LG München I: Eine zu Unrecht erfolgte Grenzbeschlagnahme wegen Markenverletzungen ist keine gezielte Behinderung

veröffentlicht am 25. September 2018

LG München I, Urteil vom 30.07.2018, Az. 33 O 7422/17
§ 147 Abs. 2 MarkenG, § 149 MarkenG, § 150 MarkenG; § 4 Nr. 4 UWG; Art. 5 VO (EG) 608/2013, Art. 6 VO (EG) 608/2013, Art. 17 VO (EG) 608/2013, Art. 23 Abs. 1a VO (EG) 608/2013, Art. 28 VO (EG) 608/2013

Die Entscheidung des LG München I haben wir hier besprochen (LG München – unberechtigte Grenzbeschlagnahme). Zum Volltext der Entscheidung unten:


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Landgericht München I

Urteil

I.
Die Klage wird abgewiesen.
 
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
 
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte auf Lauterkeitsrecht und allgemeines Deliktsrecht gestützte Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend.

Die Klägerin handelt unter der Marke „c.“ u.a. mit ferngesteuerten Automodellen, die sie aus China in die Europäische Union importiert und über den Fachhandel und Verbrauchermärkte vertreibt (vgl. Internetausdruck, Anlage K 1).

Die Beklagte stellt seit vielen Jahrzehnten auch Miniatur-Modelle der von ihr hergestellten Fahrzeuge der Marken BMW, M, MINI und Rolls-Royce her (vgl. Angebote, Anlagen B 1 und B 2). Der Spielzeug- und Miniaturenbereich stellt ein erhebliches Geschäftsmodell der Beklagten dar (vgl. Registrierungsnachweise, Anlagenkonvolut B 3).

Mitte November 2016 erwartete die Klägerin eine Lieferung ferngesteuerter Automodelle verschiedener Typen, darunter originalgetreue Modellautos vom Typ BMW Z4 GTS (weiß) im Maßstab 1:24 (vgl. Abbildungen, Anlagen K 2 und K 14). Der niederländische Zoll verweigerte die Einfuhr dieser Modellautos in die Europäische Union (vgl. Email, Anlage K 3; Schreiben, Anlage K 4). Dieser Zollmaßnahme lagen ein oder mehrere Anträge der Beklagten auf Tätigwerden gemäß Art. 5 f. VO (EG) Nr. 608/2013 („GrenzbeschlagnahmeVO“) zugrunde. Mithilfe solcher Grenzbeschlagnahmeanträge haben Markeninhaber die Möglichkeit, die Überlassung von Waren bei der Einfuhr in die Europäische Union aussetzen zu lassen, sofern gemäß Art. 17 VO (EG) Nr. 608/2013 der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung besteht (vgl. Internetausdrucke, Anlagen K 6 und K 7). Am 21.11.2016 gab die Beklagte die Ware frei.

Mit Schreiben vom 11.05.2017 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die – aus ihrer Sicht – widerrechtliche Zurückhaltung von Automobilen der Klägerin zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben sowie den der Klägerin durch die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Schaden zu begleichen (vgl. Abmahnung, Anlage K 10). Mit Schreiben vom 12.05.2017 wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück (vgl. Schreiben, Anlage K 11).

Die Klägerin trägt vor, sie kämpfe seit fast 30 Jahren gemeinsam mit dem Deutschen Verband der Spielwarenindustrie e.V. (DVSI) und zahlreichen anderen Herstellern von Spielzeug- und Modellautos erfolgreich gegen die unberechtigten Lizenzforderungen der Automobilindustrie. Dass die Herstellung von Miniatur-Modellen keiner Erlaubnis des Automobilherstellers und somit auch keiner Lizenzerteilung bedürfe, hätten zwischenzeitlich auch der EuGH und der BGH in mehreren Grundsatzentscheidungen klargestellt (EuGH GRUR 2007, 318 ff. – Opel/Autec; BGH GRUR 2010, 726 ff. – Opel Blitz II). Anstatt mit den Herstellern von Automodellen in einen partnerschaftlichen Dialog zu treten, versuchten die Autohersteller diese höchstrichterlichen Entscheidungen durch zahlreiche Maßnahmen zu umgehen. Insbesondere sei zu beobachten, dass die Autohersteller – trotz entgegenstehender Gerichtsentscheidungen beispielsweise auch des High Court in Hongkong – die rechtliche Unkenntnis der von der Klägerin und anderen Spielwarenunternehmen beauftragten chinesischen Produktionsstätten und die Unkenntnis der asiatischen und europäischen Zollbehörden dazu ausnutzten, die Ein- und Ausfuhr rechtmäßig hergestellter und gekennzeichneter Ware nach Europa unrechtmäßig zu verhindern. Um einen solchen Fall handele es sich hier. Das Zurückhalten der Modellautos durch den niederländischen Zoll habe für die Klägerin zu einer sehr ernsten Situation geführt, da sie mit dem Abnehmer der Autos einen Fixtermin zum Weihnachtsgeschäft vereinbart gehabt habe und bei einer Verzögerung der Lieferung Vertragsstrafen in Höhe von 25 Prozent des Auftragsvolumens gedroht hätten. Nur auf massives Drängen hin habe die Beklagte die zuständigen niederländischen Zollbeamten schließlich am 21.11.2016 zur Übergabe der Modellautos an die Klägerin aufgefordert (vgl. Email-Korrespondenz, Anlagenkonvolut K 5). Anschließend sei die Ware – mit insgesamt einwöchiger Verzögerung – an die Klägerin herausgegeben worden (vgl. Emails, Anlagen K 15 a/b bis K 16). Zur Auslieferung der Ware an die Klägerin sei es erst am 24.11.2016 gekommen und die Klägerin habe die Ware somit endlich zwischen dem 28.11.2016 und 02.12.2016 an ihre Kunden ausliefern können. Durch das Festhalten der Ware beim niederländischen Zoll habe sich somit die Auslieferung um zwei Wochen verzögert. Dass der formale Bescheid über die Zurückhaltung der Ware – insoweit unstreitig – am 17.11.2016 erfolgt sei, ändere nichts daran, dass die Ware ab dem 11.11.2016 wegen fehlender Lizenzen in Rotterdam festgelegen habe.

Die Beklagte wolle nicht wahrhaben, dass die hier relevanten Rechtsfragen längst höchstrichterlich beantwortet und von ihr zu beachten seien. Der EuGH, der BGH und mehrere Oberlandesgerichte hätten jeweils in Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass die Herstellung von Miniatur-Modellen keiner Erlaubnis des jeweiligen Automobilherstellers und somit auch keiner Lizenzerteilung bedürfe. Trotz der zahlreichen Grundsatzentscheidungen setzten die Automobilhersteller gegenüber den wirtschaftlich weit unterlegenen Modellherstellern widerrechtlich Lizenzzahlungen in Höhe von insgesamt geschätzten 400 bis 500 Millionen Euro jährlich durch. Dass sich Modellhersteller auf solche Lizenzzahlungen einließen, liege nicht etwa daran, dass sie die Rechtsauffassung der Automobilhersteller teilten, sondern dass sie es sich häufig nicht leisten könnten, mit Unternehmen wie der Beklagten zu streiten. Darüber hinaus böten – wie hier – Grenzbeschlagnahmeanträge nach der VO (EG) Nr. 608/2013 den Automobilherstellern die Möglichkeit, die Rechtslage auszuhebeln und den Modellherstellern bei der Einfuhr Probleme zu bereiten. Für ein wie auch immer geartetes Verfahrensprivileg zugunsten der Beklagten bestehe kein Anlass. Es gebe spätestens seit der genannten Rechtsprechung des BGH objektiv keinen Anlass, bei Spielzeugmodellen von einer Markenverletzung auszugehen. Die Einfuhr und der Vertrieb der streitgegenständlichen Modellautos stellten keine Benutzung von Marken der Beklagten dar, welche diese in ihrer Herkunftsfunktion beeinträchtigen könnte, weil die angesprochenen Verbraucher die auf den Modellautos angebrachten Marken jeweils nur als ein Abbildungsdetail der Wirklichkeit verstünden und darin keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos erblickten. Bei den angesprochenen Verbrauchern entstehe auch nicht die Vorstellung, die Modellautos stammten aus einem mit der Beklagten wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Eine Beeinträchtigung sonstiger Markenfunktionen sei ebenfalls nicht ersichtlich. Entsprechend den Ausführungen des BGH im Opel Blitz II – Urteil lasse sich nämlich festhalten, dass die Qualitäts-, Werbe-, Kommunikations- oder Investitionsfunktion der Klagemarke von Modellautos generell nicht beeinträchtigt sein könnten, weil Herstellermarken auf Modellautos nicht mit von der Beklagten hergestellten Modellautos in Verbindung gebracht würden, worauf es jedoch im Identitätsschutz allein ankäme. Die Klägerin bestreite vorsorglich, dass die Wiedergabe der Kennzeichen auf der Verpackung die Herkunftsfunktion, Kommunikationsfunktion und Werbefunktion von Marken der Beklagten beeinträchtigten oder deren Ruf ausbeuteten. Die angegriffenen Automodelle beeinträchtigten weder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marken der Beklagten noch nutzten sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise aus. Durch die originalgetreue Wiedergabe von Zeichen der Beklagten finde kein Imagetransfer zugunsten der Klägerin oder deren Automodellen statt. Zudem würde ein etwaiges positives Image der Beklagten im Bereich von Kraftfahrzeugen nicht auf Modellautos übertragbar sein. Auch die Wiedergabe der Kennzeichen „BMW“ und „Z4 GTS“ auf der Verpackung der von der Klägerin eingeführten Modellautos sei nicht markenverletzend. Die bloße Wiedergabe des Herstellers „BMW“ und der Typenangabe „Z4 GT3“ in neutralen Farben und Buchstabentypen – wie hier – verleite das Publikum nicht zu der Annahme, es werde damit die Herkunft aus dem Haus der Beklagten markiert. Zudem könne sich die Klägerin auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG stützen. Die Klägerin bestreite schließlich, dass sich die Beklagte hinsichtlich der hier festgehaltenen Modellautos auf Designrechte stützen könne oder stütze, bzw. dass sie sich generell im Rahmen ihrer Grenzbeschlagnahmeanträge auf Designrechte stütze.

Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es Fälle gebe, bei denen Spielzeugkopien Markenrechte der Beklagten verletzten. Unabhängig hiervon könne die Beklagte angebliche Rechtsverletzungen Dritter nicht dazu heranziehen, um ihr rechtswidriges Vorgehen gegen rechtstreue Einführer wie die Klägerin zu rechtfertigen. Die Beklagte habe vielmehr alles zu tun, um Grenzbeschlagnahmehandlungen gegen Dritte, die nicht rechtsverletzende Produkte einführten, zu verhindern. Die unberechtigte Zurückhaltung von Waren als „systemimmanent“ zu bezeichnen, sei grotesk.

Nach Auffassung der Klägerin seien die Klageansprüche begründet, weil die Beklagte im Rahmen ihrer Grenzbeschlagnahmeanträge widerrechtlich wesentliche, ihr ohne Weiteres zumutbare Angaben unterlasse und rechtstreuen Unternehmen wie der Klägerin hierdurch Schaden zufüge. Die Beklagte habe die Klägerin durch Veranlassung der geschilderten Zollmaßnahmen gegen die Klägerin rechtswidrig behindert (§ 4 Nr. 4 UWG) und in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen (§ 823 Abs. 1 BGB). Insbesondere habe die Beklagte im Rahmen ihrer Grenzbeschlagnahmeanträge nicht darauf hingewiesen, dass die Markenbenutzung auf Automodellen und deren Verpackungen keine Rechtsverletzung darstelle. Aus dem als Anlage K 7 vorgelegten Online-Formular gehe hervor, dass im Rahmen von Grenzbeschlagnahmeanträgen gleich an mehreren Stellen Hinweise zu den möglicherweise schutzrechtsverletzenden Waren gegeben werden könnten. Die Beklagte unterlasse es bewusst, im Rahmen ihrer Grenzbeschlagnahmeanträge darauf hinzuweisen, dass verkleinerte Automodelle nicht markenverletzend seien. Weil solche Hinweise fehlten, sei es zu den geschilderten Zollmaßnahmen gegen die Klägerin gekommen, obwohl es sich bei den eingeführten Modellen „BMW Z4 GTS“ nicht um markenverletzende Modelle handele. Es würde der Beklagten ohne Weiteres möglich und zumutbar sein, ihre bestehenden Anträge nach Art. 5 f. VO (EG) Nr. 608/2013 wirksam einzuschränken und darauf hinzuweisen, dass Automodelle nicht markenverletzend seien und damit auch nicht der Grenzbeschlagnahme unterlägen. Die Einschränkung der Grenzbeschlagnahmeanträge der Beklagten diene dem Schutz Dritter und könne nicht mit Praktikabilitätserwägungen abgelehnt werden.

Durch die Veranlassung der geschilderten Zollmaßnahmen seien der Klägerin darüber hinaus Schäden entstanden, die sie von der Beklagten ersetzt verlangen könne. So habe die von der Klägerin bei der Einfuhrabwicklung eingeschaltete Spedition Kerry Logistic (Germany) GmbH der Klägerin den wegen der unberechtigten Zurückhaltung entstandenen Mehraufwand in Höhe von 1.161,– Euro in Rechnung gestellt (vgl. Rechnung, Anlage K 12). Die Mehrkosten würden ohne die unberechtigten Zollmaßnahmen nicht entstanden sein. Darüber hinaus habe die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten kurzfristig damit beauftragen müssen, gegenüber dem niederländischen Zoll und der Beklagten auf die Einhaltung der genannten Rechtsprechung und die sofortige Herausgabe der Ware zu drängen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe diese Tätigkeit mit einem Gesamtwert von 1.044,40 Euro abgerechnet (vgl. Honorarnote, Anlage K 13). Dies basiere auf einem angenommenen Gegenstandswert von 25.000,– Euro. Der der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag sei angemessen. Den Rechnungsbetrag habe die Beklagte als Veranlasser der geschilderten Zollmaßnahmen der Klägerin ebenfalls zu ersetzen.

Unabhängig hiervon ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB). Das sofortige Einschreiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber dem niederländischen Zoll sei gegenüber der Beklagten objektiv nützlich gewesen und habe ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen. Nur durch die sofortige Einschaltung des Unterzeichners hätten weitere Verzögerungen bei der Überlassung der Ware und damit weitere erhebliche Schäden für die Klägerin verhindert werden können.

Schließlich weise die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich die Klägerin zur Geltendmachung ihres Schadens auch auf §§ 149, 150 MarkenG stützen könne. Die Grenzbeschlagnahme der hier streitgegenständlichen Modelle sei von Anfang an ungerechtfertigt gewesen. Es habe nie der nach Art. 17 VO (EG) 608/2013 erforderliche Verdacht einer Schutzrechtsverletzung bestanden. Trotz der eindeutigen Rechtsprechung zur Markennutzung auf Spielzeugmodellen habe die Beklagte keinen Anlass gesehen, ihre Grenzbeschlagnahmeanträge entsprechend einzuschränken. Sie halte ihre Anträge uneingeschränkt, also auch in Bezug auf rechtmäßig eingeführte Modelle, weiterhin aufrecht. Damit habe die Beklagte die 1. Alternative des Tatbestands von § 149 1. Alt. MarkenG verwirklicht. Auf die Frage, ob die Beklagte sich gegenüber der Zollbehörde erklärt habe (§ 149 2. Alt. MarkenG), komme es vor diesem Hintergrund gar nicht an.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an ihrem Vorstand, untersagt,
 
in der Europäischen Union Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden gemäß VO (EG) Nr. 608/2013 zu stellen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Benutzung ihrer Marken auf
 
a) verkleinerten Automodellen, wie nachstehend beispielhaft abgebildet
 
b) Verpackungen von verkleinerten Automodellen, wie nachfolgend beispielhaft abgebildet,
 
keine Markenverletzung darstellt.
 
Hilfsantrag zu Antrag 1.a):
 
… ohne darauf hinzuweisen, dass die originalgetreue Benutzung ihrer Marken auf verkleinerten, den entsprechenden Vorbildfahrzeugen nachgebildeten Automodellen, wie nachfolgend beispielhaft abgebildet … keine Markenverletzung darstellt.
 
Hilfsantrag zu Antrag 1.b):
 
… ohne darauf hinzuweisen, dass die Benutzung ihrer Marken auf Verpackungen von verkleinerten, den entsprechenden Vorbildfahrzeugen nachgebildeten Automodellen, wie nachfolgend beispielhaft abgebildet …, keine Markenverletzung darstellt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.205,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten per annum über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt
 
Klageabweisung.

Die Beklagte meint, dass es im vorliegenden Fall insbesondere keinen Unterlassungsanspruch gebe, den zugrundeliegenden Antrag auf Tätigwerden zu ergänzen. Zum einen gebe es eine Vielzahl von Fällen, in denen Spielzeugkopien Markenrechte verletzten, etwa weil sie die Originalmarken nicht richtig wiedergeben würden oder schlechte Produktplagiate seien. Zum anderen sei es von vorneherein unzulässig, die Originalmarke – wie vorliegend – auf der Verpackung zu benutzen. Sehr häufig sei die innovative Form der Original-Fahrzeuge designgeschützt. Bei diesen greife die markenrechtliche „Spielzeug“-Verteidigung (Kernargument: keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion) von vornherein nicht ein. Die Rechtsmeinung der Beklagten, dass „verkleinerte Automodelle nicht markenverletzend“ seien, sei unzutreffend. Denn nur dann werde nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise keine Markenverletzung angenommen, wenn die Marke auf dem Spielzeug und auch das Spielzeugauto selbst detailgetreu das Originalfahrzeug des Markeninhabers abbildeten. Außerdem müsse sich die Verwendung der Originalmarke auf das für eine detailgetreue Nachbildung notwendige Maß beschränken. Etwa eine blickfangmäßige Markenbenutzung von „BMW“ – farblich abgesetzt – auf der Verpackung sei nach ganz herrschender Meinung nicht notwendig. Der Klägervertreter möge darlegen, wie dies dem juristisch nicht vorgebildeten Zollbeamten an der Grenze in dem angeblich zu ändernden Antrag auf Tätigwerden anschaulich – für jeden denkbaren Einzelfall! – erklärt werden könnte, ohne das Grenzbeschlagnahmeverfahren zu „lähmen“. Die Zollbeamten sollten nach der VO (EG) Nr. 608/2013 von vornherein gerade nicht darüber entscheiden, ob eine Rechtsverletzung vorliege oder nicht. Dies sei tatsächlich auch nicht möglich, weshalb die Eingriffsschwelle für den Zoll nach Art. 17 VO (EG) Nr. 608/2013 vom Unionsgesetzgeber bewusst niedrig gehalten worden sei. Der bloße Verdacht einer Rechtsverletzung genüge nach dem ausdrücklichen Willen des Unionsgesetzgebers für eine Grenzbeschlagnahme nach Art. 17 Abs. 1 VO (EG) Nr. 608/2013. Eine Prüfung materiellen Marken rechts könne und solle durch die Zollbehörden gerade nicht vorgenommen werden. Dies sei Sache des Markeninhabers bzw. des Einführenden (vgl. Referentenentwurf, Anlage B 9).

Die sog. Spielzeug-Rechtsprechung betreffe eine Sondersituation, die von vielen als nicht mehr zeitgemäß und abwegig angesehen werde. Auch nach dem EuGH sei eine Rechtfertigung jedenfalls beim Schutz der bekannten Marke gegen die nach allen Auffassungen vorliegende Trittbrettfahrerei nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht möglich. Sollte es der Kammer auf eine Prüfung der Verletzung der bekannten Marke gerade ankommen, müsste insofern eine weitere Vorlage an den EuGH erfolgen. Zu betonen sei ferner, dass der BGH nicht abschließend dazu geurteilt habe, dass Markenfunktionen bei Doppelidentität nicht verletzt seien. Der Einwand der detailgetreuen Nachbildung des Originals beziehe sich allein auf die markenrechtliche Herkunftsfunktion. Nach herrschender Meinung würden mit diesem ohnehin bedenklichen Einwand weder UWG-Ansprüche wegen Herkunftstäuschung und Rufausbeutung noch insbesondere designrechtliche Ansprüche verhindert (vgl. Urteil LG Frankfurt/Main, Anlage B 5). Die Beklagte mache aber im Grenzbeschlagnahmeverfahren auch eine Vielzahl von Designrechten an Automobilen geltend.

Die Beurteilung einer Markenverletzung auf Spielzeugautos (und auf deren Verpackung) sei eine nicht generalisierbare Einzelfallfrage. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, der eine eindeutige Markenverletzung darstelle und ohne Weiteres auch die Aussetzung der Überlassung gerechtfertigt habe. Die Grenzbeschlagnahme sei also nicht von Anfang an ungerechtfertigt gewesen; eine unrechtmäßige Beschlagnahmeanordnung habe nicht vorgelegen. Die Benutzung der blickfangmäßig herausgestellten Herstellermarken „BMW“ und „Z4“ jedenfalls auf der Spielzeugverpackung sei sicherlich nicht notwendig und daher Rufausbeutung. Soweit, wie aus Klageantrag 1.b) ersichtlich, die Originalmarken „BMW“ und „Z4“ auch auf der Verpackung erschienen, liege also eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion, der Kommunikationsfunktion und der Werbefunktion sowie überdies Rufausbeutung vor. Auch wenn die Beklagte im vorliegenden Grenzbeschlagnahmeverfahren kulanter Weise die Ware freigegeben habe (vgl. Email, Anlage B 11), was der Klägervertreter offenbar falsch als eine Bestätigung seiner falschen Rechtsauffassung verstehe, liege eindeutig eine Markenverletzung vor (siehe dazu insbesondere S. 11/20 der Klageerwiderung, Bl. 26/35 d.A.).

Das Grenzbeschlagnahmeverfahren, geregelt in der VO (EG) Nr. 608/2013, bestimme abschließend, was zulässig sei und was nicht. Die genannte VO stelle eine generalisierte Interessenabwägung zwischen Markeninhaber und Importeur dar. Danach habe die Beklagte als Markeninhaberin unstreitig grundsätzlich zehn Tage Zeit, bei festgehaltener Ware zu prüfen, bis sie die Ware freigebe. Umgekehrt habe die Klägerin als von der Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung von Waren Betroffene unbestritten die Möglichkeit gegen die Aussetzung der Überlassung umgehend Widerspruch einzulegen. Dann habe der Inhaber der Entscheidung unstreitig nach deutschem Recht unverzüglich zu erklären, ob die Ware freigegeben werde oder nicht, §§ 150 „Abs. 8“, 147 Abs. 2 MarkenG. Gerade die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Aussetzung der Überlassung habe die Klägerin aber unstreitig unterlassen. Insofern sei der Klägerin ein Zuwarten zumutbar. Bei einem schuldhaften Verzögern des Grenzbeschlagnahmeverfahrens im Sinne des § 121 BGB durch die Beklagte möge nach deutschem Recht auch Schadensersatz zu zahlen sein (vgl. §§ 150 „Abs. 8“, 149 MarkenG). Ein schuldhaftes Zögern liege aber auf Beklagtenseite nicht vor. Vielmehr hätten die Anwälte der Beklagten unverzüglich gehandelt. Falsch sei der Klägervortrag, dass bereits am 14.11.2016 die Überlassung in den freien Verkehr ausgesetzt worden sei; die Aussetzung der Überlassung erfolgte vielmehr erst am 17.11.2016 (vgl. Emails, Anlage B 12). Jedenfalls sei bereits am 21.11.2016, also unterstellt spätestens nach drei Arbeitstagen (Donnerstag, Freitag, Montag) und intensiver Diskussion zu vielen prüfungsrelevanten Punkten (Lizenzware, Bestehen eines Unterlizenzverhältnisses, Vertragspartner des Lizenzvertrages, Abbild eines Originals) zwischen den Parteien die Ware freigegeben worden.

Die VO (EG) Nr. 608/2013 solle möglichst viele Fälle erfassen. Dann sei es geradezu systemimmanent, dass z.B. im Einzelfall auch lizenzierte Ware oder Ware, die ausnahmsweise auch sonst keine Rechtsverletzung darstelle, angehalten werde. Diese sei dann freizugeben. Den Eingriff habe die Klägerin als Importeurin zumutbar zu dulden, da sie auf Basis der bekannten Marken der Beklagten ihr Geschäft betreibe. Der Klägerin könnten im Einzelfall Widerspruch und Schadensersatz als ausreichende Rechtsbehelfe zustehen. Die Generalisierung der VO (EG) Nr. 608/2013 und die Beschränkung des Dritten auf Widerspruch und Schadensersatz stelle eine angemessene Regelung dar (vgl. Gesetzesbegründung, Anlage B 8; zur Grundrechtsabwägung siehe insbesondere S. 21/23 der Klageerwiderung, Bl. 36/38 d.A.).

Schließlich unterliege der sog. Inhaber der Entscheidung nach Art. 2 Nr. 13 VO (EG) Nr. 608/2013 keinerlei konkreten und speziellen Substantiierungspflichten in seinem konkreten Antrag auf Tätigwerden, wie hier mit dem Unterlassungsantrag 1. geltend gemacht. Er sei frei, bestimmte Marken zum Gegenstand des Antrags zu machen, andere nicht. Eine „Spielzeugausnahme“ in dem Sinne, dass bei Spielzeug kein Antrag auf Tätigwerden gestellt werden könne, enthalte die VO (EG) Nr. 608/2013 natürlich nicht, und in dem vom Rechtsinhaber für den Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden zwingend vorgeschriebenen Antragsformular gemäß Art. 6 VO (EG) Nr. 608/2013 seien entgegen Klageantrag 1. erst recht keine Rechtsausführungen zu machen.

Die Beklagte hält den Klageantrag 1. für unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es sei unklar, welche Marken gemeint seien, und ob sich der Antrag auf gegenwärtige oder auch auf zukünftig von der Beklagten angemeldete Marken beziehe. Zudem liege der Schwerpunkt des Begehrens der Klägerin in einem Handeln der Beklagten, nämlich der Ergänzung des Antrags auf Tätigwerden mit Ausnahmen zugunsten von Spielzeugmodellen, die in einem nicht näher bekannten Umfang einen „Ergänzungsanspruch“ auslösen sollten. Es gehe der Klägerin um eine konkrete Ergänzung des Antrags auf Tätigwerden. Sie solle den Text vorgeben, den sie von der Beklagten als Handeln durch Ergänzung verlange.

Ein dem Klageanspruch zugrundeliegender Ergänzungsanspruch bestehe aber nach Auffassung der Beklagten ohnehin nicht. Die Klage beruhe eben auf der falschen Prämisse, dass jede Benutzung der Originalmarken der Beklagten auf den Automobilmodellen und deren Verpackung stets keine Rechtsverletzung sei. Dies sei aber nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur falsch. Das Regel-Ausnahmeverhältnis sei umgekehrt.

Es liege sicherlich auch keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG vor. Der Gesetzgeber gehe völlig zu Recht davon aus, dass wegen der nur sehr kurzen Beschlagnahmezeit nicht einmal ein Handelshemmnis vorliegen könne. Dann könne erst recht keine unlautere Behinderung vorliegen. Außerdem richte sich der Antrag auf Tätigwerden der Beklagten unbestritten generell gegen jeden Importfall durch beliebige Importeure. Auch Waren von Lizenznehmern der Beklagten müssten unstreitig Grenzbeschlagnahmeverfahren durchlaufen und Verzögerungen hinnehmen. Der Begriff der „gezielten Behinderung“ werde zwar objektiv ausgelegt; gleichwohl müsse sich die Behinderung auf einen bestimmten Wettbewerber auswirken. Die mit jeder Wettbewerbsmaßnahme naturgemäß verbundenen Beeinträchtigungen seien nicht ausreichend. Genau darum gehe es aber vorliegend. Der eingereichte generelle Antrag der Beklagten auf Tätigwerden gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 608/2013 richte sich mitnichten gegen die Klägerin als einen einzelnen konkreten Wettbewerber auf dem Miniaturenmarkt.

Soweit sich die Klägerin auch hilfsweise auf Ansprüche wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB stütze, fehle es an einem unmittelbaren Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin. Es müsse sich um ein mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebs in Beziehung stehendes Ereignis handeln. Mittelbare Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs seien nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreichend. Das Anhalten durch niederländische Zollbehörden stelle zum einen schon keinen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff dar. Zum anderen habe dieser Eingriff nicht einmal im Sitzstaat der Klägerin in Deutschland stattgefunden, sondern in Rotterdam. Ansprüche aus § 823 BGB schieden daher unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt aus.

Schließlich habe auch der Klageantrag 2. aus mehreren Gründen keinen Erfolg: Die Beklagte würde bis zu zehn Arbeitstage zur Überprüfung gehabt haben, die Ware sei unverzüglich nach nur drei Arbeitstagen freigegeben worden, und es liege eine Markenverletzung vor, die die Aussetzung der Überlassung und die Vernichtung gerechtfertigt haben würde. Ansatzpunkte für rechtswidriges Verhalten der Beklagtenmitarbeiter seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Beklagte habe vielmehr von den ihr durch die VO (EG) Nr. 608/2013 eingeräumten Rechten der Grenzbeschlagnahme Gebrauch gemacht. Daneben fehle es unter jedem erdenkbaren Gesichtspunkt an einem Verschulden der Beklagten. Von daher fehle jede Rechtsgrundlage für die Gewährung von Schadensersatzansprüchen. Höchst vorsorglich werde bestritten, dass die Klägerin die Rechnung gemäß Anlage K 12 der eingeschalteten Spedition Kerry Logistic (Germany) GmbH sowie die Kostennote des Klägervertreters gemäß Anlage K 13 bereits bezahlt habe. Die Notwendigkeit der Kosten gemäß Anlage K 12 der eingeschalteten Spedition Kerry Logistic (Germany) GmbH werde bestritten. Es werde fernerhin vorsorglich und nachdrücklich bestritten, dass die geltend gemachten Kosten gerade auf der dreitägigen Verzögerung durch die Aussetzung der Überlassung beruhten. Ferner bestreitet die Beklagte, dass im vorliegenden Fall eine Abrechnung auf RVG-Basis vereinbart worden sei.

Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) bestünden nicht. Die Abmahnung gemäß Anlage K 10 vom 11.05.2017 sei aus den dargelegten Gründen unberechtigt. Die Klägerin beziehe sich auf das Einschreiten gegenüber dem niederländischen Zoll, also den zwei Schreiben gemäß Anlage K 16, die nur unverhohlene Drohungen und falsche Behauptungen enthielten, aber nicht die Regelungen der VO (EG) 608/2013 – etwa die Prüfungsfrist von zehn Tagen – beachteten. Im Übrigen prüfe die Beklagte in eigener Verantwortung innerhalb dem von der VO (EG) 608/2013 vorgesehenen Zeitfenster, aber trotzdem zügig, die Rechtslage. Der autonome Regelungsmechanismus der VO (EG) 608/2013 – zehn Arbeitstage Prüfung – könne nicht durch die Berufung auf vermeintliche Geschäftsführung nach den Regeln über Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) unterlaufen werden.

Die völlig unsubstantiierte Klage sei aus einer Vielzahl von Gründen abweisungsreif: Markenrechtlich gebe es keine pauschale Spielzeugausnahme nach dem Klägermotto „Verkleinerte Automodelle sind nicht markenverletzend.“ Erforderlich sei eine Prüfung des Einzelfalls im Rahmen des Grenzbeschlagnahmeverfahrens, schon weil z.B. auf der Verpackung Markenverletzungen vorkommen könnten. Eine Verpflichtung, alle möglichen Ausnahmen schon in einem Antrag auf Tätigwerden auszunehmen, bestehe nach der VO (EG) Nr. 608/2013 nicht und sei auch nicht ansatzweise praktikabel. Die Stellung eines mit Spielzeugausnahmen ergänzten Antrags würde auch die Zollstellen vor Ort völlig überfordern. Die Beklagte habe vorliegend innerhalb der 10-Arbeitstage-Frist die Prüfung vorgenommen. Ein Schadensersatzanspruch nach Klageantrag 2. bestehe aufgrund des Vorliegens einer Markenverletzung nicht und auch deshalb nicht, weil die unpräjudizielle Freigabe der Ware unverzüglich erfolgt sei.

Bisher überhaupt nicht erörtert worden sei die Frage des anwendbaren Rechts bei einem ohnehin abzulehnenden Anspruch der Klägerin. Ort der ursprünglichen Verletzungshandlung sei jedenfalls Rotterdam. Es erscheine im vorliegenden Fall zwingend notwendig, auch einheitlich für die gesamte Union anzuknüpfen, auch wenn eigentlich Art. 6 Rom II-VO anwendbar sein würde. Ansonsten würde es zu willkürlichen Unterschieden nach dem jeweils anwendbaren Recht kommen, was gerade bei einem unionsweiten Grenzbeschlagnahmeantrag – wie hier – nicht hinnehmbar sein würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2018 (Bl. 116/120 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die gestellten Unterlassungsanträge hinreichend bestimmt.

I.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH NJW 2011, 2657 – Double-opt-in-Verfahren).

II.
Diesen Anforderungen genügen die gestellten Unterlassungsanträge, die nach Auffassung der Kammer – der auch der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist – dahingehend auszulegen sind, dass sie sich nicht nur auf sämtliche gegenwärtigen Marken der Beklagten, sondern auch auf alle künftigen Marken der Beklagten beziehen. Die Unterlassungsanträge bringen das Klagebegehren hinreichend klar zum Ausdruck, ohne dass es darüber hinaus erforderlich ist, den gewünschten Hinweis wörtlich vorzugeben.

B.
Die Klage ist nicht begründet.

I.
Soweit der Beklagtenvertreter erstmals in der mündlichen Verhandlung und nochmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.07.2018 die Frage nach dem anwendbaren Recht aufgeworfen hat, ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Sachverhalt gemäß Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO insgesamt nach deutschem Recht beurteilt (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 77. Auflage, Art. 6 Rom II Rdnr. 16 und 17 sowie Art. 4 Rom II Rdnr. 5 unter Verweis auf die Legaldefinition des Art. 23 Rom II-VO).

II.
Die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Unterlassungsanträge sind sämtlich nicht begründet.

1.
Der Klägerin stehen die mit hiesiger Klage verfolgten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu, weil die Beklagte die Klägerin durch das Stellen von Anträgen auf Tätigwerden der Zollbehörden in der EU gemäß VO (EG) 608/2013 (im Folgenden: Grenzbeschlagnahmeanträge) nicht im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG gezielt behindert.

a)
Das Stellen von Grenzbeschlagnahmeanträgen nach der VO (EG) 608/2013 durch die Beklagte ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn darin liegt ein Verhalten der Beklagten zugunsten ihres eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes ihrer eigenen oder an Dritte lizenzierten Waren objektiv zusammenhängt. Diese Handlung ist auch objektiv geeignet, den Absatz des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern, weil sie darauf gerichtet ist, markenrechtsverletzende Waren von Wettbewerbern aus dem Verkehr zu ziehen.

b)
Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Miniaturenmarkt, zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

c)
Das von der Klägerin beanstandete Stellen von Grenzbeschlagnahmeanträgen nach der VO (EG) 608/2013 durch die Beklagte ist keine gezielte Behinderung der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG:

aa)
Eine wettbewerbswidrige Behinderung in diesem Sinne setzt stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers voraus. Die Behinderung kann sich auf alle Wettbewerbsparameter des Mitbewerbers wie beispielsweise Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Finanzierung oder Personal beziehen. Da aber grundsätzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag, müssen weitere Umstände hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Insoweit ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die sich gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH GRUR 2004, 877 – Werbeblocker).

bb)
Als „gezielt“ ist eine Behinderung ganz allgemein dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist. Es muss also ein Eingriff in die wettbewerbliche Entfaltung eines Mitbewerbers erfolgen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 4.8).

cc)
Eine Verdrängungsabsicht in dem Sinne, dass die Beklagte den Zweck verfolgt, die Klägerin an ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und dadurch vom Markt zu verdrängen oder zumindest in ihrer Marktstellung zu schwächen (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr 4.9), kann nach dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht angenommen werden.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte Grenzbeschlagnahmeanträge nach der VO (EG) 608/2013 stellt, ohne auf die sog. Spielzeug-Rechtsprechung (etwa EuGH GRUR 2007, 318 – Adam Opel/Autec, BGH GRUR 2010, 726 – Opel-Blitz II oder OLG München, Entscheidung vom 19.12.1996, Az. 29 U 4400/92 = BeckRS 2014, 23117) hinzuweisen, und dass sich diese Grenzbeschlagnahmeanträge nicht nur gegen die Klägerin richten, sondern generell sämtliche Importeure von mit Marken der Beklagten versehenen verkleinerten Automodellen gleichermaßen betreffen. Auf welche Schutzrechte die Beklagte ihre Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden jeweils konkret stützt, und wie diese im Einzelnen ausgestaltet sind, ist hingegen für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits ohne Belang, weshalb auch die von der Klägerin begehrte Vorlageanordnung nach § 142 ZPO nicht zu treffen war. Maßgeblich ist allein, dass die Beklagte aus nachvollziehbaren und rechtlich nicht zu missbilligenden Gründen zur Wahrung ihrer Rechte und zum Schutz ihres geistigen Eigentums von einem vom europäischen Verordnungsgeber vorgesehenen förmlichen Verfahren Gebrauch macht, das mit seiner straffen Fristsetzung, der Widerspruchsmöglichkeit des Anmelders oder Besitzers und den entsprechenden Schadensersatzpflichten des Inhabers der Entscheidung die Interessen von Schutzrechtsinhabern und Importeuren in einen angemessenen Ausgleich bringt. Die mit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung verbundenen Auswirkungen von berechtigten und unberechtigten Grenzbeschlagnahmen sind von den Beteiligten hinzunehmen (vgl. zum Ganzen auch Kühnen in GRUR 2014, 921).

Ob die im jeweils konkreten Einzelfall einzuführende Ware tatsächlich schutzrechtsverletzend ist, kann indes dahinstehen und braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weshalb auch der Anregung der Beklagten, die Sache dem EuGH vorzulegen, nicht nachzukommen war. Denn anerkanntermaßen greift bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen (vgl. zum Verfahrensprivileg etwa BGH NJW 2005, 3141 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und BGH GRUR 1998, 587 – Bilanzanalyse Pro 7 sowie Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Omsels, UWG, 4. Auflage, § 4 Rdnr. 198). Weil sich die Grenzbeschlagnahmeanträge der Beklagten aber unterschiedslos gegen jeden Importeur der fraglichen Waren richten, und sich die Beklagte bei der Antragstellung an die Vorgaben insbesondere der Art. 3–6 VO (EG) 608/2013 gehalten hat, wonach bei der Antragstellung keine Rechtsausführungen zu machen sind (weil nämlich die Zollbehörden nach Art. 17 VO (EG) 608/2013 bzw. Erwägungsgrund 10 der VO (EG) 608/2013 schon bei dem bloßen Verdacht einer Rechtsverletzung tätig werden sollen, und die Prüfung der materiellen Rechtslage dem Markeninhaber bzw. dem Einführenden und gegebenenfalls nachfolgend den Gerichten vorbehalten bleibt), stellen die Anträge der Beklagten auf Tätigwerden der Zollbehörden keine gezielte Behinderung der Klägerin dar. Dass die Parteien in vielen Punkten – wie nicht zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – offenbar völlig konträre Auffassungen vertreten, führt nicht dazu, dass das in Rede stehende Tätigwerden der Beklagten als gezielte Behinderung der Klägerin einzustufen wäre. Denn bei der hier streitgegenständlichen Antragstellung im vorgeschalteten Verfahren hat die Beklagte zwangsläufig noch keine Kenntnis von der Person des Importeurs und der Ausgestaltung der einzuführenden Waren, und auch die sog. Spielzeug-Rechtsprechung zeichnet nicht sämtliche Markennutzungen frei, vielmehr bleiben auch unter Zugrundelegung deren Grundsätze mannigfaltige Verletzungssachverhalte denkbar. Die Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, ist bekanntlich immer eine Frage des Einzelfalls. Dem Schutzrechtsinhaber kann daher nicht von vornherein verwehrt werden, im Rahmen des vorgesehenen Grenzbeschlagnahmeverfahrens mögliche Verletzungsfälle zu prüfen, indem verkleinerte Automodelle durch einen pauschalen Hinweis auf die sog. Spielzeug-Rechtsprechung schon bei der vorgeschalteten Antragstellung von einer weiteren Überprüfung ausgenommen werden.

Schließlich zeigt auch das weitere Verhalten der Beklagten nach der Aussetzung der Überlassung, nämlich insbesondere deren Beachtung und Einhaltung sämtlicher vorgesehener Fristen sowie die umgehende Freigabe der angehaltenen Waren nach zügig durchgeführter Überprüfung, dass sie mit ihren Grenzbeschlagnahmeanträgen gerade nicht das Ziel verfolgt, die Klägerin an ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und diese dadurch vom Markt zu verdrängen.

dd)
Das Stellen von Grenzbeschlagnahmeanträgen nach der VO (EG) 608/2013 durch die Beklagte führt schließlich auch nicht dazu, dass die Klägerin ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr. 4.10). Denn die Schwelle zur gezielten Behinderung ist erst dann überschritten, wenn die Maßnahme bei objektiver Würdigung der Umstände auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers, und nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist, bzw. wenn die Maßnahme sich zwar (auch) als Entfaltung des eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, § 4 Rdnr 4.11). Davon kann hier aus den unter B.II.1.c) cc) genannten Gründen auch unter Berücksichtigung der kollidierenden Grundrechte der Beteiligten, nämlich der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG zugunsten der Beklagten und der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Klägerin keine Rede sein.

2.
Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin bestehen ebenfalls nicht. Denn die Anwendung dieses Auffangtatbestands kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn es darum geht, eine regelungsbedürftige Lücke im Rechtsschutz zu schließen. Das ist hier nicht der Fall. Da – wie unter B.II.1.b) ausgeführt wurde – zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht, sind wettbewerbsrechtliche Vorschriften grundsätzlich vorrangig anzuwenden. Ein nach ihnen nicht zu beanstandendes Verhalten stellt auch keinen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. BGH GRUR 2004, 877 – Werbeblocker).

III.
Auch die mit Klageantrag Ziffer 2. gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatz- bzw. Kostenerstattungsansprüche sind nicht begründet.

1.
Schadensersatzansprüche aus § 9 UWG bzw. § 823 Abs. 1 BGB bestehen schon deshalb nicht, weil die Beklagte die Klägerin mit ihren Grenzbeschlagnahmeanträgen nicht gezielt behindert hat (siehe oben B.II.1), und auch kein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vorliegt (siehe oben B.II.2).

2.
Auch aus Art. 28 VO (EG) 608/2013 i.V.m. §§ 149, 150 MarkenG (vgl. zum Verweis auf das nationale Recht etwa Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 150 Rdnr. 84) sind keine Schadensersatzansprüche der Klägerin gegeben, denn die Beklagte hat jedenfalls unverzüglich im Sinne von § 121 BGB und innerhalb der 10-Tages-Frist des Art. 23 Abs. 1 lit. a) VO (EG) 608/2013 die Freigabe der angehaltenen Ware erklärt, so dass es auch insoweit nicht darauf ankommt, ob die Grenzbeschlagnahme im konkreten Fall zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 149 Rdnr. 8).

3.
Schließlich kann die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB stützen.

a)
Mit der außergerichtlichen Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Tätigwerden gegenüber dem niederländischen Zoll hat die Klägerin ausschließlich zur Wahrnehmung eigener Interessen gehandelt und mithin kein Geschäft der Beklagten, sondern ein objektiv eigenes Geschäft geführt, und sie hat insbesondere nicht mit dem für die Anwendung der §§ 677 ff. BGB unverzichtbaren Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt (vgl. BGH GRUR 2008, 929 – Vertragsstrafeneinforderung).

b)
Auf die als Anlage K 10 vorgelegte Abmahnung hat die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch ersichtlich nicht gestützt, und ein Kostenerstattungsanspruch würde insoweit auch nicht bestehen, weil die Abmahnung unbegründet war. Die mit dieser geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen nicht (siehe oben B.II.).

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.