Motoren und Antriebssysteme für Landfahrzeuge, Antriebe für Landfahrzeuge sowie deren Teile; Kupplungen für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Landfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Karosserien für Fahrzeuge; Reifen (Pneus), Schläuche für Reifen, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Reifen für Fahrzeugräder, Spikes für Reifen, Gleitschutzketten, Schneeketten, Felgen für Fahrzeugräder, Vollgummireifen für Fahrzeugräder, Fahrzeugräder, Radnaben von Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge, Automobile und deren Teile; Autobusse; Lastkraftwagen; Wohnwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Traktoren; Motorräder; Mopeds; Omnibusse“;

–        Klasse 28: „Verkleinerte Fahrzeugmodelle, Modellautos und Spielzeugautos; Modellbausätze [Spielwaren]; Fahrzeuge für Kinder (soweit in Klasse 28 enthalten), Roller (Kinderfahrzeuge); Spielkarten; Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel; Unterhaltungs- und Spielgeräte, Videospielgeräte, tragbare Spiele mit LCD-Display“;

–        Klasse 35: „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Unternehmensverwaltung und organisatorische Verwaltung von Kraftfahrzeug-Fuhrparks für Dritte“;

–        Klasse 37: „Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackieren von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen, Montage von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen für Dritte, Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten“.

Am 4. September 2013 wies der Prüfer die Markenanmeldung für alle in der vorstehenden Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen mit der Begründung zurück, die Anmeldung entspreche nicht Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. Am 11. September 2013 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim HABM Beschwerde ein.

Mit Entscheidung vom 24. März 2014 wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde allein auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in vollem Umfang zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Sie war der Ansicht, dass das Zeichen ULTIMATE nicht geeignet sei, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nach ihrer Herkunft zu unterscheiden, und dass die angesprochenen Verbraucher es allein als ein übliches anpreisendes Werbeschlagwort wahrnehmen würden.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Sie rügt im Wesentlichen, die Beschwerdekammer habe die konkrete Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke unzutreffend beurteilt.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Zeichen als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 37, und vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T‑471/07, Slg, EU:T:2009:328, Rn. 14).

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen. Jedoch ist eine Marke, die wie ein Werbeslogan andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 21, und TAME IT, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 15).

Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 31, und TAME IT, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 16).

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg, EU:C:2004:258, Rn. 35, und TAME IT, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2009:328, Rn. 17).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zutreffend, und ohne dass dies von der Klägerin bestritten worden ist, festgestellt, dass es sich bei den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren zum einen um motorisierte Landfahrzeuge sowie Zubehörteile aller Art und zum anderen um Spielzeugautos und Modellautos handelt, dass die Dienstleistungen solche im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen umfassen und dass, da es sich bei dem Ausdruck „ultimate“ um ein englisches Wort handelt, die maßgeblichen Verkehrskreise die englischsprachigen Verbraucher der Union sind.

Die Klägerin bestreitet auch nicht die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung des Ausdrucks „ultimate“.

Die Beschwerdekammer hat hierzu festgestellt, dass dieser Ausdruck „das beste Erreichbare, das Beste seiner Art“, „optimal“ oder „bestes“ bedeute. Die Klägerin hat diese Bedeutung lediglich um weitere Bedeutungen des genannten Ausdrucks ergänzt, die von einem Online-Wörterbuch vorgeschlagen werden, nämlich „elementar, fundamental, grundlegend oder wesentlich“, „am extremsten“, „final oder total“ und – als Substantiv verwendet – „das Bedeutendste, das Höchste, das Weitreichendste, das Größte“.

Unabhängig davon, ob die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als Adjektiv auffassen, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, oder eher als Substantiv, wie die Klägerin meint, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass dem Ausdruck „ultimate“ vor allem ein werbender und anpreisender Charakter zukommt, der auf eine herausragende Qualität oder Aktualität hinweisen soll, und dieser Ausdruck in der Werbung häufig zur Charakterisierung eines Produkts verwendet wird. Dies trifft sowohl auf die von der Beschwerdekammer wie auch auf die von der Klägerin angeführten, in der vorstehenden Rn. 15 genannten Bedeutungen zu. Die Klägerin hat im Übrigen selbst eingeräumt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke als Qualitätshinweis verstehen werden.

Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass die Verknüpfung zwischen dem Wort „ultimate“ und den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen nicht über den Bereich einer bloßen Suggestion hinaus gehe und vage, unbestimmt und subjektiv bleibe. Insoweit genügt die Feststellung, dass der Sinn des Zeichens so offensichtlich ist, dass der Verbraucher – wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat – es ohne weiteres Nachdenken sofort versteht; er wird darin ausschließlich den Werbehinweis auf die herausragende Qualität der Produkte sehen und keinen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. In Anbetracht der oben in Rn. 11 angeführten Rechtsprechung ist die Beschwerdekammer somit ebenfalls zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als ein übliches anpreisendes Werbeschlagwort wahrnehmen werden und ihm die Unterscheidungskraft fehlt.

Es ist zwar zutreffend, wie die Beklagte vorträgt, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke nicht ausschließt, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, Slg, EU:C:2012:460, Rn. 30).

Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt ausmachen, der es denkbar erscheinen lässt, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen ULTIMATE über seinen offensichtlichen Werbeinhalt hinaus als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen wahrnehmen könnten. Auch der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass die Marke dem Verkehr in markenmäßiger Alleinstellung und nicht im Rahmen einer Satzfolge oder in einem Fließtext begegne, vermag die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung nicht zu ändern. Denn entgegen dem Vorbringen der Klägerin entfaltet der Ausdruck „ultimate“, wenn er allein steht, als werbende Übertreibung keine plakativere Wirkung als andere Werbeausdrücke wie „top“, „super“ oder „fun“ und stellt somit keine „Besonderheit“ des angemeldeten Zeichens dar, die ihm Unterscheidungskraft verleihe.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Beurteilung der inhaltlichen Bedeutung der angemeldeten Marke, die die Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft im Hinblick auf die verschiedenen Warenkategorien vorgenommen habe, in wesentlichen Punkten unzutreffend sei. Die Beschwerdekammer habe Auslegungen vorgenommen, die weit über die Bedeutungsgrenzen des Worts „ultimate“ hinausgingen.

Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 22 bis 24 der angefochtenen Entscheidung lediglich auf die Bedeutungsvarianten des Worts „ultimate“ entsprechend den unterschiedlichen Kategorien der von der angemeldeten Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen eingegangen ist, indem sie angegeben hat, wie die maßgeblichen Verkehrskreise ihrer Ansicht nach das Wort „ultimate“ verstehen werden, wenn sie ihm im Zusammenhang mit den betreffenden Waren- und Dienstleistungskategorien begegnen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind die von der Beschwerdekammer vorgeschlagenen Bedeutungen nicht inhaltlich schwer nachvollziehbar und gehen nicht über die Grenzen der Bedeutung des Worts „ultimate“ hinaus, wie sie oben in Rn. 15 dargestellt worden ist. Die Beschwerdekammer hat auch nicht – anders als die Klägerin in Rn. 16 der Klageschrift offenbar meint – auf Wortkombinationen wie „the ultimate technical equipment“ Bezug genommen.

Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass dem streitigen Zeichen für alle von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt. Daher ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Volkswagen AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstanden sind.