IT-Recht. IP-Recht. 360°

Zuständiges Gericht


Ein Unternehmen, dass sich durch markenrechtswidriges Verhalten eines Konkurrenten gestört fühlt, kann den Konkurrenten am Tatort verklagen.

Findet der Rechtsverstoß im Internet statt, so gilt als Tatort der Ort, an dem die betreffende rechtswidrige Information Dritten bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird, mit anderen Worten, die betreffende Webseite oder Homepage abgerufen werden kann. Der Abruf ist regelmäßig in ganz Deutschland möglich, so dass jedes Landgericht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständig ist. Da sich der Abmahner mithin das für ihn örtlich zuständige Gericht frei aussuchen kann, spricht man von einem “fliegenden” Gerichtsstand.

Regelmäßig wird sich der Abmahner bei der Wahl des für ihn örtlich in Betracht kommenden Gerichts an der für das jeweilige Gericht bekannten Rechtsprechung orientieren. Bekannt ist, dass die Land- und Oberlandesgerichte regional unterschiedliche Rechtsauffassungen im Markenrecht vertreten.

Rechtsmissbrauch?

Das Ausnutzen des “fliegenden Gerichtsstandes”, um den Gegner von einer Rechtsverteidigung abzuhalten, kann rechtsmissbräuchlich sein (Rechtsmissbrauch); die gerichtliche Klage oder der gerichtliche Antrag demgemäß unzulässig sein. Das Ausnutzen des “fliegenden Gerichtsstandes” allein um eine für den eigenen Anspruch freundliche regionale Rechtsprechung in Anspruch zu nehmen, erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs.