LG München I: Zeigt Amazon in den Suchergebnissen neben der gesuchten Marke Konkurrenzprodukte, liegt eine Markenverletzung vor

veröffentlicht am 2. Februar 2016

LG München I, Urteil vom 18.08.2015, Az. 33 O 22637/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 MarkenG

Die Entscheidung der 33. Zivilkammer des LG München I haben wir hier für Sie zusammengefasst und im Volltext nachstehend wiedergegeben:


Landgericht München I

Endurteil

I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, in den Ergebnislisten der unter www.a…de betriebenen und auf die dortigen Produktangebote gerichteten internen Suchmaschine auf die Eingabe „O.“ hin Taschen, Rucksäcke, Packsäcke, Beutel und/oder Schutzhüllen anzuzeigen, die nicht zuvor von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung durch Dritte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind.

II.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.
Das Urteil ist in Ziffer l. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR und in Ziffer II, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus Markenrecht, hilfsweise aus Wettbewerbsrecht geltend.

Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das unter der Marke „Ort-lieb“ Taschen aus wasserdichtem Material und andere Transportbehälter herstellt.

Die Klägerin stützt die vorliegende Klage auf die für ihren Geschäftsführer Harmut O. eingetragene deutsche Wortmarke DE 39518381 „O.“, angemeldet am 29.04.1995 und eingetragen am 14.11,1995 mit Schutz für Waren der Klassen 9, 11, 12, 18, 20, 22 und 25 (vgl. Anlage K 1).

Die Beklagten sind Tochtergesellschaften der Online-Handelsgesellschaft A…com Inc. aus Seattle, USA. Das Unternehmen A. ist nicht nur als Eigenhändler aktiv, sondern betreibt gleichzeitig auch noch eine Online-Verkaufsplattform („A. Marketplace“) für Dritte über einen gemeinsamen Internetauftritt.

Die Beklagte zu 1) betreibt den Verkauf unter www.a…de, die Beklagte zu 2) ist verantwortlich für die Marketplace-Plattform unter www.a…de, also Vertragspartnerin der über a…de verkaufenden Drittanbieter, und die Beklagte zu 3) ist eine Servicegesellschaft, die für den technischen Betrieb der Webseite a…de zuständig ist (vgl. Impressum, Anlage RS 3).

Die Klägerin arbeitet nicht mit A. zusammen, sondern vermarktet ihre Produkte in Deutschland und anderen europäischen Ländern über ein selektives Vertriebssystem, das für den Internethandel den Vertrieb über einen eigenen Onlineshop vorsieht.

Bei Eingabe des Suchbegriffs „O.“ in das Suchfeld der internen Suchmaschine auf www.a…de gelangt der Nutzer zu folgender Bildschirmansicht:

Ortlieb1

Ortlieb2
Ortlieb3

Dabei erscheint das Zeichen „O.“ in der Suchzeile als Wiedergabe des eingegebenen Suchwortes und in einer Menüleiste am linken Bildschirmrand. Außerdem heißt es unterhalb der Suchzeile „1-16 von 1129 Ergebnissen in O.“ und darunter, direkt über den Angebotstreffern: „Verwandte Suchbegriffe: O.-fahrradtasche, O.-packsack, O.-rucksack“.

Unter den Suchergebnissen erscheinen dabei auch Angebote von Produkten anderer Hersteller, nämlich sowohl Eigenangebote von A. als auch Angebote von Drittanbietern (vgl. Anlage K 7).

Mit Schreiben vom 10.12.2012 (Anlage K 10) wandte sich die Klägerin wegen dieses Sachverhalts an die Rechtsabteilung der a…de GmbH in München und erhielt von dort mit Schreiben vom 20.12.2012 (Anlage K 11) die Antwort, dass verantwortlich die im Impressum der Webseite www.a…de aufgeführten Beklagten zu 1) und 2) seien.

Die Klägerin mahnte daraufhin mit Schreiben vom 30.03.2013 (Anlage K 12) die Beklagte zu 2) ab. Daraufhin meldete sich erneut die Rechtsabteilung der a…de GmbH in München und wies mit Schreiben vom 17.05.2013 (Anlage K 13) den Vorwurf einer markenmäßigen Benutzung zurück.

Die Klägerin trägt vor, sie sei exklusive Lizenznehmerin der Klagemarke DE 39518381 „O.“. Sie sei vom Markeninhaber Hartmut O. durch Lizenzvereinbarung im Gesellschaftsvertrag der Klägerin zur Nutzung der „O.-Marken“ berechtigt. Auf dieser Grundlage habe der Markeninhaber die Klägerin beauftragt, sowohl gegen rechtsverletzende ähnliche Marken, als auch gegenüber rechtsverletzenden Benutzungen vorzugehen, was sich auch aus der als Anlage K 14 vorgelegten schriftlichen Autorisierung des Herrn Hartmut O. ergebe.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten verletzten die Rechte an der Klagemarke, indem sie die Marke „O.“ auf eine generische Indikation reduzierten, die Marke also so behandelten, als handele es sich um einen gattungsbeschreibenden Oberbegriff.

Eine markenmäßige Benutzung sei zu bejahen. Die Beklagten verwendeten die Marke „O.“ im Rahmen einer kommerziellen Kommunikation mit den Besuchern der Webseite www.a…de. Dabei werde die Marke „O.“ nicht nur für eigene Produkte benutzt, sondern auch für fremde Verkaufsangebote Dritter, was an der markenmäßigen Benutzung aber mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nichts ändere. Dabei liege eine Benutzung zur Unterscheidung von Waren vor, da mit der Einblendung von konkreten Angeboten in die Ergebnisliste der A.-Suchmaschine die Unterscheidung dieser Angebote von anderen Produktangeboten nach Maßgabe des Suchwortes „O.“ bezweckt werde.

Die angesprochenen Verkehrskreise fassten die in der Ergebnisliste aufscheinenden Produkte als Herkunftshinweis auf, denn ihre Wahrnehmung sei von vornherein dadurch geprägt, dass sie sich entschieden hätten, nicht einen generischen Begriff in die Suchmaschine einzugeben, sondern die Marke O. zu verwenden.

Die Herkunftsfunktion der Marke werde somit betroffen. Soweit andere als klägerische Produkte angezeigt würden, führe dies zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke.

Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH liege hier eine markenmäßige Benutzung auch deshalb vor, weil die Eingabe des Suchwortes „O.“ die Zusammensetzung der Ergebnisliste beeinflusse, die Marke also dazu verwendet werde, den Internetnutzern den Zugang zu bestimmten über das Internet abrufbaren Warenangeboten zu vermitteln. Die Marken, die üblicherweise in den A.-Ergebnislisten zur Suchanfrage „O.“ auftauchten, seien nur kleineren, markenrechtlich nicht relevanten Verkehrskreisen bekannt. Für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher sei nicht oder nur schwer zu erkennen, dass die Angebote von Fremdprodukten mit der Klägerin wirtschaftlich oder rechtlich nicht verbunden seien. Denn über die Nennung von Fremdmarken hinaus enthalte die Darstellung der Ergebnisse keine weiteren Informationen, insbesondere keinen zusätzlichen Warnhinweis, dass es sich nicht um Produkte der Klägerin handele.

Die Zeichenverwendung erfolge ohne Zustimmung der Klägerin und daher rechtsverletzend im Sinne des § 14 Abs. 2 Markengesetz.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 23 Nr. 2 Markengesetz berufen. Die Marke O. stelle eine Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Produkten der Klägerin und nicht von anderen Produkten dar und eigne sich auch nicht als Oberbegriff für funktionell gleichartige Produkte anderer Hersteller. Unabhängig davon verstoße die streitgegenständliche Verwendung gegen die guten Sitten, da sie irreführend sei im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG.

Die Klägerin meint weiter, die Beklagten seien jeweils passivlegitimiert. Sie führt hierzu aus, trotz intensiver Recherchen sei es ihr nicht gelungen, vorprozessual aufzuklären, wer denn nun im „A.-Konzern“ für die Funktionen der Suchmaschine auf www.-a…de verantwortlich sei. Die a…de GmbH melde sich bei Anschreiben als Dienstleister der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2). Im Impressum von a…de tauche plötzlich die Beklagte zu 3) als verantwortliches Unternehmen auf. Am Schluss habe die Klägerin keine andere Wahl, als alle drei Gesellschaften zu verklagen, wobei es der „A.-Konzern“ offensichtlich darauf anlege, die Verantwortlichkeiten für den Betrieb von a…de nach außen zu verschleiern, so dass jedes Unternehmen, das in unterschiedlichen Zusammenhängen als Betreiber genannt werde, auch dafür verantwortlich zu machen sei. Die Beklagten zu 1) und 2) seien einerseits im Impressum von www.a…de genannt, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um Anbieter im Sinne des § 5 IMG handele. Sie machten sich darüber hinaus die Leistungen der unter www.a…de zugänglichen Suchmaschine entweder für den Eigenhandel (Beklagte zu 1)) oder für den Plattformbetrieb (Beklagte zu 2)) zunutze. Sie stellten die Angebote ein, die bei Eingabe des Suchbegriffs „O.“ in der Ergebnisanzeige aufschienen und leisteten damit einen adäquat kausalen Beitrag zu der streitgegenständlichen Markenverletzung. Dabei handelten alle im .Konzernverbund stehenden Beklagten im gemeinsamen Interesse ihrer Muttergesellschaft A. Inc., wobei den Aktivitäten der Beklagten ein abgestimmtes Geschäftskonzept zugrunde liege, so dass eine mittäterschaftlich begangene Markenverletzung vorliege. Folge man dem nicht, seien die Beklagten zu 1) und 2) jedenfalls aber als Täter und die Beklagte zu 3) als deren Beauftragte im Sinne von § 14 Abs. 7 Markengesetz anzusehen. Denn die Benennung von anderen als „O.“-Artikeln liege im geschäftlichen Interesse der Beklagten zu 1) und 2), nicht aber der Beklagten zu 3), die ais technischer Dienstleister tätig sei und somit an dem konkreten Inhalt der von ihrer Suchmaschine aufgelisteten Ergebnisse kein unmittelbares Interesse habe.

Hilfsweise würden wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht, gestützt auf § 4 Nr. 10 UWG und § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 UWG. Eine wettbewerbswidrige Behinderung sei darin zu sehen, dass die Beklagte durch das Zusammenwerfen von Produkten unterschiedlichen Ursprungs und unterschiedlichen Herstellermarken nicht nur die Unterscheidungskraft der gesuchten Marke, sondern gleichermaßen die gegenläufige Unterscheidungskraft der anderen Herstellermarken schwäche. Das gesamte Markensystem werde diskreditiert und letztlich als für den Verbraucher irrelevant abgetan.

Eine vergleichende Werbung liege deshalb vor, weil die Beklagten auch im Wettbewerbsinteresse Dritter handelten, wenn deren Angebote zur Sucheingabe „O.“ angezeigt würden. Dem lägen keine objektiven Eigenschaften im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zugrunde. Außerdem könne sich die Klägerin auf eine Beschädigung ihres Rufes nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG berufen, da der Rufschaden vorliegend deutlich über eine Schwächung der Unterscheidungskraft der Marke hinausgehe, indem auch eine Schwächung der Werbe- und Investitionsfunktion eintrete.

Die Klägerin beantragt nach Modifizierung des ursprünglichen Klageantrags zuletzt:

Den Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten aufgegeben es zu unterlassen, in den Ergebnislisten der unter www.a…de betriebenen und auf die dortigen Produktangebote gerichteten internen Suchmaschine auf die Eingabe „O.“ hin Taschen, Rucksäcke, Packsäcke, Beutel und/oder Schutzhüllen anzuzeigen, die nicht zuvor von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung durch Dritte mit einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind.

Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen

Die Beklagten machen geltend, die Beklagten zu 1) und 2) seien für die Klage nicht passivlegitimiert. Diese seien weder für die streitgegenständlichen Handlungen verantwortlich, noch nähmen sie diese selbst vor,. Wie aus dem Impressum der Webseite www.a…de klar hervorgehe (Anlage RS 3), betrieben weder die Beklagte zu 1), noch die Beklagte zu 2) die Webseite, sondern die Beklagte zu 3). Da die Suchfunktion Teil der technischen Funktionen und des Betriebs der Webseite unter www.a…de sei,, sei allein die Beklagte zu 3) passivlegitimiert.

Die Beklagten meinen weiter, eine Benutzung der Klagemarke im tatsächlichen Sinne liege nicht vor. Die Anzeige von Wettbewerbsprodukten der Klägerin in der Trefferliste zum Suchwort „O.“ sei das Ergebnis eines Algorithmus, der Suchergebnisse nach Relevanz zusammenstelle (Behavior Based Search, BBC). Aufgrund vorangegangenen Nutzerverhaltens versuche A. vorherzusehen, welche Treffer für Kunden am relevantesten seien. Die Eingabe der Marke erfolge durch die Kunden selbst. Die Beklagte zu 3) benutze die Marke nicht, um z. B. Kunden aufgrund einer bewussten, zielgesteuerten Entscheidung gezielt zu Konkurrenzprodukten zu leiten. Sie ziehe lediglich Rückschlüsse aus dem früheren Verhalten ihrer Kunden und zeige insoweit Produkte an, die andere Kunden bei Eingabe des Suchbegriffs interessiert hätten. Sofern im Rahmen der Trefferliste bei Eingabe des Suchbegriffs „O.“ Drittprodukte auftauchten, benutze die Beklagte zu 3) die Marke nicht, sondern beantworte lediglich die Anfrage des Nutzers.

Selbst wenn eine Benutzung durch die Beklagte zu 3) angenommen werden könne, sei eine solche nicht kennzeichenmäßig. Der maßgebliche Durchschnittsverbraucher verstehe den oberhalb der Trefferliste wiedergegebenen Suchbegriff nicht als Herkunftshinweis für die aufgelisteten Produkte, sondern als eine Wiederholung des von ihm eingegebenen Suchbegriffs. Nichts anderes könne für die Wiederholung des Suchbegriffs unter dem Eingabefeld gelten. Bei der oberhalb der Trefferliste vorhandenen Angabe „1 bis 16 von 1129 Ergebnissen in O.“ handele es sich um die sog. „Breadcrumb“-Navigation (vgl. Anlage RS 7), die lediglich, angebe, wie viele Treffer bei der Suche nach dem Suchbegriff angezeigt würden. Diese Information sei korrekt und nicht irreführend. Sie diene dem durchschnittlichen Internetnutzer einer Suchfunktion nicht als Herkunftshinweis, sondern als Erinnerung an seine Suchkriterien. Die übrigen drei Wiedergaben von „O.“ seien alternative Suchvorschläge, die es dem Nutzer leicht ermöglichten, abgewandelte Suchbegriffe, die andere Nutzer bei früheren Suchen alternativ verwendet hätten, mit einem Klick zu verwenden.

Vorliegend werde das eingegebene Suchwort auch nicht von A. dazu benutzt, um das Ergebnis der Trefferliste zu beeinflussen. Vielmehr habe der der Suchfunktion zugrundeliegende Suchalgorithmus lediglich dem Suchbegriff verschiedene Treffer zugeordnet.

Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die für eine Markenrechtsverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Die Verbraucher erwarteten beim Besuch eines Onlineshops abweichende Ergebnisse und würden diese auch erkennen, wie empirische Studien belegen würden (vgl. Anlagen RS 4, RS 5). Die angesprochenen Verbraucher achteten stärker auf die Formulierung der Überschrift eines Angebots und die ergänzenden Angaben beim Produkt. Die Nutzer wüssten, dass es sich bei allen Darstellungen auf der Webseite www.a…de um Werbung handele, anders als bei einer allgemeinen Suchmaschine, wo ein Verbraucher in erster Linie „objektive“ Treffer in der Trefferliste der regulären Suchfunktion erwarte. Ein Käufer rechne vielmehr damit, dass ein Einzelhändler stets möglichst viele Produkte gemeinsam präsentiere, die ihn als Käufer interessieren könnten, ohne dass er insoweit von einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen den die Wettbewerbsprodukte herstellenden oder anbietenden Unternehmen ausgehe. Im Hinblick hierauf und auf die konkrete Ausgestaltung der Darstellung würden Verwechslungen nahezu ausgeschlossen. Die in der Trefferliste enthaltenen Treffer seien alle eindeutig gekennzeichnet und mit der jeweiligen Marke/Firma versehen. Hinzu trete im vorliegenden Fall der Umstand, dass es sich bei den fraglichen Drittprodukten um Produkte von Marken mit höherer Bekanntheit im Vergleich zur Klagemarke handele.

Die Klägerin erwidert hierauf, die als Anlagen K 4 und RS 4 vorgelegte BVDW-Studie zum Nutzerverhalten auf den Google-Suchergebnisseiten stützten den Vortrag der Klägerin und bestätigten deren Annahme, dass ihrer Marke nicht nur wegen der vorherigen Eingabe als Keyword besondere Bedeutung zukomme, sondern auch wegen der erneuten und mehrfachen Benennung über den Ergebnislisten der Beklagten, und, zwar dort, wo nach der BVDW-Studie der Suchmaschinennutzer seine größte Aufmerksamkeit richtet, nämlich oben links. Die von den Beklagten zur Darlegung fehlender Verwechslungsgefahr vorgelegte GFK-Umfrage (Anlage RS 5) sei nicht nur nicht relevant, sie leide auch unter schweren methodischen Fehlern.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 07.07.2015 (116/121 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der zuletzt gestellte Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 21Mr. 2 ZPO.

B.
Die Klägerin ist prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Der Geschäftsführer der Klägerin, Hartmut O., ist Inhaber der Klagemarke DE 39518381 „O.“ (Anlage K 1). Wie sich aus der als Anlage K 14 vorgelegten Bestätigung des Markeninhabers ergibt, hat dieser der Klägerin die Nutzungsrechte an der Klagemarke eingeräumt und sie ermächtigt, Markenverletzungen Dritter zu verfolgen i. S. v. § 30 Abs. 3 Markengesetz. Anhaltspunkte dafür, dass die in der vorgelegten Bestätigung vom 06.08.2013 (Anlage K 14) enthaltenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin unzutreffend wären, bestehen nicht und wurden auch Seitens der Beklagten nicht eingewandt.

C.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz.

I.
Die Klagemarke DE 39518381 „O.“, eingetragen am 14.11.1995, beansprucht Schutz für Waren der Klassen 9, 11, 12, 18, 20, 22 und 25, u. a. für „Beutel, Säcke, Taschen für Sport und Freizeit, auch wasserdicht, Wasserbeutel und Wassersäcke (nicht für medizinische Zwecke), Rucksäcke, Kleidersäcke und Transportsäcke, Seesäcke, Kanusäcke, alte vorgenannten Waren bestehend aus Leder, Lederimitationen, Kunststoffen, Geweben und Stoffen; Fahrradtaschen, Lenkertaschen, Satteltaschen, Rahmentaschen, Motorradpacktaschen, Tankrucksäcke, alle vorgenannten Waren auch wasserdicht (Anlage K 1).

II.
Die Anzeige in den Ergebnislisten der unter www.a…de betriebenen internen Suchmaschine bei Eingabe des Begriffs „O.“ von Taschen, Rucksäcken, Packsäcken, Beutel und/oder Schutzhüllen, die nicht zuvor von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung durch Dritte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in oder ihres Geschäftsführers in den Verkehr gebracht wurden, erfüllt den Tatbestand des, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz. Hierdurch wird das identische Zeichen für identische Waren, wie von der Klagemarke geschützt, markenmäßig benutzt.

1.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG setzt Art. 5 I lit. a MarkenRL um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und wenn das Zeichen wie eine Marke benutzt wird, d. h. die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Warnen oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2011, 1135, Rn. 11 – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Eine Benutzung eines Zeichens als Marke und damit eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes zumindest auch der Unterscheidung der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient und damit vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH GRUR 2008, 793, Rdnr. 16 – Rillenkoffer; BGH GRUR 2010, 1103, Rdnr. 25 -Pralinenform II; BGH GRUR 2010, 835, Rdnr. 23 – POWER BALL). Im Bereich des Einsatzes von Suchmaschinen hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass eine markenmäßige Benutzung vorliegt, wenn ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Suchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer hierdurch auf die Waren oder Dienstleistungen eines Drittanbieters hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 65, 67 – Impuls; BGH 2009, 1167, Rdnr. 14 – Partnerprogramm; BGH GRUR 2010, 835 Rdnr. 25 – POWER BALL). Dies gilt insbesondere auch für den Einsatz einer internen Suchmaschine, wobei es auf deren Funktionsweise nicht ankommt, weil diese dem Verkehr nicht bekannt ist und sie deshalb das Verkehrsverständnis nicht beeinflussen kann (BGH GRUR 2010, 835, Rdnr. 27 – POWER BALL). Maßgeblich ist auch nicht, ob die vom Nutzer als Suchwort eingegebene Marke auf der entsprechenden Internetseite zusätzlich eingeblendet bzw. sichtbar wird, sondern die Herkunftsfunktion der Marke wird bereits dadurch beeinträchtigt, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst wird und das Suchwort damit dazu dient, den Internetnutzer auf ein Drittunternehmen bzw. sein Angebot hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2007, 65, Rdnr. 17 – Impuls).

2.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Grundsätze der Rechtsprechung ist vorliegend eine Markenverletzung zu bejahen (ebenso zu ähnlicher Fallkonstellation OLG München, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 U 5235/12 – TUI). Indem bei Eingabe des Suchbegriffs „O.“ unter den Suchergebnissen neben Produkten der Klägerin auch solche anderer Anbieter angezeigt werden, wird der Internetnutzer auf diese Weise zu den Angeboten der Drittanbieter geführt, Hierdurch wird die Herkunftsfunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Dabei ist es unerheblich, ob der angesprochene Verkehr erkennt, dass es sich bei den Drittanbietern nicht um die Klägerin bzw. ein mit dieser wirtschaftlich verbundenes Unternehmen handelt. Auf die Ergebnisse der seitens der Beklagten vorgelegten Umfragen bzw. Studien (vgl. Anlagen RS 4, RS 5 und RS 6) kommt es daher vorliegend nicht an.

Die Rechtsprechung zu der hier nicht einschlägigen Frage der Verletzung einer Marke durch sog. „keyword advertising“ (vgl. EuGH GRUR 2010, 445 -Google und Google France; EuGH GRUR 2011, 1124 – Interflora; BGH GRUR 2011, 828 – Banana Bay II; BGH GRUR 2013, 290 – MOST Pralinen; BGH GRUR 2013, 1044- Beate Uhse; BGH GRUR 2014, 182- Fleurop) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (OLG München, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 U 5235/12 – TUI), da der Verkehr nach der Rechtsprechung des BGH zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und als solche gekennzeichneten Anzeigen unterscheidet, da er eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt. Dem Verkehr ist daher klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist. Ihm ist zudem bekannt, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Suchmaschinenbetreibern wie Google schalten. Er hat daher keinen Anlass zu der Annahme, eine, bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der Anzeigenspalte erscheinende, Adword-Anzeige weise allein auf das Angebot des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmens hin (BGH GRUR 2013, 2902, Rn. 27 – MOST Pralinen).

Bei den Fundstellen der Trefferliste einer Suchmaschine, insbesondere einer solchen auf einem Verkaufsportal, ist dies jedoch anders: Denn bei einer Suchanfrage in der internen Suchmaschine eines Verkaufsportals unter Eingabe ausschließlich eines bestimmten Markennamens – insbesondere ohne zusätzliche Gattungsbezeichnung wie etwa „Rucksack“ – erwartet der durchschnittlich informierte und aufmerksame Internetnutzer, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, in der jeweiligen Trefferliste Angebote dieser Marke bzw. mangels Erhältlichkeit eine entsprechende Fehlanzeige vorzufinden. Anders als bei einer allgemeinen Suchmaschine im Internet bezieht und beschränkt sich die interne Suchmaschine eines Online-Händlers auf das von ihm präsentierte Warenangebot und soll die Suchmaschine es dem angesprochenen Verkehr ermöglichen, diese mit einer Vorgabe zu bestücken, anhand derer ihm dann ein auf diese Vorgabe bezogenes Angebot präsentiert wird. In dieser Erwartung wird der angesprochene Verkehr aber enttäuscht, wenn als angebliches Suchergebnis bei Eingabe des Begriffs „O.“ auch andere Produkte von Drittanbietern aufgelistet werden, die kein Ergebnis der gewünschten Suche nach Produkten der Marke „O.“ darstellen (vgl. OLG München, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 U 5235/12 – TUI).

Aufgrund seiner Erwartungshaltung wird der Verkehr somit die aufgrund seiner Anfrage angezeigten Treffer dahingehend verstehen, dass die von ihm als Suchbegriff ausgewählte Marke von den Beklagten als Herkunftshinweis für sämtliche als Treffer angezeigten Produkte verwendet wird, und zwar unabhängig davon, ob er möglicherweise bei Sichtung der Treffer erkennt, dass auch Fremdprodukte angezeigt werden. Dadurch dass vorliegend aufgrund der Funktionsweise der Suchmaschine auch Fremdprodukte unter die Suchergebnisse für den Begriff „O.“ „gemischt“ werden, wird die „Lotsenfunktion“ der Klagemarke dazu missbraucht, den angesprochenen Verkehr zu Angeboten Dritter zu führen und folglich die Herkunftsfunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Dass auch andere Funktionsweisen interner Suchmaschinen, die der oben geschilderten Erwartungshaltung der Verbraucher entsprechen, möglich sind und von Mitbewerbern der Beklagten eingesetzt werden, ist in dem Anlagenkonvolut K 9 dokumentiert.

Der Annahme einer markenmäßigen Benutzung durch die Beklagten steht vorliegend nicht entgegen, dass es sich bei den beworbenen Produkten (auch) um solche von Drittanbietern handelt (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025, Rdnr. 91 – LOreal/eBay). Nachdem vorliegend das Suchergebnis auch nicht dadurch hergestellt wird, dass Drittanbieter auf der Internetseite www.a…de bestimmte Suchbegriffe hinterlegen (siehe auch Bestätigung in Anlage K 11), sondern die automatisierte Produktauswahl auf der Auswertung von Erfahrungswerten der vorangegangenen Suchanfragen von Kunden sowie verwandten Kaufentscheidungen zu dem gesuchten Begriff basiert, liegt eine Benutzung im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation des Internetseitenbetreibers vor (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 Rdnr. 102 – LOreai/eBay), für die dieser gemäß § 7 Abs. 1 TMG uneingeschränkt verantwortlich ist, da die Haftungsprivilegierungen der §§8, 10 TMG nur für fremde Informationen zutreffen (BGH GRUR 2010, 835, Rdnr. 46 – POWER BALL). Dass sich die Funktionsweise der automatisierten Suchmaschine auch in der Weise einstellen lässt, dass bei Eingäbe einer Marke als Suchbegriff nur die entsprechenden Produkte des Markeninhabers angezeigt werden, haben auch die Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt und wird durch die als Anlage K 9 vorgelegten Beispiele interner Suchmaschinen anderer Internethändler dokumentiert.

4.
Auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr kommt es im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz nicht an, diese wird unwiderleglich vermutet (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 11. Auflage 2015, § 14 Rdnr. 276), Es genügt, dass der Verkehr – wie oben dargestellt – die Suchtreffer (soweit diese Produkte betreffen, die identisch mit denjenigen Waren sind, die von der Klagemarke erfasst sind) als mit dem der Klagemarke identischen Zeichen gekennzeichnet ansieht. Dem steht insbesondere nicht entgegen, ob die einzelnen dargestellten Produkte selbst ihrerseits abweichende Kennzeichnungen aufweisen oder solche in der jeweiligen Artikelbeschreibung ersichtlich sind. Denn die dargestellte Zuordnung der Treffer zu dem als Suchbegriff verwendeten Markennamen führt jedenfalls zu einem Anbieten sämtlicher als Treffer dargestellten Waren unter diesem Zeichen, so dass es im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz auf das Vorhandensein etwaiger weiterer Zeichen gerade nicht ankommt.

III.
Die Beklagten sind passivlegitimiert.

1.
Die Passivlegitimation der Beklagten zu 3) folgt aus deren unstreitigen Verantwortlichkeit für die Funktion der internen Suchmaschine als Teil der technischen Funktionen und des Betriebs der Webseite unter www.a…de.

2.
Die Beklagten zu 1) und 2) haften jedenfalls gem. § 14 Abs. 7 Markengesetz für die durch die Beklagte zu 3) als deren Beauftragte vorgenommenen Verletzungshandlungen. Nach dem Normzweck des § 14 Abs. 7 Markengesetz soll dem Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit eines Beauftragten zugute kommt, sich seiner Haftung nicht dadurch entziehen können, dass die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens ihn aus der Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit entlässt (BGH GRUR 2009, 1167, Rdnr. 21. -Partnerprogramm). Aus diesem Grund spielt es für eine Haftung gemäß § 14 Abs. 7 Markengesetz keine Rolle, ob es sich bei dem Beauftragten um einen abhängigen Angestellten oder um ein selbstständiges Unternehmen handelt (BGH a. a. O., Rdnr. 21 – Partnerprogramm). Entscheidend ist vielmehr, dass der Beauftragte in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH a. a. O., Rdnr. 21 – Partnerprogramm). Vorliegend kommen die Leistungen der unter www.a…de von der Beklagten zu 3) eingerichteten Suchmaschine sowohl dem Eigenhandel der Beklagten zu 1), als auch dem von der Beklagten zu 2) verantwortlichen Betrieb der Marketplace-Plattform zugute. Die Beklagte zu 3) ist dabei in der Funktion eines technischen Dienstleisters tätig Und übt eine für den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) und 2) notwendige Tätigkeit aus, die einen unabdingbaren Teil der betrieblichen Organisation der Beklagten zu 1) und 2) darstellt und lediglich aufgrund einer arbeitsteiligen Organisation der Unternehmen auf die Beklagte zu 3) übertragen wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte zu 3) entsprechend dem Normzweck des § 14 Abs. 7 Markengesetz als Beauftragte anzusehen, so dass auch die Beklagten zu 1) und 2) für die streitgegenständliche Verletzung auf Unterlassung haften.

D)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommene Antragsmodifizierung stellt keine teilweise Klagerücknahme mit Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dar, sondern konkretisiert lediglich den zuvor nicht hinreichend bestimmten Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus der Begründung der Klage hat sich aber von Anfang an ergeben, dass sich das Begehren der Klägerin inhaltlich auf den zuletzt gestellten Antrag beschränkt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.