BPatG: Muss die Marke „Merci“ wegen Markenraubes gelöscht werden?

veröffentlicht am 21. April 2017

BPatG, Beschluss vom 30.03.2017, Az. 25 W (pat) 27/17
§ 8 MarkenG, § 50 MarkenG

Eine Zusammenfassung des Beschlusses finden Sie hier (BPatG – Merci), den Volltext der Entscheidung unten:


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Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache



betreffend die Marke 802 273

(hier: Löschungsverfahren 802 273 S 26/15 Lösch)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2017 unter Mitwirkung des … beschlossen:

1.
Die Beschwerde des Löschungsantragstellers wird zurückgewiesen.

2.
Der Löschungsantragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die am 16. Mai 1964 angemeldete Wortmarke „Merci“ ist am 29. März 1965 unter dem Aktenzeichen 802 273 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden und genießt derzeit noch Schutz für die Waren der Klasse 30:

Kakao, Schokolade, Zuckerwaren.

Am 29. Januar 2015 hat der Löschungsantragsteller gestützt auf § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG die Löschung der streitgegenständlichen Marke beantragt und hierzu vorgetragen, dass die angegriffene Marke eine „Raubmarke“ sei. Die Markeninhaberin versuche, der Allgemeinheit den Begriff „Danke“ bzw. „Merci“ zu rauben. Die Markeninhaberin sei gegen Verwender des Begriffs „Merci“ vorgegangen, insbesondere die Betreiberin des „Café Merci“ in Bad Soden, und habe zu deren Lasten Rufmord begangen.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts den Löschungsantrag als unzulässig verworfen und dem Löschungsantragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Löschungsantrag nicht statthaft sei. Soweit Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG betroffen seien, könne der Löschungsantrag nur innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren seit der Eintragung der angegriffenen Marke gestellt werden. Soweit sich der Löschungsantragsteller auf das Schutzhindernis der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG berufe, sei eine Löschung nicht möglich, da im Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ein der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG entsprechendes Eintragungshindernis nicht bestanden habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Löschungsantragstellers. Er führt hierzu aus, dass einem seiner früheren Mandanten die Marke „Classe E“ als angebliche „Hinterhaltsmarke“ geraubt worden sei. Hieran hätten das deutsche Patent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht durch massive Fälschungen und durch Prozessverschleppung federführend mitgewirkt. Die Marke „Merci“ sei durch einen Markenraub unrechtmäßig erworben worden.

Mit Schriftsatz vom 4. März 2017 hat der Löschungsantragsteller alle Mitglieder des 25. Markenbeschwerdesenats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Der Löschungsantragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2016 aufzuheben und die Marke 802 273 zu löschen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4. sowie auf die Schriftsätze des Löschungsantragstellers, den Beschluss des 25. Markenbeschwerdesenats vom 20. März 2017, mit dem der Befangenheitsantrag zurückgewiesen worden ist, und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.
Die Richter des 25. Markenbeschwerdesenats konnten trotz des Ablehnungsantrags des Löschungsantragstellers vom 4. März 2017 und der gesetzlichen Regelung gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO in der Sache entscheiden, weil dieser Ablehnungsantrag aufgrund des Beschlusses vom 20. März 2017, der am 23. März 2017 in Postauslauf gegangen ist und inzwischen zugestellt worden ist, bestandskräftig verworfen worden ist.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das DPMA im Beschluss vom 19. Januar 2015 im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, besteht schon aus formalen Gründen kein Löschungsgrund.

Soweit Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG gegeben sein könnten, hat sich der Löschungsantragsteller in seinem Löschungsantrag hierauf nicht berufen (zur Frage des Streitgegenstandes im Löschungsverfahren vgl. BPatG GRUR 2017, 275, 277 – Quadratische Schokoladenverpackung). Darüber hinaus hat das DPMA zutreffend ausgeführt, dass in jedem Fall die Löschungsantragsfrist von 10 Jahren nach § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG abgelaufen gewesen wäre.

Eine Löschung der angegriffenen Marke wegen Bösgläubigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist durch die Übergangsvorschrift des § 162 MarkenG ausgeschlossen. Soweit eine Marke, so wie die hier streitgegenständliche, vor dem 1. Januar 1995 eingetragen und der Löschungsantrag nach dem 1. Januar 1995 gestellt worden ist, besteht ein Löschungsgrund wegen absoluter Schutzhindernisse nur, wenn das Schutzhindernis sowohl nach dem Warenzeichengesetz bestand als auch nach dem Markengesetz besteht, § 162 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. Da nach dem Warenzeichengesetz kein der bösgläubigen Markenanmeldung entsprechendes Schutzhindernis gegeben war, ist eine Löschung der vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen angegriffenen Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG grundsätzlich nicht möglich.

Die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Löschungsantragsteller und Beschwerdeführer entsprach nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Billigkeit. Die Beschwerde gegen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2016 war aus den oben dargelegten Gründen von vorneherein und für den Löschungsantragsteller ohne weiteres erkennbar ohne jede Aussicht auf Erfolg.

III.
Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die Anmelderin und Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.