EuG: Die Benutzung einer Marke als Teil eines anderen Kennzeichens kann auch eine ernsthafte Benutzung darstellen

veröffentlicht am 6. November 2015

EuG, Urteil vom 24.09.2015, Az. T-211/14
Art. 15 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009

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URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

In der Rechtssache T‑211/14

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2014 (Sache R 927/2013‑1) zu einem Verfallsverfahren zwischen … und der …

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter N. J. Forwood (Berichterstatter) und E. Bieliūnas,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 3. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 22. März 2004 meldete die Bullerjan GmbH (im Folgenden: Markeninhaberin), damals Energetec Gesellschaft für Energietechnik mbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

Die als Marke angemeldete dreidimensionale Form ist nachfolgend wiedergegeben:

Die Marke wurde für „Öfen“ in Klasse 11 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

Die fragliche Marke wurde am 5. Juli 2005 unter der Nr. 3 723 822 eingetragen.

Am 23. Februar 2012 stellte der Kläger, Herr Toni Klement, auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 den Antrag, diese Marke für verfallen zu erklären, da sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren vor diesem Antrag nicht ernsthaft benutzt worden sei.

Es ist unstreitig, dass im Unterschied zur in Rede stehenden Marke, die ausschließlich aus der Form eines Ofens besteht und keinen Wortbestandteil enthält, alle Öfen, die im Beweismaterial (Rechnungen, Preislisten, Kataloge, Auszüge aus Veröffentlichungen oder Broschüren) abgebildet sind, das die Markeninhaberin im Verwaltungsverfahren beim HABM zum Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke vorgelegt hat, darüber hinaus mit dem Wortbestandteil „Bullerjan“ versehen sind, der auf einer Metallplatte, die sich auf dem oberen Teil der Vorderseite über dem Eingang der Brennkammer befindet, wie nachfolgend wiedergegeben als plastischer Schriftzug erscheint:

Mit Entscheidung vom 3. April 2013 wies die Nichtigkeitsabteilung des HABM den Antrag auf Erklärung des Verfalls zurück.

Am 21. Mai 2013 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bei der Beschwerdekammer des HABM eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

Mit Entscheidung vom 9. Januar 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde zurück.

Nachdem die Beschwerdekammer festgestellt hatte, dass es sich bei den Gründen des Verfallsantrags um die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 angeführten handele, hob sie zunächst in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass es auf die Frage, ob die fragliche Marke funktionell im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung sei und von den relevanten Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft angesehen werde, nicht ankomme. In diesem Zusammenhang stimmte sie in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung der Ansicht der Nichtigkeitsabteilung zu, nach der es ihr nicht zustehe, im Rahmen des Antrags auf Erklärung des Verfalls, mit dem sie befasst sei, festzustellen, ob die genannte Marke trotz des Vorliegens eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse eingetragen worden sei. Sie wies daher in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung das auf die angeblich fehlende Unterscheidungskraft dieser Marke gestützte Vorbringen des Klägers als unzulässig zurück.

In Bezug auf den Nachweis der ernsthaften Benutzung der fraglichen Marke wies die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung u. a. darauf hin, dass es keine Bestimmung gebe, wonach der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke nachzuweisen habe, dass er diese isoliert benutzt habe. Es sei nämlich gängige geschäftliche Gepflogenheit, dass eine Marke gemeinsam mit anderen Zeichen benutzt werde. Bei der Prüfung des Nachweises der ernsthaften Benutzung sei es daher möglich, dass der Fall vorliege, dass zwei oder mehr Zeichen gemeinsam benutzt würden. Im vorliegenden Fall könne der Nachweis der ernsthaften Benutzung somit nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, in der Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse erscheine der Wortbestandteil „Bullerjan“.

Insbesondere in Bezug auf die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 auf den vorliegenden Sachverhalt stellte die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung Folgendes fest:

„Der fragliche Ofen hat eine zylindrische Struktur und eine zylindrische Brennkammer. Sein Boden ruht auf Rohren, vier auf der linken Seite und drei auf der rechten. Im oberen Teil befinden sich ebenfalls Rohre, vier auf der linken Seite und drei auf der rechten. Der Ofen weist eine runde Öffnung mit Griff im unteren Teil der Vorderseite und ein rundes Abzugsrohr im oberen Teil der Rückseite auf. Die gesamte Struktur hat ein metallenes Erscheinungsbild. Alle diese Elemente sind sowohl in der Gemeinschaftsmarke als auch in dem Ofen, der auf den Rechnungen und Preislisten abgebildet ist, vorhanden. Der wesentliche Unterschied liegt in der auf dem oberen Teil der Vorderseite über dem Eingang der Brennkammer befindlichen Metallplatte, auf der in Kursivschrift der Wortbestandteil ‚Bullerjan‘ zu sehen ist. Dieser Wortbestandteil nimmt eine kleine Fläche der Struktur ein und ist nur sichtbar, wenn die Struktur von der Vorderseite der Kammer aus betrachtet wird. Auch die Platte, auf der das Wort hervorgehoben ist, weist ein metallenes Erscheinungsbild auf. Die Gesamtwahrnehmung wird durch das Schild und das Wort nicht geändert. Der Begriff ‚Bullerjan‘ beeinflusst also nicht die Unterscheidungskraft der [fraglichen Marke].“

Angesichts insbesondere der vorstehenden Erwägungen folgerte die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung, dass die fragliche Marke im Referenzzeitraum in der Europäischen Union ernsthaft benutzt worden sei.

Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung abzuändern und die fragliche Marke für verfallen zu erklären;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er einen Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung rügt, da die Beschwerdekammer fehlerhaft das Vorliegen einer ernsthaften Benutzung der fraglichen Marke im Referenzzeitraum festgestellt habe. Dieser Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert, nämlich zum einen, dass die fragliche Marke nicht als Marke benutzt worden sei, und zum anderen, dass sie nicht in der Form benutzt worden sei, für die sie eingetragen worden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Wettbewerbssystems in der Union. In diesem System muss jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, Zeichen als Marken eintragen lassen können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, Slg, EU:C:2010:516, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Form einer Ware gehört zu den Zeichen, die eine Marke sein können. Das folgt für die Gemeinschaftsmarke aus Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein können, die sich grafisch darstellen lassen, wie u. a. die Form der Ware und deren Aufmachung, soweit diese Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 39).

In der vorliegenden Rechtssache wurde die Eintragung der fraglichen Marke als Gemeinschaftsmarke zugelassen. Es ist somit davon auszugehen, dass diese Marke gültig und geeignet ist, die Waren der Markeninhaberin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Insbesondere ist davon auszugehen, dass es dieser Marke nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 an Unterscheidungskraft fehlt. Da der Kläger keinen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt und seine Klage ausdrücklich ausschließlich auf Art. 51 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt hat, war es weder Sache des HABM, noch ist es Sache des Gerichts – vorbehaltlich der Ausführungen unten in Rn. 33 ff. –, diese Annahme einer originären Unterscheidungskraft im Rahmen des vorliegenden Verfallsverfahrens in Frage zu stellen.

Ferner ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass die fragliche Marke nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 ausschließlich aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, besteht, selbst wenn diese Marke Gegenstand eines Patents gewesen sein oder noch sein sollte und selbst wenn das Gemeinschaftsmarkenrecht in der vorliegenden Rechtssache verwendet worden sein sollte, um ohne zeitliche Begrenzung ausschließliche Rechte in Bezug auf technische Lösungen fortbestehen zu lassen, was weder vom HABM noch vom Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfallsverfahrens zu würdigen oder auch nur zu prüfen war bzw. ist.

Was das Verfallsverfahren anbelangt, wird die Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 auf Antrag beim HABM für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 umfasst der Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke auch den Nachweis ihrer Benutzung in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird.

Nach Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung, die nach Regel 40 Abs. 5 dieser Verordnung in Verfallsverfahren entsprechend Anwendung findet, muss sich der Nachweis der Benutzung auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der älteren Marke beziehen.

In der vorliegenden Rechtssache tritt der Kläger der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen, soweit die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass die von der Markeninhaberin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen den Ort, die Zeit und den geografischen Umfang der Benutzung der fraglichen Marke ausreichend nachwiesen. Er ist jedoch der Ansicht, dass diese Unterlagen die Benutzung dieser Marke nicht in Bezug auf ihre Art nachwiesen.

Insoweit ist die tatsächliche Prämisse, auf der beide Teile des einzigen Klagegrundes beruhen, der Umstand, dass die fragliche Marke nicht allein verwendet wurde, sondern in Verbindung mit dem unterscheidungskräftigen Wortbestandteil „Bullerjan“, der gut sichtbar auf den fraglichen Waren angebracht war. Ausgehend von dieser Prämisse macht der Kläger zum einen geltend, dass eine allein aus der Form einer Ware ohne einen zusätzlichen Wortbestandteil bestehende dreidimensionale Marke, wenn ihr ein solcher unterscheidungskräftiger Wortbestandteil hinzugefügt werde, nicht mehr ihre Hauptfunktion als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren erfülle und daher nicht Gegenstand einer ernsthaften Benutzung sein könne. Zum anderen macht er geltend, dass der Zusatz eines solchen Wortbestandteils zu einer solchen Marke zwangsläufig deren Unterscheidungskraft in der Form, in der sie eingetragen worden sei, beeinflusse.

Diese beiden Argumente, die zusammen zu prüfen sind, erscheinen unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht stichhaltig.

Nach der Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der von ihrer Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind (vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T‑203/02, Slg, EU:T:2004:225, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil VITAFRUIT, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, Slg, EU:C:2003:145, Rn. 43).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, dass es keine Bestimmung gebe, wonach der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke nachzuweisen habe, dass er diese unabhängig von einer anderen Marke isoliert benutzt habe. Diese Beurteilung steht nämlich im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung, nach der die Benutzung einer Marke sowohl die unabhängige Benutzung dieser Marke als auch ihre Benutzung als Teil einer anderen Marke oder in Verbindung mit dieser einschließen kann (Urteile vom 7. Juli 2005, Nestlé, C‑353/03, Slg, EU:C:2005:432, Rn. 27 bis 30, vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C‑12/12, Slg, EU:C:2013:253, Rn. 32, und vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C‑252/12, Slg, EU:C:2013:497, Rn. 23, 24 und 26).

Eine eingetragene Marke, die nur als Teil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, muss jedoch weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen werden, soll diese Benutzung dem Begriff der „ernsthaften Benutzung“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94, der inzwischen zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geworden ist, genügen (Urteil Colloseum Holding, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2013:253, Rn. 35).

Ferner ist bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Zeichen für die Zwecke der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 sicherzustellen, dass eine solche Benutzung – angesichts u. a. der geschäftlichen Gepflogenheiten des Sektors – nicht die Unterscheidungskraft des eingetragenen Zeichens beeinflusst (Urteil vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM – Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T‑29/04, Slg, EU:T:2005:438, Rn. 33 und 34).

Nach der Rechtsprechung erfordert die Feststellung einer solchen Beeinflussung eine Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile sowie deren jeweilige Rolle bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (vgl. Urteil vom 12. März 2014, Borrajo Canelo/HABM – Tecnoazúcar [PALMA MULATA], T‑381/12, EU:T:2014:119, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Entgegen der Ansicht des HABM sind für die Zwecke einer solchen Feststellung auch die Eigenschaften und insbesondere der Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen, die nur als Teil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird. Je schwächer ihre Unterscheidungskraft ist, desto leichter wird sie nämlich durch den Zusatz eines unterscheidungskräftigen Elements beeinflusst und desto mehr verliert die fragliche Marke ihre Eignung, als Hinweis auf die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware wahrgenommen zu werden. Dies gilt auch im entgegengesetzten Sinne.

Außerdem ist die besondere Kategorie zu berücksichtigen, zu der die ältere Marke gehört, die nur als Teil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird.

Zwar sind bei dreidimensionalen Marken, die wie im vorliegenden Fall aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, nach ständiger Rechtsprechung die Kriterien für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft keine anderen als die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, Slg, EU:C:2011:680, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie das HABM zu Recht geltend macht, lässt sich diese Rechtsprechung auf die Beurteilung der ernsthaften Benutzung solcher dreidimensionaler Marken übertragen. Weder aus der Verordnung Nr. 207/2009 noch aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass bei diesen Marken andere oder gar strengere Kriterien anzuwenden wären. Insbesondere kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass diese Marken isoliert benutzt werden oder dass sie einen besonders hohen Grad an originärer oder durch Benutzung erworbener Unterscheidungskraft aufweisen.

Jedoch ist im Rahmen der Beurteilung sowohl der Unterscheidungskraft als auch ihrer Beeinflussung im Fall einer Benutzung in Verbindung mit einer anderen Marke auch die spezifische Wahrnehmung der Formen der Waren durch den Durchschnittsverbraucher zu berücksichtigen. In Bezug auf diese Beurteilung ist darauf hinzuweisen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg, EU:C:2004:592, Rn. 30, und vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, Slg, EU:C:2007:635, Rn. 80). Je mehr sich die angemeldete Form dabei der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher ist zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt (vgl. Urteil Mag Instrument/HABM, EU:C:2004:592, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Übertragen auf die Beurteilung der ernsthaften Benutzung einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form der Ware selbst besteht, impliziert diese Rechtsprechung, dass es im Fall einer Benutzung dieser Marke in Verbindung mit einer anderen Marke leichter sein könnte, die Beeinflussung der Unterscheidungskraft dieser dreidimensionalen Marke nachzuweisen, als es bei einer Wort‑ oder Bildmarke der Fall wäre.

Im vorliegenden Fall besitzt die in Rede stehende Marke aufgrund ihrer ungewöhnlichen Form, die eher an den Verbrennungsmotor eines Flugzeugs als an einen Ofen denken lässt, für die mit ihr bezeichneten Waren hohe Unterscheidungskraft, und zwar unabhängig von ihrer eventuellen Funktionalität.

Diese Beurteilung kann dabei nicht allein aufgrund des von dem Kläger geltend gemachten Umstands in Frage gestellt werden, dass andere Hersteller unter den Wortmarken Bruno und Bulder Öfen vertreiben, die eine sehr ähnliche Form aufweisen wie die der in Rede stehenden Marke, denn dies kann auch darauf zurückzuführen sein, dass diese Hersteller ein bestimmtes technisches Ergebnis anstrebten, wie eine Wärmeübertragung durch Konvektion.

Im Übrigen kann die Unterscheidungskraft des zusätzlichen Wortbestandteils „Bullerjan“, der selbst als Marke eingetragen ist, als normal eingestuft werden.

Unter diesen Umständen ist das Gericht ebenso wie die Beschwerdekammer der Ansicht, dass der auf der Vorderseite der Ware, deren Form die in Rede stehende Marke darstellt, zusätzlich angebrachte Wortbestandteil „Bullerjan“ die Unterscheidungskraft dieser Marke in der Form, in der sie eingetragen wurde, nicht beeinflusst hat, so dass bei Verwendung dieses Bestandteils von einer Benutzung dieser Marke in einer akzeptablen Variante nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ausgegangen werden kann.

Unter diesen Umständen nimmt der Durchschnittsverbraucher nämlich auch weiterhin die fragliche Form der Öfen als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahr, da nicht allein der unterscheidungskräftige Wortbestandteil „Bullerjan“ als Hinweis auf die Herkunft der Waren seine Aufmerksamkeit auf sich zieht.

Nach alledem ist der einzige Klagegrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen, da die ernsthafte Benutzung der in Rede stehenden Marke rechtlich hinreichend nachgewiesen wurde.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      … [Kläger] trägt die Kosten.