BPatG: Die Bezeichnung “PAYeID” kann nicht für “Geldgeschäfte” als Marke eingetragen werden

veröffentlicht am 14. Oktober 2015

BPatG, Beschluss vom 22.09.2015, Az.  25 W (pat) 27/15
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Lesen Sie unsere Zusammenfassung der Entscheidung (hier) oder lesen Sie im Folgenden den Volltext der Entscheidung über die Bezeichnung PAYeID:

Bundespatentgericht

Beschluss

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 051 434.6 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. September 2015 unter Mitwirkung … beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Anmelder hat die Bezeichnung

PAYeID

am 27.06.2014 für die Dienstleistungen der Klasse 36 „Geldgeschäfte” zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA hat die unter der Nummer 30 2014 051 434.6 geführte Anmeldung durch Beschluss vom 20.11.2014 und die hiergegen gerichtete Erinnerung des Anmelders durch weiteren Beschluss vom 27.01.2015 zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bestimmung der Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne. Das Wort „PAYeID” sei aus dem englischsprachigen Begriff „PAY” im Sinn von „Bezahlung, bezahlen” und der Verbindung der Abkürzungen „e”, „ID”, die u. a. zur Benennung einer entsprechenden Funktion des neuen Personalausweises bereits in der Bedeutung „elektronischer Identifikation” verwendet werde, gebildet und bedeute „Bezahlung oder Bezahlen mit elektronischer Identifikation”. Die sprachregelgemäß gebildete und den inländischen Verkehrskreisen verständliche Wortkombination gebe damit an, dass diese beanspruchte Dienstleistung ein „Bezahlen mittels elektronischer Identifizierung” zum Gegenstand habe.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Nach seinen Ausführungen mit Schreiben vom 20.02.2015, die überwiegend keinen Bezug zum Beschwerdeverfahren erkennen ließen, hat der Anmelder auf die mit Mitteilung des Gerichts vom 05.08.2015 eingeräumte Frist zur Begründung der Beschwerde mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, sich in der Sache zu äußern.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des DPMA vom 20.11.2014 und vom 27.01.2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schreiben des Anmelders und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt vor allem das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben können, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass die Verfügung über solche Zeichen und Angaben infolge ihrer Eintragung nur einem Unternehmen oder einzelnen Personen vorbehalten wird. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30, 32 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2012, 272 Rn. 9, 17 – Rheinpark-Center Neuss).

Für die Beurteilung der Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord). Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder ver-wendet wird (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 674, Rn. 98 – Postkantoor).

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht die Bezeichnung „PAYeID” nach Auffassung des Senats ausschließlich aus Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen „Geldgeschäfte” zu beschreiben. ‘

Das Wort „PAYeID” ist ohne Weiteres erkennbar aus den Zeichenbestandteilen „PAY”, „e” und „ID” gebildet. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Strukturierung der Gesamtbezeichnung durch die geläufige Bedeutung der Abkürzung „e” im Sinn von „elektronisch”, die sich von den anderen Wortbestandteilen durch ihre Schreibweise in Kleinschrift abhebt. Wie die Markenstelle im Einzelnen dargelegt und anhand verschiedener Unterlagen erläutert hat, sind diese Zeichenbestandteile einschließlich des englischen Wortes „Pay” – wie in Bezug auf elektronische Produkte oder Leistungen vielfach feststellbar – Bestandteil der deutschen Alltagssprache geworden (vgl. betreffend den Amtsbescheid vom 7. August 2014: Pay-TV, Pay-Sender, Payback-Karte und den sogar in Bezug auf eine Funktion des Personalausweis verwendete Abkürzung „eID”). Dabei kann die Wortverbindung nahe liegend in der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung einer gleichgeordneten Verknüpfung von „PAY” und „eID” im Sinn von „Bezahlung mit elektronischer Identifizierung” verstanden werden und ist damit geeignet, die Art der beanspruchten Dienstleistungen anzugeben.

Soweit eine warenbeschreibende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung zu bejahen ist, werden die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung „PAYeID” auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen Hinweis auf die Art der Dienstleistungen entnehmen, so dass dem angemeldeten Zeichen insoweit zudem die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Unterscheidungskraft ist dem Zeichen darüber hinaus auch deswegen abzusprechen, weil es bei einem Verständnis des Bestandteils „PAY” als Bestimmungswort des Grundworts „eID” auf eine elektronische Identifizierung hinweist, die für Zahlvorgänge genutzt werden kann. Als solche kann sie die Modalitäten der Nutzung der beanspruchten Dienstleistungen angeben und damit einen eng beschreibenden Bezug dazu aufweisen (vgl. ähnlich BGH, GRUR 2009, 952 – Deutschland-Card).

Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt noch aus Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.