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Auskunftsanspruch

 
Auskunftsverpflichteter

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer bei einer Markenverletzung auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch auch gegen Dritte, etwa eine Person, die in gewerblichem Ausmaß rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war, soweit die jeweilige Person nicht zeugnisverweigerungsberechtigt ist.

Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des TKG) durch einen Provider erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist.

Auskunftsinhalt

Der zur Auskunft Verpflichtete hat, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist, Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Eine gesonderte Frage ist, inwieweit der Verletzer die Auskunftsansprüche zu belegen hat, im äußersten Falle in Form der sog. Rechnungslegung. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Geltendmachung des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch ist im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens, also wie eine normale Klage, vor dem zuständigen Gericht geltend zu machen. Da die sachliche Zuständigkeit bei markenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 140 Abs. 1 MarkenG bei einem Landgericht liegt, ist hier eine anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich (vgl. § 78 ZPO). Nur in Fällen sog. “offensichtlicher Rechtsverletzung” kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft auch im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt werden. Auch hier ist eine anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich.