OLG Frankfurt a.M.: Zur Verwechslungsgefahr einer Marke aus kyrillischen Schriftzeichen

veröffentlicht am 16. August 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.07.2016, Az. 6 U 143/15
Art. 9 UMV

Die Zusammenfassung des Urteils finden Sie hier (OLG Frankfurt – Marke aus kyrillischen Schriftzeichen), zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie nachfolgend:


Wird Ihre Marke durch ein anderes Zeichen angegriffen?

Wollen Sie sich gegen den Verletzer verteidigen? Oder wird Ihnen die Verletzung einer fremden Marke vorgeworfen und Sie haben eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend um eine Lösung zu erreichen.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.06.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der gegnerischen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe


I.
Die Klägerin ist ein europaweit tätiges Unternehmen, das unter anderem Fleisch- und Wurstwaren vertreibt. Sie ist Inhaberin der u.a. für die Waren Fleisch und Wurst eingetragenen (Unions-) Bildmarke X (Anlage K 1). Dabei handelt es sich um ein kyrillisches Wort, das in der deutschen Übersetzung „Schwiegermutter“ bedeutet.

Die Beklagte betreibt unter dem Namen Y …, in denen sie vor allem russisch sprechenden aber auch deutschen Kunden Lebensmittel anbietet (Anlage B 4). Darunter befand sich eine auf der Verpackungsrückseite mit der Bezeichnung „… X“ (übersetzt: „satte Schwiegermutter“) versehene Dauerwurst. Wegen der Einzelheiten der Packungsgestaltung wird auf die Abbildung in Anlage K 3 verwiesen (Bl. 17 der Akten).

Die Klägerin hat der Beklagten eine Verletzung ihrer Markenrechte vorgeworfen. Sie hat von der Beklagten verlangt, es bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „… X“ zur Kennzeichnung von Fleisch- und Wurstwaren zu benutzen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3 abgebildet. Im Übrigen hat sie Auskunft über Umfang und Dauer der Verletzungshandlung begehrt, die Feststellung, dass die Beklagte ihr den durch die Markenverletzung entstandenen Schaden ersetzen muss sowie den Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangt. Widerklagend hat die Beklagte beantragt, die Klagemarke gemäß Art. 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 lit a UMV für nichtig zu erklären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat dem Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzbegehren entsprochen und im Übrigen die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Es hat angenommen, dass Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Zeichen besteht. Maßgeblich sei allein der optische Eindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen. Da die Bildmarke der Klägerin und der zweite Bestandteil des angegriffenen Zeichens identisch seien, bestehe keine absolute Unähnlichkeit sondern eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit. Es liege Warenidentität vor und eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke. Aus dem zuletzt genannten Grund könne die Widerklage keinen Erfolg haben.

Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie wende sich mit dem streitgegenständlichen Produkt nahezu ausschließlich an russisch sprechende Zuwanderer, die in Deutschland leben. Die Klagemarke, die als „Schwiegermutter“ übersetzt werde, stelle für die russisch sprechende Kundschaft einen sachbezogenen beschreibenden Hinweis auf die gute Qualität der Ware in Verbindung mit traditioneller hausgemachter Art der Herstellung dar. Dies werde durch eine linguistisches Gutachten (Anlage G10) sowie durch zahlreiche Produkte belegt, die u. a. im Internet mit den Beschreibungen „Wurst nach Art der Schwiegermutter“ oder „Wurst der Schwiegermutter“ beworben würden (Anlage B 11).

Die Widerklage wird von der Beklagten nicht weiterverfolgt.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das vom Landgericht ausgesprochene Verbot für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag und weist darauf hin, dass die Bezeichnung „Schwiegermutter“ als sachbezogener Hinweis auf die Qualität von Speisen in der russischen Sprache lexikalisch nicht belegt sei.

II.
Das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin stehen aus Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV (vormals Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV) als der einzigen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage keine Unterlassungsansprüche wegen der Nutzung des Zeichens „… X“ zu. Die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatz bestehen daher ebenfalls nicht.

1.
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte das vorgenannte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet, weil jedenfalls zwischen den im Streit befangenen Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht.

Die Beklagte hat zwar keinen Erfolg mit ihrem Einwand, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft vom Verkehrsverständnis eines der russischen Sprache nicht mächtigen Verbrauchers ausgegangen. Tatsächlich ist es hier notwendig, die Verkehrsauffassung sowohl der russisch sprechenden als auch der nicht russisch sprechenden Kundschaft zu untersuchen:

Die Verkehrsauffassung bemisst sich grundsätzlich am Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen (BGH GRUR 2013, 631 [BGH 27.03.2013 – I ZR 100/11] Tz. 64 – Amarula/Marulablu). Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist mit der Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers daher im Grundsatz nicht zu vereinbaren (BGH WRP 2015, 732, [BGH 17.11.2014 – I ZR 114/13] Tz. 23 – Pinar).

Eine andere Beurteilung ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen verschiedene Verkehrskreise ansprechen, die sich objektiv voneinander abgrenzen lassen. In einem solchen Fall reicht es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise oder bei einem erheblichen Teil des Publikums besteht (BGH GRUR 2013, 631 [BGH 27.03.2013 – I ZR 100/11] aaO. – Amarula/Marulablu, BGH GRUR 2004, 947, 948 – Gazoz; Büscher in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl., Rn 207 zu § 14 MarkenG; Scherer WRP 2016, 8, 13 m. w. N.).

So liegt der Fall hier, denn beide Parteien richten sich mit den von ihnen registrierten bzw. verwendeten Zeichen zwar vornehmlich aber nicht ausschließlich an Verbraucher, die der russischen Sprache mächtig sind und daneben auch an Kunden, die ein Interesse an osteuropäischen und russischen Produkten haben, die russische Sprache aber nicht verstehen.

2.
Mit Recht hat deshalb das Landgericht geprüft, ob nach dem Verständnis der nicht russisch sprechenden Kunden eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Es hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass die Zeichen X bzw. „… X“ für diesen Verkehrskreis weder eine klangliche noch eine begriffliche Ähnlichkeit besitzen, weil eine Person, die kein Russisch versteht, die Zeichen weder korrekt aussprechen noch ihnen einen Bedeutungsgehalt beimessen kann. Anders als das Landgericht sieht der Senat daneben aber auch keine optische Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen:

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (BGH GRUR 2013, 833 [BGH 05.12.2012 – I ZR 85/11] Tz. 45 – Culinaria/Villa Culinaria).

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, dass das angegriffene Zeichen im Gegensatz zur Klagemarke aus mehreren Bildbestandteilen besteht. Zeichenähnlichkeit kann in einem solchen Fall nur dann angenommen werden, wenn entweder der Gesamteindruck des Kombinationszeichens durch den mit der Klagemarke übereinstimmenden Bestandteil maßgeblich bestimmt (d. h. geprägt) wird oder wenn diesem Bestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt (BGH aaO Tz 49 ff. – Culinaria/Villa Culinaria).

Beide Varianten hat das Landgericht mit einer überzeugenden Begründung ausgeschlossen. Auf die Entscheidungsgründe (LGU S. 8 – 9) wird verwiesen. Aus Rechtsgründen bleibt dann aber kein Raum für die Annahme einer Zeichenähnlichkeit (Ströbele-Hacker, MarkenG, 11. Aufl., Rn 360 f. zu § 9 MarkenG m. w. N.). Es spielt daher auch keine Rolle, dass die Beklagte diese rechtliche Bewertung des Landgerichts nicht angegriffen hat.

3.
Der Senat musste sich demnach auch mit der Frage beschäftigen, ob für den russisch-sprachigen Verkehrskreis eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Auch dies lässt sich hier ausschließen.

Es besteht zwar Warenidentität, weil das Warenverzeichnis der noch in der Benutzungsschonfrist befindlichen Klagemarke auch Fleisch- und Wurstwaren enthält.

Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist allerdings unterdurchschnittlich, weil der slawische Begriff X (phon. X = Schwiegermutter) im russischen Sprachgebrauch einen deutlich beschreibenden Anklang hat. Dies hat die Beklagte durch Vorlage des linguistischen Gutachtens und der Google-Recherche (Anlagen B 10 und B 11) belegen können. Die Bezeichnungen „Herstellung nach Xs Art“, „Wurst der Schwiegermutter“ etc. werden nach russischem Sprachverständnis mit einer traditionellen Herstellungsmethode im Sinne des deutschen Begriffs „Hausfrauenart“ gleichgesetzt. Das ist von der Klägerin nicht abgestritten worden und erlaubt dem Senat trotz fehlender eigener Sprachkenntnis, entsprechende Feststellungen zum beschreibenden Anklang der Bezeichnung „Schwiegermutter“ für Wurstwaren treffen zu können. Dass der Begriff „Schwiegermutter“ für russische Wurstwaren nicht unmittelbar beschreibend ist, spielt daher keine Rolle.

In Bezug auf die Zeichenähnlichkeit muss für den russisch-sprachigen Verkehrskreis sowohl die klangliche als auch die schriftbildliche und die begriffliche Ähnlichkeit untersucht werden. Wegen der schriftbildlichen Ähnlichkeit kann auf die obigen zum deutschen Verkehrskreis getroffenen Feststellungen Bezug genommen werden. Dem Bestandteil X kommt innerhalb des Zeichens „… X“ weder eine prägende noch eine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Entsprechendes gilt für die klangliche Ähnlichkeit.

Wegen des stark beschreibenden Anklangs kann die Klagemarke das angegriffene Zeichen aber auch nicht in begrifflicher Hinsicht prägen oder darin eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen. Die Bezeichnung „satte Schwiegermutter“ vermittelt dem angesprochenen Verkehr einen deutlich abweichenden Sinngehalt als das Zeichen „Schwiegermutter“, womit auch die Annahme entsprechender Berührungspunkte zwischen dem Markeninhaber und dem Zeichennutzer und damit die Gefahr einer mittelbaren Verwechslungsgefahr ausscheiden.

4.
Da kein Unterlassungsanspruch besteht, kann die Klägerin auch keine Folgeansprüche reklamieren.

Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1 ZPO und für das Berufungsverfahren aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zu den Schuldnerschutzanordnungen folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 3-8 O 147/14