OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014, Az. 6 U 72/13
§ 140 MarkenG, § 32 ZPO, § 280 BGB
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Oberlandesgericht Köln
Urteil
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten das am 11.04.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 473/12 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Auskunftserteilung geltend.
Sie entdeckte im Jahre 2009 einen Koffer, den sie rechtlich als Nachahmung eines von ihr hergestellten Rillenkoffers im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG bewertete. Auf Abmahnung des Verkäufers des Koffers hin teilte dieser ihr mit, dass sein Zulieferer die Beklagte gewesen sei. Die Parteien schlossen daraufhin am 23./28.12.2009 eine Vereinbarung, in der sich die Beklagte unter Ziffer 5. verpflichtete, den Hersteller der streitgegenständlichen Produkte bis zum 08.01.2010 mit vollständiger Adresse zu benennen. Mit Schreiben vom 08.01.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe den Hersteller der Koffer bislang nicht in Erfahrung bringen können, werde ihn der Klägerin aber alsbald nennen. Mit weiterem Schreiben vom 11.01.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Lieferant sei die T Co. Ltd. (im Folgenden „Fa. T”) in China gewesen. Die Klägerin reichte nach fruchtlosem Ablauf der in einer Abmahnung gesetzten Frist bei dem Landgericht Köln Klage gegen die Fa. T ein, welche bei dem Landgericht Köln unter dem Az. 31. O 516/10 geführt wurde. Nachdem die Kammer am 08.12.2011 einen Hinweisbeschluss dahingehend verkündet hatte, dass eine Haftung der Fa. T deshalb nicht in Betracht komme, weil sich aus der vorgelegten Zollurkunde nur eine Lieferung an die N B.V., nicht aber in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergebe, erging ein klageabweisendes Urteil.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der ihr in dem Verfahren LG Köln 31 O 516/10 entstandenen Kosten in Höhe von 28.557,90 €. Die Forderung setzt sich zusammen aus den gegen die Klägerin im Wege des Kostenfestsetzungsbeschlusses festgesetzten Kosten in Höhe von 5.998,50 €, Gerichtskosten in Höhe von 6.168,00 €, Zustellkosten für die Zustellung in China von 1.860,00 € sowie eigenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 14.591,40 €, bestehend aus Abmahnkosten des Rechts- und des Patentanwalts sowie Verfahrens- und Terminsgebühr von Rechts- und Patentanwalt für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 27.10.2011.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Tatbestandes und aller Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 17.028,30 € verurteilt. Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten und der Klägerin.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie vertritt die Ansicht, das Landgericht habe seine Zuständigkeit aus §§ 140 MarkenG, 32 ZPO zu Unrecht angenommen, weil markenrechtliche Ansprüche nicht bestünden, vom Landgericht auch gar nicht geprüft worden seien und dem Antrag nur auf vertraglicher Grundlage (teilweise) stattgegeben worden sei; dies sei willkürlich und damit im Berufungsverfahren auch in Ansehung des § 513 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, das Landgericht habe die Reichweite des in Ziff. 5. der Vereinbarung geregelten Auskunftsanspruchs zu weit ausgelegt, weil dieser sich ausdrücklich nur auf den „Hersteller” beziehe und weitergehende Auskunftsansprüche auch gegenüber der Beklagten durch Ziff. 6. ausgeschlossen seien. Aus der Benennung des Herstellers, auf die allein die Klägerin Anspruch gehabt habe, ergebe sich aber ersichtlich keine Information, dass die benannte Person auf jeden Fall in Deutschland gerichtlich in Anspruch genommen werden könne. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sie der Klägerin tatsächlich keine unzutreffenden Informationen geliefert habe, da die Fa. T tatsächlich „Lieferantin” gewesen sei, und sie – die Beklagte – zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt habe, dass diese Lieferanten unmittelbar an sie Produkte nach Deutschland geliefert habe; gegebenenfalls habe die Klägerin nur Erfüllung des Vergleichs gerichtet auf das Verlangen, den Hersteller zu benennen, oder ergänzende Auskunftserteilung verlangen können. Der jeweilige Anspruchsteller müsse selbst und eigenverantwortlich prüfen, ob gegen die Personen, welche ihm benannt worden ist, im Inland Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Schließlich wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Klägerin habe in einem Telefonat im November 2011 eventuelle Schadensersatzansprüche wegen vermeintlich unzutreffender Auskunft ausgeschlossen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat. Hinsichtlich der Auslegung der Reichweite des Auskunftsanspruchs sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es ihr – der Klägerin – schon nach der Vorkorrespondenz ersichtlich darauf angekommen sei, die „Störungsquelle” und damit die gesamte Lieferkette bis hin zum Hersteller zurückzuverfolgen. Die Frage, wer die Beklagte beliefert habe, sei durch das Schreiben vom 11.01.2010 klar und unmissverständlich beantwortet worden. Mit ihrer selbstständig eingelegten Berufung verlangt die Klägerin über den bereits erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus die Verurteilung zur Zahlung von Kosten für die gerichtliche Mitwirkung des Patentanwalts in dem Verfahren Az. 31 O 516/10 in Höhe von 5.759,-€ sowie zwei weitere Gerichtsgebühren in Höhe von 4.112,- €.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage der Höhe nach teilweise abgewiesen worden ist.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist dagegen unbegründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Auf den Einwand der Beklagten, das Landgericht Köln habe als unzuständiges Gericht entschieden, kann die Berufung gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht gestützt werden. Die Beklagte vertritt zu Unrecht die Ansicht, die Annahme ihrer Zuständigkeit durch die Kammer sei willkürlich und damit auch im Berufungsverfahren zu prüfen. Es kann dahinstehen, ob der Gesichtspunkt der Willkür im Rahmen des § 513 Abs. 2 ZPO überhaupt erheblich sein und die Zulässigkeit der Zuständigkeitsrüge begründen kann (vgl. ZöllerHeßler, ZPO, 30. Auflage, § 514 Rdnr. 10). Selbst wenn man dies im Grundsatz bejaht, wäre die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Köln unter keinen Umständen willkürlich. Der in dem angefochtenen Urteil dargelegten Rechtsanwendung zu §§ 140 MarkenG, 32 ZPO liegen weder sachfremde Erwägungen zu Grunde noch ergeben sich Anhaltspunkte für eine entsprechende „Zuständigkeitserschleichung”. Vielmehr ist die vom Landgericht vertretene Ansicht, die Zuständigkeit ergebe sich aus den genannten Vorschriften, weil die Klägerin auch markenrechtliche Ansprüche geltend macht, zutreffend. Zum einen kommt es für den Begriff der Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG auf den Sachvortrag des Klägers an, so dass es ohne Bedeutung ist, ob sich kennzeichenrechtliche Fragen letztendlich als für die gerichtliche Entscheidung erheblich erweisen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 140 Rdnr. 6 m.w.N.). Vor allem aber gilt § 140 MarkenG auch für Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen und vertraglichen Vereinbarungen, deren Gegenstand die Inhaberschaft an oder die Rechte aus einem Kennzeichenrecht sind ; § 140 Abs. 1 MarkenG lässt es dabei genügen, dass der geltend gemachte Anspruch aus einem kennzeichenrechtlich geregelten Rechtsverhältnis stammt, ohne dass es darauf ankommt, ob auch der konkrete Streitpunkt der Parteien gerade kennzeichenrechtlicher Art ist (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 5). Es ist daher im Hinblick auf die die sich aus § 140 MarkenG ergebende Zuständigkeit des Landgerichts Köln unerheblich, dass dem Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 23./28.12.2009 stattgegeben worden ist und das Landgericht sonstige marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht geprüft hat.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil ein Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Auskunftserteilung schon dem Grunde nach nicht besteht. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 280 BGB in Verbindung mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung noch besteht ein Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Auskunftserteilung aus anderen gesetzlichen Vorschriften.
Zwar ist – weil die Beklagte dies zu keinem Zeitpunkt bestritten und in der mündlichen Berufungsverhandlung durch ihren Prozessbevollmächtigten ausdrücklich klargestellt hat – davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Auskunft vom 11.01.2010 in deren Namen und mit Vollmacht erteilt hat, auch wenn die Klägerin in dem vorangegangenen Verfahren LG Köln Az. 31 O 516/10 behauptet hat, dass der Einzelkaufmann K (und nicht die Beklagte als dessen Lieferantin) die Auskunft im Schriftsatz vom 11.01.2010 erteilt hat (vgl. Bl. 17 d. BA. 31 O 516/01) und auch wenn nach dem Kurzrubrum des anwaltlichen Schreibens vom 11.01.2010 die Ausführungen in der Sache „./. X e.K.” zum Verfahren LG Köln Az. 31 O 618/09 erfolgt sind, in dem nur der unter der Geschäftsbezeichnung X handelnde K Antragsgegner war.
Der wegen mangelhafter Auskunftserteilung in Höhe der Rechtsverfolgungskosten geltend gemachte Schaden ist der Beklagten jedoch nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen billigerweise nicht zuzurechnen.
Im Ansatz legt das Landgericht, indem es in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertritt, es sei eine Auskunft „wie nach § 19 MarkenG” geschuldet und die Klägerin habe Anspruch darauf, die vollständige Lieferkette zu erfahren, den in Ziff. 5. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 23./28.12.2009 geregelten Auskunftsanspruch zu weit aus. Diese Auslegung ist mit dem eindeutigen Wortlaut der Ziff. 5. im Zusammenhang mit Ziff. 6 der Vereinbarung nicht vereinbar. Nach Ziff. 5 hat sich die Beklagte verpflichtet, „den Hersteller der streitgegenständlichen Produkte mit vollständiger Adresse” zu benennen; diese Formulierung ist erkennbar enger als der in § 19 Abs. 1 MarkenG geregelte Auskunftsanspruch, der sich auf Auskunft über „die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren” richtet. In Ziff. 6 der Vereinbarung hat die Klägerin „im Übrigen” u.a. auf Auskunft verzichtet und damit inhaltlich weitergehende Ansprüche ausgeschlossen. Dagegen, den vertraglich geregelten Auskunftsanspruch nach Maßgabe und Reichweite des § 19 Abs. 1 MarkenG auszulegen, spricht die eindeutige Begriffswahl der anwaltlich vertretenen Parteien, denen die im Marken- und Wettbewerbsrecht relevante Unterscheidung zwischen „Hersteller” und Lieferant”, „Herkunft” und „Vertriebsweg” geläufig sein musste. Die Klägerin mag – wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekundet – Interesse an der Offenlegung der gesamten Störungsquelle gehabt und bei Abschluss der Vereinbarung auch entsprechende Vorstellungen über den Inhalt der Vereinbarung gehabt haben. Einen entsprechend weitgehenden Auskunftsanspruch, wie ihn das Gesetz in § 19 MarkenG vorsieht, hat sie mit der Beklagten jedoch nicht vereinbart.
Davon ausgehend ist die Auskunft im Schreiben vom 11.01.2010, in dem die Fa. T als „Lieferant” benannt wird, zwar zumindest „unsauber” und damit insoweit mängelbehaftet, denn die Beklagte hat nicht – wie geschuldet – die Herstellerin, sondern ausdrücklich die Lieferantin des in Rede stehenden Koffers bezeichnet. Ein zum Schadenersatz verpflichtender Zusammenhang zwischen der Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft und dem eingetretenen Schaden ist bei der im Schadensrecht nach §§ 249 ff BGB vorzunehmenden wertenden Betrachtung jedoch nicht festzustellen.
Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, sind stets einer wertenden Betrachtung zu unterziehen. Dabei gehört zu den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, dass solche Kausalverläufe nicht zu einer Schadenersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 17.10.200, X ZR 169/99, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 m.w.N.; vgl. auch Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, Vorb v § 249 Rdnr. 29 f).
Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in Höhe der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten hätte nicht ohne eigenes Verhalten der Klägerin entstehen können, das – in Gestalt der Klageerhebung gegen die Fa. T – als solches auf ihrem freien Entschluss beruhte. Nach dem Schutzzweck der vertraglichen Vereinbarung und bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände hat dies zur Folge, dass ein zum Schadenersatz verpflichtender Zusammenhang zwischen der Auskunft und dem entstandenen Schaden nicht gegeben ist. Unzweifelhaft hätte die Klägerin nicht ohne Weiteres und ohne eigene rechtliche Prüfung der Passivlegitimation die Fa. T vor dem Landgericht Köln in Anspruch nehmen können, wenn diese in der Auskunft vom 11.01.2010 – wohl tatsächlich zutreffend – als „Herstellerin” bezeichnet worden wäre. Denn aus der reinen Herstellereigenschaft eines in China ansässigen Unternehmens ergibt sich nicht die Beteiligung an einer Lieferung an deutsche Endabnehmer, die Voraussetzung für eine entsprechende Passivlegitimation für eine Inanspruchnahme vor deutschen Gerichten wäre. Einen dahingehenden Hinweisbeschluss hat auch das Landgericht unter dem 05.12.2011 in dem Verfahren Az. 31 O 516/10 erteilt. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sie die durch den Bevollmächtigten der Beklagten erteilte Auskunft dahingehend verstehen durfte, dass die Fa. T selbst (und nicht über den Umweg der Muttergesellschaft mit Sitz in den Niederlanden) an die Beklagte geliefert hat. Die Gesamtumstände der Auskunftserteilung sprechen jedoch für die Annahme, dass die tatsächlich erteilte Auskunft der Klägerin zumindest Anlass zur Nachfrage hätte geben müssen, bevor sie den mit erheblichen Kostenrisiken und Kostenfolgen verbundenen Klageweg gegen die Fa. T beschritt. Dies gilt schon im Hinblick auf die im Wettbewerbs- und Markenrecht relevante Unterscheidung zwischen „Hersteller” und „Lieferanten”, aber auch im Hinblick darauf, dass ein Anspruch auf Benennung der Lieferkette nach der vertraglichen Vereinbarung nicht bestand und schließlich die tatsächlich in Bezug auf die Lieferantin erteilte Auskunft schon nach dem Wortlaut nicht zu der auf Erfüllung der Regelung in Ziff. 5. der Vereinbarung gerichteten Frage nach dem Hersteller passte. Auch aus dem in der Erklärung vom 11.01.2010 ausdrücklich in Bezug genommenen anwaltlichen Schreiben vom 08.01.2010 ergibt sich, dass die Beklagte die Information über den Hersteller erteilen wollte, um dessen Namen es der Klägerin auch nach der Formulierung in ihrem eigenen Vergleichsvorschlag im Schreiben vom 04.11.2009 maßgeblich ging. Dafür spricht schließlich auch, dass nach dem Normzweck des gesetzlich in § 19 MarkenG verankerten Auskunftsanspruchs dem Verletzten eine umfassende, eigenverantwortliche Überprüfung von Herkunft und Vertriebsweg ermöglicht werden soll (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 19 Rdnr. 30). Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Verletzte – jedenfalls wenn nach Auskunftserteilung erkennbar Unklarheiten bestehen oder sich Nachfragen aufdrängen – nicht gleichsam blindlings, jedenfalls nicht ohne entsprechende eigenverantwortliche tatsächliche und rechtliche Prüfung Klage gegen eine in der Auskunft ohne weitere Erläuterung benannte Person vor einem Gericht im Inland erheben darf. Dass die Klägerin entsprechende Bemühungen unternommen oder auch nur Anlass dafür gesehen hat, trägt sie selbst nicht vor.
Welche Erklärung die Beklagte auf eine entsprechende Nachfrage abgegeben hätte, kann weder unterstellt noch vermutet werden. Auch wenn sie sich nunmehr im Schadenersatzprozess zur Rechtsverteidigung u.a. auch auf den Standpunkt stellt, die Auskunft sei tatsächlich richtig, weil die Fa. T im Rechtssinne Lieferantin sei und sie ausdrücklich nicht mitgeteilt habe, dass die Fa. T unmittelbar an sie geliefert habe, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie eine entsprechende Erklärung auch vorprozessual auf eine ergänzende Nachfrage der Klägerin abgegeben hätte. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte lediglich klargestellt hätte, dass sie richtigerweise Auskunft über die Herstellerin des Trolleys erteilen wollte, denn nur auf diese Auskunft hatte die Klägerin Anspruch und auch nur diese Auskunft wollte die Beklagte nach ihrer vorangegangenen Erklärung vom 08.01.2010 erkennbar erteilen. Wenn aber tatsächlich nur eine entsprechende Klarstellung in Bezug auf die Herstellereigenschaft erfolgt wäre, hätte die Klägerin aus den genannten Gründen auch nicht ohne weitere Prüfung Klage gegen das in China ansässige Unternehmen im Inland erheben können. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch eine entsprechende Nachfrage bereits vorgerichtlich die Problematik zutage getreten wäre, die sich – ohne Nachfrage – tatsächlich erst im Verlaufe des Verfahrens Az. 31 O 516/10 im Hinblick auf die Passivlegitimation der Fa. T, deren eigenverantwortliche Prüfung der Klägerin oblag, ergeben hat. Die Klägerin hat auf der Grundlage eines nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhaltes Klage erhoben; sie kann nach alledem die hieraus resultierenden Kostenfolgen nicht unter Verweis auf die Unsauberkeit der Auskunft auf die Beklagte verlagern.
Daneben in Betracht kommende gesetzliche Ansprüche aus §§ 19 Abs. 5 MarkenG, 3,4, 4 Nr. 9a, 9 UWG sind schon durch die bereits genannte Regelung in Ziff. 6 der Vereinbarung vom 23./28.12.2009 ausgeschlossen, der sich ausdrücklich auf Auskunftsansprüche „im Übrigen” bezieht. Wenn ein – inhaltlich weitreichenderer – Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen sein sollte, kann auch ein darauf beruhender Schadenersatzanspruch aus § 19 Abs. 5 MarkenG nicht bestehen. Gleiches gilt für etwaige Schadenersatzansprüche aus UWG. Da im Übrigen auch nach § 19 Abs. 5 MarkenG nur der adäquat kausal verursachte Schaden nach §§ 249 ff BGB zu ersetzen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 19 Rdnr. 45), stünde auch einem auf gesetzlicher Grundlage geltend gemachten Schadenersatzanspruch jedenfalls der nicht gegebene Zurechnungszusammenhang entgegen.
3.
Da ein Anspruch dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die Schadenshöhe, gegen deren teilweise Abweisung sich die Klägerin mit ihrer Berufung richtet, nicht mehr an; die Berufung der Klägerin bleibt daher ohne Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst; das Urteil betrifft die tatrichterliche Würdigung eines Einzelfalles.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 26.899,30,00 EUR