EuG: Die Gestaltung einer Wortmarke (Groß-/Kleinschreibung) ist nicht vom Schutz der Eintragung umfasst

veröffentlicht am 28. Januar 2016

EuG, Urteil vom 03.12.2015, Az. T-105/14
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Diese Entscheidung des EuG haben wir hier für Sie zusammengefasst, den Volltext der Entscheidung finden Sie im Folgenden:

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

In der Rechtssache T‑105/14

TrekStor Ltd mit Sitz in Hongkong (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Alber und O. Spieker,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Scanlab AG mit Sitz in Puchheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rath und W. Festl-Wietek,

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Dezember 2013 (Sache R 2330/2012‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Scanlab AG und der TrekStor Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 12. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 6. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 10. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der an die Parteien zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung gerichteten schriftlichen Frage,

aufgrund des am 10. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags auf Aussetzung des Verfahrens,

aufgrund der Übertragung der Entscheidung über den Aussetzungsantrag auf die Kammer,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2015

folgendes

Urteil

Sachverhalt

Am 31. August 2011 meldete die Klägerin, die TrekStor Ltd, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen iDrive.

Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere externe Datenspeichergeräte; Computerfestplatten; Miniatur-Festplattenspeicherlaufwerke; magnetische Festplatten; Computertastaturen; Computerbildschirme; Interfaces (Schnittstellengeräte oder ‑programme für Computer); Lautsprecherboxen; Mäuse (Datenverarbeitung); digitale Tonabspielgeräte; MP3-Abspielgeräte; externe USB-Laufwerke; tragbare externe USB-Laufwerke; Hardware für USB“.

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 218/2011 vom 17. November 2011 veröffentlicht.

Am 13. Januar 2012 erhob die Streithelferin, die Scanlab AG, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

Der Widerspruch stützte sich auf die ältere deutsche Wortmarke IDRIVE, die insbesondere folgende Waren der Klasse 9 erfasst: „Optische Mess‑, Signal‑ und Kontrollapparate und ‑instrumente, Datenverarbeitungsgeräte und Computer und deren Peripheriegeräte, insbesondere Galvanometer-Scanner, Systeme zur Ablenkung und Positionierung von Laser‑ und optischen Strahlen und Teile hiervon“.

Für den Widerspruch wurde der Widerspruchsgrund des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 angeführt.

Am 16. Oktober 2012 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und wies die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurück.

Am 14. Dezember 2012 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

Mit Entscheidung vom 2. Dezember 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie stellte insbesondere Folgendes fest:

–        Die Einrede, wonach der Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke hinsichtlich bestimmter Waren nicht erbracht worden sei, sei verspätet und damit unzulässig.

–        In Anbetracht des Umstands, dass die in Rede stehenden Waren heute allgemein verwendet würden und die ältere Marke in Deutschland Schutz genieße, bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Unternehmen als auch aus angemessen aufmerksamen Endverbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland, die mit dem englischen Grundwortschatz vertraut seien.

–        Die von der angemeldeten Marke erfassten Waren seien mit den von der älteren Marke geschützten Waren teils identisch, und teils seien sie ihnen ähnlich.

–        Die einander gegenüberstehenden Zeichen seien schriftbildlich und klanglich identisch, weil sie dieselbe Buchstabenfolge enthielten und die geringfügig unterschiedliche Schreibweise zwischen ihnen keine Auswirkung auf ihre Wahrnehmung und Aussprache seitens des relevanten Publikums habe.

–        Es sei allgemein bekannt, dass das englische Wort „Drive“ als Abkürzung des Ausdrucks „Disk Drive“ ein Speichermedium bezeichne und dass der Buchstabe „i“ u. a. als Abkürzung für das Internet wahrgenommen werde, wobei beide Zeichen als Hinweis auf ein Laufwerk bzw. digitales Speichermedium verstanden würden, die im Zusammenhang mit dem Internet Verwendung finden könnten und daher auch begrifflich identisch seien.

–        Die ältere Marke besitze eine schwache Kennzeichnungskraft, weil insbesondere der Begriff „idrive“ für die in Rede stehenden Waren beschreibend sei.

–        Zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe ungeachtet der von der Beschwerdekammer festgestellten schwachen schriftbildlichen Unterschiede Verwechslungsgefahr, und zwar selbst dann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die in Rede stehenden Waren beim Kauf einer genauen Prüfung unterzögen.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die angemeldete Marke vollständig zur Eintragung zugelassen und der Widerspruch der Streithelferin zurückgewiesen wird;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Anträge angepasst und erklärt, dass ihr erster Klageantrag im Grunde auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet sei, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.

Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

Die Klägerin macht geltend, dass eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens erforderlich sei, da die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über ihren Antrag auf Löschung der eben dem Widerspruch im vorliegenden Fall zugrunde liegenden älteren Marke wegen Verfalls Auswirkungen auf den Ausgang ihrer Klage vor dem Gericht habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie jedoch bestätigt, dass, worauf das HABM und die Streithelferin hingewiesen haben, selbst bei Stattgabe dieses Antrags eine mögliche Löschung nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zurückwirkte.

Es ist festzustellen, dass eine nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 beim Gericht erhobene Klage auf Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet und diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen ist, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (Beschluss vom 30. Juni 2010, Royal Appliance International/HABM, C‑448/09 P, EU:C:2010:384, Rn. 15; Urteil vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM – Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, Slg, EU:T:2005:29, Rn. 17, und Beschluss vom 6. Oktober 2008, Kaloudis/HABM – FFT [RolandGarros SPORTSWEAR], T‑380/07, EU:T:2008:412, Rn. 38).

Im vorliegenden Fall wurde einerseits die angefochtene Entscheidung am 2. Dezember 2013 erlassen, und die Beschwerdekammer beurteilte die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der älteren Marke in ihrer am 29. April 2005 eingetragenen Form. Andererseits stellte die Klägerin den Antrag auf Löschung der älteren Marke wegen Verfalls erst am 10. September 2015.

Da der Löschungsantrag nach Erlass der angefochtenen Entscheidung gestellt wurde, lässt sich somit angesichts der vorstehenden Ausführungen in Rn. 14 feststellen, dass der Ausgang des Verfahrens vor dem Deutschen Patent‑ und Markenamt keine Auswirkungen auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits hat, mit dem die Beschwerdekammer befasst war.

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens ist daher zurückzuweisen.

Zur „Einrede der Nichtbenutzung“ der älteren Marke

Die Klägerin macht geltend, die Streithelferin hätte die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachweisen müssen, da diese bereits länger als fünf Jahre eingetragen sei.

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auf Antrag des Anmelders der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke oder nach Abs. 3 dieses Artikels einer älteren nationalen Marke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen hat, dass er die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in der Europäischen Union oder in dem Mitgliedstaat, in dem sie geschützt ist, für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Marke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Wie das HABM und die Streithelferin zu Recht hervorgehoben haben, ergibt sich aus Regel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1), dass ein Antrag auf Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke nur zulässig ist, wenn er innerhalb der vom HABM dem Antragsteller gesetzten Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gestellt wird, die auf die Übermittlung der Stellungnahme des Widersprechenden an den Antragsteller folgt.

Daraus folgt, dass, wie in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben worden ist, die Frage des Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren Marke ausdrücklich und fristgemäß vor der Widerspruchsabteilung erhoben worden sein muss, da die ernsthafte Benutzung der Marke eine Frage darstellt, die, ist sie vom Markenanmelder einmal aufgeworfen worden, vor der Entscheidung über den Widerspruch selbst beantwortet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM – Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, Slg, EU:T:2007:96, Rn. 34 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist es auch nicht zulässig, diese Frage erstmals vor der Beschwerdekammer (vgl. in diesem Sinne Urteil PAM PLUVIAL, EU:T:2007:96, Rn. 39) oder vor dem Gericht aufzuwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2009, NV Marly/HABM – Erdal [Top iX], T‑57/06, EU:T:2007:333, Rn. 18).

Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Klägerin keinen fristgemäßen Antrag auf ernsthafte Benutzung der älteren Marke gestellt hat. Aus den Akten des HABM geht nämlich hervor, dass die Klägerin innerhalb der ihr vom HABM gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, wobei diese Frist zunächst auf den 7. September 2012 festgesetzt und dann bis zum 1. Oktober 2012 verlängert worden war. Darüber hinaus hat die Klägerin, wie in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, den Nachweis der ernsthaften Benutzung erst in ihrem Schriftsatz vom 19. Februar 2013 beantragt, der zur Stützung ihrer gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vor der Beschwerdekammer erhobenen Beschwerde eingereicht wurde.

Folglich hat die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass der Antrag der Klägerin auf Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke verspätet gewesen sei.

Soweit die Klägerin diesen Antrag vor dem Gericht wiederholt, ist festzustellen, dass er erst recht verspätet und daher unzulässig ist.

Zur Begründetheit

Mit ihrem einzigen Klagegrund möchte die Klägerin im Wesentlichen dartun, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Darüber hinaus sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 ältere Marken die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift umfassend, aus der Sicht, die die maßgeblichen Verkehrskreise von den betreffenden Waren oder Dienstleistungen haben, und unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

Zunächst ist den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung entsprechend festzustellen, dass es sich bei der älteren Marke um eine deutsche Marke handelt und Deutschland daher das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gebiet ist.

Insoweit ist vorab das Argument der Klägerin zurückzuweisen, die Beschwerdekammer habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei der älteren Marke um eine deutsche Marke handele, während für die angemeldete Marke ein Schutz im Rahmen der Union beansprucht werden solle.

Abgesehen davon, dass die Klägerin, worauf das HABM und die Streithelferin hinweisen, im vorliegenden Fall aus dieser Feststellung keine relevanten Folgerungen für die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise zieht, genügt der Hinweis darauf, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens die Berücksichtigung von in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken als ältere Marken ausdrücklich vorsieht.

Ferner vertrat die Beschwerdekammer in den Rn. 13 und 16 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass in Bezug auf die in Rede stehenden Waren, bei denen es sich zumeist um Geräte und Ausrüstungen der Informationstechnologie handele, deren Verwendung inzwischen allgemein verbreitet sei, die maßgeblichen Verkehrskreise nicht nur aus Fachverbrauchern bestünden, sondern auch aus Endverbrauchern, die als angemessen aufmerksam angesehen werden müssten.

Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf die für den Vergleich maßgeblichen Waren – nämlich zum einen die von der angemeldeten Marke erfassten „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere externe Datenspeichergeräte; Computerfestplatten; Miniatur-Festplattenspeicherlaufwerke; magnetischen Festplatten; Computertastaturen; Computerbildschirme; Interfaces (Schnittstellengeräte oder ‑programme für Computer); Lautsprecherboxen; Mäuse (Datenverarbeitung); digitale Tonabspielgeräte; MP3-Abspielgeräte; externe USB-Laufwerke; tragbare externe USB-Laufwerke; Hardware für USB“ und zum anderen die von der älteren Marke geschützten „Datenverarbeitungsgeräte und Computer und deren Peripheriegeräte“ – zu Recht der Ansicht war, dass das maßgebliche Publikum nicht nur aus einem Fachpublikum, sondern auch aus Endverbrauchern bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2005, CeWe Color/HABM [DigiFilm], T‑178/03 und T‑179/03, Slg, EU:T:2005:303, und vom 10. Februar 2010, O2 [Germany]/HABM [Homezone], T‑344/07, Slg, EU:T:2010:35).

Ferner ist festzustellen, dass die von den in Rede stehenden Marken erfassten „Computer“ und „Datenverarbeitungsgeräte“, obwohl es sich um technische Waren handelt und, wie die Klägerin geltend macht, insbesondere die „Computer“ verhältnismäßig teuer sind, keine Finanzinvestitionen darstellen, so dass ein besonders hoher Aufmerksamkeitsgrad angenommen werden müsste.

Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und deren Aufmerksamkeitsgrad gegenüber den in Rede stehenden Waren zu bestätigen.

Zum Warenvergleich

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis dieser Waren oder Dienstleistungen zueinander kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Auch andere Faktoren, wie die Vertriebswege der betreffenden Waren, können berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In den Rn. 18 bis 27 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die fraglichen Waren miteinander verglichen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie identisch oder ähnlich seien. Sie wies insoweit darauf hin, dass zwischen bestimmten Waren ein Ergänzungsverhältnis bestehe.

Die Klägerin macht geltend, dass die von den Marken erfassten Waren nicht in dem Umfang ähnlich oder identisch seien, wie dies von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden sei. Was vor allem die für die angemeldete Marke beanspruchten „Lautsprecherboxen“ angehe, seien diese den von der älteren Marke geschützten „Computer[n] und deren Peripheriegeräte[n]“ nicht ähnlich. Insbesondere macht die Klägerin zunächst geltend, dass Computer in der Regel mit integrierten Lautsprechern vertrieben würden, die „Lautsprecherboxen“ nicht vergleichbar seien. In Erwiderung auf die vom HABM und von der Streithelferin in ihren jeweiligen Klagebeantwortungen vorgebrachten Argumente führt sie weiter aus, dass es sich bei den Lautsprecherboxen nicht um Peripheriegeräte für Computer handele. Sie weist zum einen die Behauptung der Streithelferin zurück, dass solche Boxen üblicherweise an Computer angeschlossen würden. Zum anderen macht sie geltend, dass die bloße Möglichkeit, solche Boxen mit Computern zu verbinden, nicht ausreiche, um diese Waren als notwendige Komponenten des IT‑Systems dieser Rechner behandeln zu können.

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin erhobene Rüge, wonach im Wesentlichen die in Rede stehenden Waren nicht identisch oder nur schwach ähnlich seien, abgesehen von ihren Ausführungen zu den „Lautsprecherboxen“ durch nichts belegt wird.

Indem die Klägerin sich mit der Feststellung begnügt, dass die Waren nicht „in dem Umfang ähnlich oder identisch“ seien, wie dies von der Beschwerdekammer festgestellt worden sei, ohne ihr Vorbringen weiter zu substantiieren oder die in Rede stehenden Waren – abgesehen von jenen „Lautsprecherboxen“ – zu identifizieren, liefert sie keine ausreichend klaren und genauen Informationen, die es einerseits den anderen Parteien ermöglichen, eine Verteidigung vorzubereiten – zumal das HABM und die Streithelferin auf die Ungenauigkeit dieser Behauptungen hingewiesen haben –, und es andererseits dem Gericht ermöglichen, über diesen Punkt zu entscheiden. Diese Rüge ist daher unzulässig (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. April 2013, Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro [METROINVEST], T‑284/11, EU:T:2013:218, Rn. 32 bis 34).

Jedenfalls ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in den Rn. 18 bis 24 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die in Rede stehenden Waren – wobei insbesondere einige von ihnen dieselbe Bezeichnung haben – identisch oder ähnlich sind.

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die „Lautsprecherboxen“ „Peripheriegeräten“ von Computern ähnlich seien.

Auch wenn es zutrifft, dass, wie die Klägerin geltend macht, „Lautsprecherboxen“ unabhängig von IT‑Systemen sein können, können sie jedoch auch, wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung feststellt, mit Computern verbunden werden. Sie werden damit Bestandteile des IT‑Systems, mit dem sie verbunden sind. Wie die Streithelferin unter Heranziehung von Abbildungen aus Webseiten darlegt, ist es zudem eine offenkundige Tatsache, dass Lautsprecherboxen, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, an Computer angebracht werden können.

Es ist daher festzustellen, dass diese Boxen zumindest in bestimmtem Umfang den mit den von der älteren Marke geschützten Computern verbundenen „Peripheriegeräte[n]“ ähnlich sind.

Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die in Rede stehenden Waren teilweise identisch und teilweise ähnlich sind.

Zum Zeichenvergleich

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der visuellen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall geht es um die Wortzeichen iDrive und IDRIVE.

Die Klägerin beanstandet das Ergebnis des von der Beschwerdekammer vorgenommenen Vergleichs dieser Zeichen in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Sicht.

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Zum schriftbildlichen Vergleich

Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 44 bis 47 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass die genannten Zeichen schriftbildlich übereinstimmten. Im Anschluss an ihre Feststellung, dass die Zeichen sowohl in ihrer Länge als auch in der Buchstabenfolge vollständig übereinstimmten, wies sie darauf hin, dass Unterschiede in der Schreibweise bestünden. Diese Unterschiede seien jedoch geringfügig und würden, auch wenn sie nach Regel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 grundsätzlich beachtlich sein könnten, vom relevanten Publikum nicht wahrgenommen.

Die Klägerin macht geltend, dass in der angemeldeten Marke der Kleinbuchstabe „i“ im Gegensatz zum Großbuchstaben „I“ der älteren Marke, der visuell mit dem darauffolgenden Großbuchstaben „D“ verschwimme, ohne Weiteres vom relevanten Publikum wahrgenommen werde.

Zunächst ist festzustellen, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, die Buchstaben der beiden Wortzeichen vollständig übereinstimmen. Die Zeichen bestehen nämlich aus denselben Buchstaben in identischer Reihenfolge.

Weiter ist zu konstatieren, dass das Vorbringen der Klägerin vor allem auf der Annahme beruht, dass die Beschwerdekammer die Bedeutung des Kleinbuchstabens „i“ innerhalb der angemeldeten Marke verkannt habe.

Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.

Insoweit genügt der Hinweis, dass es ohne Bedeutung ist, ob die einander gegenüberstehenden Zeichen groß- oder kleingeschrieben werden, da Wortmarken, die sich nur durch den Gebrauch von Groß-oder Kleinbuchstaben unterscheiden, als identisch angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Wortmarke nämlich ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich daher auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (Urteile vom 16. September 2013, Müller-Boré & Partner/HABM – Popp u. a. [MBP], T‑338/09, EU:T:2013:447, Rn. 54, vom 27. Februar 2015, Bayer Intellectual Property/HABM – Interhygiene [INTERFACE], T‑227/13, EU:T:2015:120, Rn. 36 und vom 29. April 2015, Chair Entertainment Group/HABM – Libelle [SHADOW COMPLEX], T‑717/13, EU:T:2015:242, Rn. 50).

Ferner ist zu beachten, dass Abs. 1 der Regel 3 der Verordnung Nr. 2868/95, der die Wortmarke betrifft, wie folgt lautet:

„Beansprucht der Anmelder keine besondere grafische Darstellung oder Farbe, so ist die Marke in üblicher Schreibweise, insbesondere zum Beispiel durch maschinenschriftliches Aufdrucken der Buchstaben, Zahlen und Zeichen in der Anmeldung wiederzugeben. Der Gebrauch von Klein- und Großbuchstaben ist zulässig und wird entsprechend bei den Veröffentlichungen der Marke und bei der Eintragung durch das [HABM] übernommen.“

Wie jedoch vom HABM in der mündlichen Verhandlung dargelegt, betrifft diese Regel nur die Darstellung der Anmeldemarke und regelt nicht die Beurteilung des von den Wortmarken hervorgerufenen schriftbildlichen Eindrucks in einem Widerspruchsverfahren.

Schließlich ist jedenfalls nach der Rechtsprechung ein Zeichen als mit einem anderen identisch anzusehen, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die es bilden oder wenn es, als Ganzes betrachtet, Unterschiede gegenüber dem anderen aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können, da sich diesem selten die Möglichkeit bietet, die Zeichen unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 20. März 2003, LTJ Diffusion, C‑291/00, Slg, EU:C:2003:169, Rn. 52 bis 54).

Obwohl die Beschwerdekammer insbesondere in den Rn. 39, 45, 57 und 60 der angefochtenen Entscheidung von geringfügigen Unterschieden in der Schreibweise der in Rede stehenden Zeichen ausgegangen ist, hat sie daher deren schriftbildliche Identität rechtsfehlerfrei bejaht.

Zum klanglichen Vergleich

Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 42 und 43 der angefochtenen Entscheidung die beiden Zeichen für klanglich identisch erachtet, da das relevante Publikum, das mit dem englischen Grundwortschatz vertraut sei, die beiden Silben, aus denen die Zeichen bestünden, nach ihrer englischen Aussprache gleich ausspreche.

Die Klägerin macht geltend, bei der Aussprache der angemeldeten Marke liege die Betonung auf dem Buchstaben „i“, während sie bei der Betonung der älteren Marke auf dem Wort „drive“ liege.

Es ist jedoch festzustellen, dass die einzigen Unterschiede zwischen den beiden Marken, ob sie nämlich aus Groß‑ oder aus Kleinbuchstaben bestehen, keine Auswirkungen auf das Gesprochene haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2012, Hotel Reservation Service Robert Ragge/HABM – Promotora Imperial [iHotel], T‑277/11, EU:T:2012:295, Rn. 88).

Ferner kann das Vorbringen der Klägerin, dass wegen der unterschiedlichen begrifflichen Bedeutung der in Rede stehenden Marken das relevante Publikum in der älteren Marke das Wort „drive“, in der angemeldeten Marke dagegen, wie bei „iPod“, den Buchstaben „i“ betone, nicht überzeugen.

Dieses Argument hat nämlich auf die Aussprache der Zeichen, insbesondere auf die Betonung, keine Auswirkungen, da das maßgebliche Publikum, wie die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, mit dem englischen Grundwortschatz vertraut ist und die einander gegenüberstehenden Marken daher entsprechend seinem Verständnis von den englischen Begriffen aussprechen wird, wobei der Buchstabe „i“ in dieser Sprache in Groß‑ und Kleinbuchstaben und unabhängig von seiner begrifflichen Bedeutung gleich ausgesprochen wird.

Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussprache der einander gegenüberstehenden Zeichen identisch sei.

Zum begrifflichen Vergleich

In den Rn. 32 bis 41 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Laufwerk oder ein digitales Speichermedium, das im Zusammenhang mit dem Internet verwendet werden könne, verstanden werde. Um zu diesem Schluss zu gelangen, hat sie sich in Ermangelung entsprechender Argumente der Parteien auf die offenkundigen Tatsachen gestützt, dass zum einen das englische Wort „drive“ als abgekürzte Form des Ausdrucks „disk drive“ ein Speichermedium bezeichne, das extern an ein Datenverarbeitungsgerät, insbesondere einen Computer, angeschlossen oder auch intern in ein solches Gerät eingefügt werden könne, und zum anderen der Buchstabe „i“ vom Verkehr nicht nur als „intelligent“ oder „Information“, sondern auch allgemeiner als Hinweis auf das Internet verstanden werde. Diese Erwägungen – so die Beschwerdekammer – gälten auch für die ältere Marke. Folglich seien die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich identisch.

Die Klägerin tritt der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer entgegen, dass der Großbuchstabe „I“ der älteren Marke genauso als Anspielung auf die Begriffe „intelligent“ oder „Information“ verstanden werde wie der Kleinbuchstabe „i“ der angemeldeten Marke. Die Klägerin meint, dass der Großbuchstabe „I“ der älteren Marke keinen eigenständigen begrifflichen Inhalt habe, sondern im Englischen auf das Personalpronomen der ersten Person Singular als Subjekt zu dem Verb „drive“ (fahren) verweise. Die ältere Marke werde somit von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von „ich fahre“ verstanden.

Es ist festzustellen, dass das relevante Publikum ein Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegt, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil RESPICUR, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2007:46, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen wahrscheinlich in ihren beiden Bestandteile „i“ und „drive“ erkennen und in diese zerlegen.

Zum einen nämlich hat es die Beschwerdekammer zu Recht als eine offenkundige Tatsache betrachtet, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die mit dem englischen Grundwortschatz vertraut sind, die Bedeutung des Begriffs „drive“ als abgekürzte Form des Ausdrucks „disk drive“, der ein Laufwerk oder ein Speichermedium bezeichnet, erkennen können, wenn dieser Begriff mit den in Rede stehenden Waren in Verbindung steht.

Zum anderen hat es die Beschwerdekammer ebenfalls zutreffend als eine offenkundige Tatsache bewertet, dass der Buchstabe „i“ der einander gegenüberstehenden Zeichen von den maßgeblichen Verbrauchern in der Bedeutung von „intelligent“ oder „Information“, aber auch als allgemeiner Hinweis auf das Internet verstanden wird. Diese ständiger Rechtsprechung entsprechende Feststellung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Ilink Kommunikationssysteme/HM [ilink], T‑161/09, EU:T:2010:532, Rn. 30, und vom 22. November 2011, mPAY24/HABM – Ultra [MPAY24], T‑275/10, EU:T:2011:683, Rn. 43) ist zu bestätigen und wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.

Es ist daher festzustellen, dass der Buchstabe „i“ in Verbindung mit dem Wort „drive“ zumindest für einen großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise insbesondere angesichts der fraglichen Waren, die mit Informatik und Digitalisierung in Verbindung stehen, einen Hinweis auf das Internet gibt, und zwar in beiden einander gegenüberstehenden Marken. Im Übrigen trägt die Klägerin nichts vor, was diese begriffliche Assoziation ausschließen könnte.

Insoweit ist zu beachten, dass nach der oben in Rn. 59 angeführten Rechtsprechung, der zufolge sich der aus der Eintragung einer Wortmarke ergebende Schutz auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann, bezieht, nicht das Vorbringen durchzugreifen vermag, wonach sich der Buchstabe „i“ je nach seiner Groß- oder Kleinschreibung in den Zeichen auf die begriffliche Wahrnehmung der Marken auswirke.

Aus demselben Grund geht das Argument der Klägerin ins Leere, dass die ältere Marke auf den Ausdruck „I drive“ (ich fahre) Bezug nehme, der dem in der ersten Person Singular konjugierten englischen Verb „to drive“ entspreche. Selbst wenn man davon ausginge, dass die ältere Marke im Hinblick auf die betroffenen Waren von den maßgeblichen Verkehrskreisen in dieser Weise wahrgenommen wird, ist festzustellen, dass nach dieser Rechtsprechung dieselbe Auslegung auch für die angemeldete Marke gälte.

Des Weiteren ist der Hinweis der Klägerin auf den Umstand, dass ein Autobauer eine Marke IDRIVE verwende, unerheblich.

Das oben in den Rn. 75 und 76 dargelegte Ergebnis wird schließlich auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass die in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung angeführten Entscheidungen des HABM nicht einschlägig seien. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Beschwerdekammer diese Entscheidungen nur herangezogen hat, um die offenkundige Tatsache zu begründen, dass der Buchstabe „i“ in Verbindung mit Computern nicht nur als „intelligent“ oder „Information“, sondern auch als allgemeiner Hinweis auf das Internet verstanden wird. Die Klägerin, die die Richtigkeit solcher offenkundiger Tatsachen vor dem Gericht bestreiten kann (vgl. Urteil vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C‑88/11 P, EU:C:2011:727, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht und tritt den genannten Entscheidungen des HABM nur mit dem Vorbringen entgegen, dass es dort „weder eine prominente Zweitnutzung der jeweils verfahrensgegenständlichen Marke noch … eine abweichende begriffliche Bedeutung“ gegeben habe, ohne daraus eine echte Schlussfolgerung zu ziehen. Es ist daher festzustellen, dass ihr Vorbringen nicht durchzugreifen vermag.

Folglich ist die Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich identisch sind.

Nach alledem hat die Beschwerdekammer in den Rn. 41, 43 und 47 der angefochtenen Entscheidung zu Recht eine schriftbildliche, klangliche und begriffliche Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen.

Zur Verwechslungsgefahr

Nach ständiger Rechtsprechung impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).

In den Rn. 48 bis 62 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen befunden, dass trotz der schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die ihrem beschreibenden Charakter für die betroffenen Waren geschuldet sei, in Anbetracht der Ähnlichkeit oder Identität der Waren, der Identität der Zeichen in klanglicher und begrifflicher Hinsicht und des Umstands, dass die Zeichen in bildlicher Hinsicht „fast identisch“ seien, eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu bejahen sei, und zwar selbst dann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren beim Kauf einer genauen Prüfung unterzögen.

Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer die schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marke, infolge derer es zur Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr eines besonders hohen Grades der Warenähnlichkeit und einer vollständigen Zeichenähnlichkeit bedurft hätte, nicht ausreichend berücksichtigt. Eine solche Verengung des Schutzes der älteren Marke stehe nicht mit dem Grundsatz in Widerspruch, dass eine eingetragene Marke zu schützen sei. Darüber hinaus werde die Kennzeichnungskraft der älteren Marke dadurch, dass ein identisches Zeichen eines Autobauers auf dem Markt vertreten sei, erheblich geschwächt. Schließlich liege in Anbetracht der „verschwindend geringen“ Unterscheidungskraft der älteren Marke und des Aufmerksamkeitsgrades der beteiligten Verkehrskreise im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr vor.

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Was die Kennzeichnungskraft der älteren Marke betrifft, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zutreffend von einer nur schwachen Kennzeichnungskraft dieser Marke ausgegangen ist und die Klägerin dieser Ansicht im vorliegenden Fall beipflichtet.

Insoweit ist zu beachten, dass die Anerkennung einer schwachen Kennzeichnungskraft einer älteren Marke für sich allein nicht der Feststellung entgegensteht, dass Verwechslungsgefahr besteht. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Deutsche Bahn/HABM – DSB [IC4], T‑274/09, EU:T:2011:451, Rn. 39 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Auch kann nicht das Vorbringen der Klägerin durchgreifen, dass der Schutzumfang der älteren Marke aufgrund ihrer schwachen Kennzeichnungskraft erheblich eingeschränkt sei. Insoweit genügt der Hinweis, dass diese Beurteilung auf der falschen Prämisse beruht, es könne für eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft nur ein so weit eingeschränkter Schutz in Anspruch genommen werden, dass dadurch der Faktor der Zeichenähnlichkeit vollständig neutralisiert werde. Damit würde jedoch dem auf der Kennzeichnungskraft der älteren Marke beruhenden Faktor eine übermäßige Bedeutung eingeräumt, denn ein solches Ergebnis widerspräche dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die das HABM nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorzunehmen hat und die eine Berücksichtigung aller einschlägigen Elemente voraussetzt (vgl. Beschluss vom 7. Mai 2015, Adler Modemärkte/HABM, C‑343/14 P, EU:C:2015:310, Rn. 61, und Urteil IC4, oben in Rn. 88 angeführt, EU:T:2011:451, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich hat die Beschwerdekammer trotz der schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu Recht die Feststellung getroffen, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken vorliegt.

Im Übrigen ist zu beachten, dass, wie oben in Rn. 37 ausgeführt, der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums normal ist. Es ist hinzuzufügen, dass selbst dann, wenn in Übereinstimmung mit der Klägerin hinsichtlich der von den fraglichen Marken erfassten „Computer“ und „Datenverarbeitungsgeräte“, weil es sich um technische Geräte handelt und sie für die Verbraucher eine gewisse finanzielle Investition bedeuten, von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen wäre, dieser Umstand das Bestehen einer Verwechslungsgefahr nicht in Frage stellen könnte. Denn der bloße Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die sowohl aus Fachleuten als auch aus der breiten Öffentlichkeit bestehen, beim Kauf dieser Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringen, reicht nicht aus, um auszuschließen, dass diese Kreise die Waren angesichts der Identität der Zeichen und der Ähnlichkeit der Waren als von ein und demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von miteinander verbundenen Unternehmen stammend ansehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM – Aladin [ALADIN], T‑126/03, Slg, EU:T:2005:288, Rn. 100, und vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T‑363/06, Slg, EU:T:2008:319, Rn. 62).

Aus alledem folgt, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht begründet ist. Die Klage ist daher abzuweisen.

 Kosten

Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Antrag der Trekstor Ltd auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die TrekStor Ltd trägt die Kosten.