EuGH: Sind Gestaltungen objektiv durch eine technische Funktion bedingt, besteht keine Schutzfähigkeit für ein Geschmacksmuster/Design

veröffentlicht am 1. November 2018

EuGH, Urteil vom 08.03.2018, Az. C-395/16
Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002

Eine Zusammenfassung der Entscheidung des EuGH finden Sie hier (EuGH – Gestaltung aufgrund technischer Funktion). Zum Volltext der Entscheidung s. unten.


Haben Sie Probleme bei der Eintragung eines Schutzrechts (Marke/Design o.ä.)?

Brauchen Sie Unterstützung im Umgang mit dem DPMA oder dem EUIPO, um die Eintragungsfähigkeit darzulegen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Marken- und Geschmacksmusterrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.



URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

In der Rechtssache C‑395/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juli 2016, in dem Verfahren

DOCERAM GmbH

gegen

CeramTec GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der DOCERAM GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Bergermann und Patentanwalt P. Rätsch,

–        der CeramTec GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin M. A. Mittelstein und Rechtsanwalt A. Bothe,

–        der hellenischen Regierung, vertreten durch G. Alexaki als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Kraehling und G. Brown als Bevollmächtigte im Beistand von B. Nicholson, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und T. Scharf als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Oktober 2017

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der DOCERAM GmbH und der CeramTec GmbH wegen des Vorwurfs der Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern.

Rechtlicher Rahmen

In den Erwägungsgründen 5, 7 und 10 der Verordnung Nr. 6/2002 heißt es:

„(5) [I]n den einzelnen Mitgliedstaaten [ist ein] unmittelbar geltendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster notwendig; denn nur auf diese Weise ist es möglich, durch eine Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufgrund eines einzigen Verfahrens nach Maßgabe eines Gesetzes ein Geschmacksmusterrecht für ein alle Mitgliedstaaten umfassendes Gebiet zu erlangen.

(7) Ein verbesserter Schutz für gewerbliche Geschmacksmuster fördert … nicht nur den Beitrag einzelner Entwerfer zu der herausragenden Gesamtleistung der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, sondern ermutigt auch zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung.

(10) Technologische Innovationen dürfen nicht dadurch behindert werden, dass ausschließlich technisch bedingten Merkmalen Geschmacksmusterschutz gewährt wird. Das heißt nicht, dass ein Geschmacksmuster unbedingt einen ästhetischen Gehalt aufweisen muss. Ebenso wenig darf die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlichen Fabrikats dadurch behindert werden, dass sich der Schutz auf das Design mechanischer Verbindungselemente erstreckt. Dementsprechend dürfen Merkmale eines Geschmacksmusters, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Geschmacksmusters die Schutzvoraussetzungen erfüllen, nicht herangezogen werden.“

Art. 3 dieser Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:

a) ‚Geschmacksmuster‘ die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt;

b) ‚Erzeugnis‘ jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschließlich – unter anderem – der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als ‚Erzeugnis‘“;

…“

Art. 4 („Schutzvoraussetzungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 lautet:

„Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.“

Art. 5 („Neuheit“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit … kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.

(2) Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.“

Nach Art. 6 („Eigenart“) der Verordnung Nr. 6/2002 gilt:

„(1) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist …

…“

Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bestimmt sind.“

Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

DOCERAM ist eine Gesellschaft, die ingenieurkeramische Bauteile herstellt. Sie liefert u. a. Schweißzentrierstifte an die Automobil-, Textilmaschinen- und Maschinenindustrie. Sie ist Inhaberin mehrerer eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Zentrierstifte in drei unterschiedlichen Geometrien, von denen jeweils sechs verschiedene Typen hergestellt werden.

CeramTec produziert und vertreibt ebenfalls Zentrierstifte, und zwar in denselben Anfertigungen wie den durch die Geschmacksmuster von DOCERAM geschützten.

Unter Geltendmachung einer Verletzung ihrer Gemeinschaftsgeschmacksmuster erhob DOCERAM beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland) eine Unterlassungsklage gegen CeramTec. Diese erhob Widerklage auf Nichtigerklärung der streitigen Geschmacksmuster mit der Begründung, die Erscheinungsmerkmale der betreffenden Erzeugnisse seien ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt.

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage von DOCERAM ab und erklärte die streitigen Geschmacksmuster mit der Begründung für nichtig, dass sie nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht schutzfähig seien.

Gegen dieses Urteil legte DOCERAM beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) Berufung ein. Dieses Gericht weist zum einen darauf hin, dass die in Rede stehenden Geschmacksmuster neu seien und Eigenart hätten. Zum anderen gebe es zu den betreffenden Zentrierstiften Geschmacksmusteralternativen, die nicht als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt seien. Daher sei zu klären, ob aus dem Bestehen dieser Geschmacksmusteralternativen geschlossen werden könne, dass die fraglichen Erscheinungsmerkmale dieser Erzeugnisse nicht unter Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 fielen, oder ob außerdem zu prüfen sei, ob die technische Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor gewesen sei.

In Rechtsprechung und Lehre seien insoweit unterschiedliche Ansichten anzutreffen. Zum Teil werde vertreten, das einzige Kriterium für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sei das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lasse, da hierdurch deutlich werde, dass das fragliche Geschmacksmuster nicht im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt sei. Nach der Gegenansicht sei die genannte Vorschrift anwendbar, wenn die verschiedenen Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses ausschließlich durch das Bedürfnis, eine technische Lösung zu entwickeln, bedingt seien und ästhetische Erwägungen völlig irrelevant seien. In diesem Fall sei nämlich keine gestalterische Tätigkeit entfaltet worden, die nach dem Geschmacksmusterrecht schützenswert sei.

Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Liegt eine schutzausschließende technische Bedingtheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 auch dann vor, wenn die gestalterische Wirkung keinerlei Bedeutung für das Produktdesign hat, sondern die (technische) Funktionalität der einzige, das Design bestimmende Faktor ist?

2. Sollte der Gerichtshof die erste Frage bejahen: Von welchem Standpunkt aus ist zu beurteilen, ob die einzelnen Gestaltungsmerkmale eines Produkts allein aus Erwägungen der Funktionalität gewählt worden sind? Ist ein „objektiver Beobachter“ maßgeblich und wenn ja, wie ist dieser zu definieren?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, das Bestehen alternativer Geschmacksmuster maßgeblich ist, oder ob zu ermitteln ist, ob diese Funktion der einzige die Erscheinungsmerkmale bestimmende Faktor ist.

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sieht vor, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses besteht, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.

Wie der Ausdruck „Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind“ zu verstehen ist, wird weder in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 noch in anderen Vorschriften dieser Verordnung noch in der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. 1998, L 289, S. 28) – auf die, wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Inhalt von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zurückgeht – näher erläutert. Auch enthalten diese Verordnung und diese Richtlinie hinsichtlich der Bedeutung dieses Ausdrucks keinen Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteile vom 19. Juli 2012, A, C‑33/11, EU:C:2012:482, Rn. 27, und vom 7. September 2017, Schottelius, C‑247/16, EU:C:2017:638, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich bezeichnet der Ausdruck „Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind“ einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist.

Zunächst ist zum Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 festzustellen, dass er mangels Definition des genannten Ausdrucks für die Beurteilung, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, keinerlei Kriterium festlegt. Es geht also weder aus diesem Artikel noch aus irgendeiner anderen Vorschrift dieser Verordnung hervor, dass das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion wie die des betreffenden Erzeugnisses erfüllen lässt, das einzige Kriterium wäre, nach dem sich die Anwendung dieses Artikels richtet.

Sodann ist zum Kontext von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift zu Titel II Abschnitt 1 („Schutzvoraussetzungen“) dieser Verordnung gehört und den Fall betrifft, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster den Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses keinen Schutz verleiht, wenn sie ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind. Nach dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung bedeutet der in diesem Fall geltende Schutzausschluss nicht, dass ein Geschmacksmuster unbedingt einen ästhetischen Gehalt aufweisen muss. Wie der Generalanwalt in Nr. 27 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es also nicht notwendig, dass das Erscheinungsbild des betreffenden Erzeugnisses einen ästhetischen Aspekt aufweist, damit es auf der Grundlage dieser Verordnung Schutz genießen kann.

Jedoch definiert Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 den Begriff „Geschmacksmuster“ als die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Des Weiteren wird in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung, der die Eigenart eines Geschmacksmusters – eine der Schutzvoraussetzungen – betrifft, und in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung, in dem es um den Schutzumfang geht, auf den „Gesamteindruck“ Bezug genommen, den das Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft.

Folglich ist die Erscheinungsform im Rahmen der in der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Systematik das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 62).

Diese Feststellung spricht für die Auslegung, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 den durch diese Verordnung gewährten Schutz für den Fall ausschließt, dass das Bedürfnis, eine technische Funktion des betreffenden Erzeugnisses zu erfüllen, der einzige Faktor ist, der den Entwerfer dazu bewogen hat, sich für ein bestimmtes Erscheinungsmerkmal dieses Erzeugnisses zu entscheiden, während anderweitige Erwägungen – insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung des Erzeugnisses zusammenhängen – bei der Entscheidung für dieses Merkmal keine Rolle gespielt haben.

Schließlich wird diese Auslegung der genannten Vorschrift auch durch den Zweck der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt.

Aus ihren Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt sich nämlich, dass diese Verordnung zum Ziel hat, ein in den einzelnen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu schaffen, das in einem alle Mitgliedstaaten umfassenden Gebiet geschützt ist, und zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung zu ermutigen, indem gewerblichen Geschmacksmustern ein verbesserter Schutz gewährt wird.

Was speziell Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren zehntem Erwägungsgrund anbelangt, so soll diese Vorschrift verhindern, dass technologische Innovationen dadurch behindert werden, dass Erscheinungsmerkmale geschützt werden, die ausschließlich durch die technische Funktion eines Erzeugnisses bedingt sind.

Genügte bereits die Existenz alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe Funktion wie die des betreffenden Erzeugnisses erfüllen lässt, um die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 auszuschließen, wäre, wie der Generalanwalt in den Nrn. 40 und 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht auszuschließen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer mehrere denkbare Formen eines Erzeugnisses, das ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingte Erscheinungsmerkmale aufweist, als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen lässt. Dies würde ihm erlauben, hinsichtlich eines solchen Erzeugnisses von einem aus praktischer Sicht ausschließlichen Schutz, der einem Patentschutz gleichkäme, zu profitieren, ohne den für die Erlangung eines Patents geltenden Voraussetzungen zu unterliegen. Zudem könnte dies seine Konkurrenten daran hindern, ein Erzeugnis mit bestimmten funktionellen Merkmalen anzubieten, oder es würde die möglichen technischen Lösungen einschränken und damit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 die praktische Wirksamkeit nehmen.

Aus alledem ist zu folgern, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 den geschmacksmusterrechtlichen Schutz für Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließt, wenn Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben, und zwar auch dann, wenn es andere Geschmacksmuster gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt.

Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, zu ermitteln ist, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Das Bestehen alternativer Geschmacksmuster ist insoweit nicht ausschlaggebend.

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, auf die Sicht eines „objektiven Beobachters“ abzustellen ist.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 6/2002 keine nähere Regelung dazu enthält, auf welche Weise zu beurteilen ist, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses durch dessen technische Funktion bedingt sind.

Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, die ausdrücklich vorsehen, dass die im Hinblick auf ihre Anwendung vorzunehmende Prüfung auf dem Gesamteindruck basiert, den ein Geschmacksmuster bei einem „informierten Benutzer“ hervorruft, schreibt Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung keineswegs vor, dass im Hinblick auf seine Anwendung auf die Sicht eines „objektiven Beobachters“ abzustellen wäre.

In Anbetracht des Zwecks der Verordnung Nr. 6/2002, der, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils dargelegt, namentlich darin besteht, ein in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes und geschütztes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu schaffen, obliegt es in dieser Hinsicht dem nationalen Gericht, alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, um zu klären, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses unter Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung fallen.

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 66 und 67 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist eine solche Beurteilung insbesondere mit Blick auf das fragliche Geschmacksmuster, auf die objektiven Umstände, aus denen die Motive für die Wahl der Erscheinungsmerkmale des betreffenden Erzeugnisses deutlich werden, auf Informationen über dessen Verwendung oder auch auf das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, mit denen sich dieselbe technische Funktion erfüllen lässt, vorzunehmen, soweit für diese Umstände, Informationen oder Alternativen tragfähige Beweise vorliegen.

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht für die Beurteilung, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat. Auf die Sicht eines „objektiven Beobachters“ kommt es insoweit nicht an.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, zu ermitteln ist, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Das Bestehen alternativer Geschmacksmuster ist insoweit nicht ausschlaggebend.

2. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht für die Beurteilung, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat. Auf die Sicht eines „objektiven Beobachters“ kommt es insoweit nicht an.