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Eilbedürftigkeit


Die einstweilige Verfügung wird erlassen, wenn ein Verfügungsgrund vorliegt, d.h. wenn die begehrte Entscheidung eilbedürftig ist.

I. Bedeutung der Eilbedürftigkeit

In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten wird die Eilbedürftigkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG unterstellt. In allen übrigen Fällen, so auch im Markenrecht, ist die Eilbedürftigkeit grundsätzlich darzulegen und glaubhaft zu machen (§§ 935 – 940 ZPO). Dabei hat der Antragsteller zu erklären, dass die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu einer Vereitelung oder wesentlichen Beeinträchtigung des vom Antragsteller behaupteten Rechts führen wird (z.B. irreparabler Schaden). Die Eilbedürftigkeit der einstweiligen Verfügung ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht automatisch nach Erhalt des Antrags von sich aus („von Amts wegen”) prüft. Dabei wägt es die Interessen von Antragsteller und Antragsgegner gegeneinander ab. In vielen Fällen lehnen die Gerichte die Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung ab, da zwischen verlässlicher Kenntnis des Rechtsverstoßes und Antragstellung eine zu lange Zeitspanne liegt. Die Rechtsprechung ist insoweit höchst uneinheitlich.

II. Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit

Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen. Dabei muss der Antragsteller dem Richter, anders als im Hauptsacheverfahren, nicht die vollständige persönliche Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung verschaffen. Vielmehr reicht es aus, wenn die behauptete Tatsache dem Richter wahrscheinlich erscheint. Aus diesem Grund reicht für die Glaubhaftmachung auch eine Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO). Allerdings kann die Glaubhaftmachung nur durch vorliegende Beweismittel geführt werden. Die Bezeichnung nicht anwesender Zeugen oder die Bezugnahme auf ein nicht vorliegendes Sachverständigengutachten ist für die Glaubhaftmachung untauglich (§ 294 Abs. 2 ZPO). Grund für ein derart reduziertes und im Übrigen besonders gestaltetes Beweismaß ist, dass die einstweilige Verfügung möglichst schnell, wenn auch nur vorübergehend („einstweilig”) Rechtsschutz gewähren soll.