IT-Recht. IP-Recht. 360°

Schadensersatzanspruch


Wer ein fremdes Markenrecht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 14 Abs. 6 MarkenG). Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (fiktive Lizenzgebühr).