LG Frankfurt a.M.: Die Registrierung einer Domain unter einer fremden Marke ist noch keine Markenrechtsverletzung

veröffentlicht am 4. Juli 2018

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.05.2018, Az. 2-03 O 175/18
§ 14 MarkenG

Die Entscheidung des LG Frankfurt haben wir hier zusammengefasst (LG Frankfurt – Markenverletzung durch Domainregistrierung) und nachstehend im Volltext wiedergegeben:


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Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02.05.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Gründe


I.
Die Antragstellerin firmierte in der Vergangenheit unter „ABC“ (zusammengesetzt aus den Nachnamen der Partner) und firmierte Ende 20xx/Anfang 20xy – in anderer personeller Zusammensetzung – um in „ABZ“. Sie war Inhaberin der Domain „abc-law.de“. Sie ist ferner Inhaberin der am [Anfang 2018] angemeldeten Marke „ABC“.

Der Antragsgegner ist seit März 2018 Inhaber der Domain „abc-law.de“. Er bietet auf seiner Homepage Webseiten(-service) für Rechtsanwälte an.

Die Antragstellerin begehrt wegen Erstbegehungsgefahr einer Markenrechtsverletzung die Unterlassung der Aufrechterhaltung der Registrierung in Verbindung mit der Werbung für Rechtsanwaltswebseiten.

II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

die Domain

abc-law.de

wie folgt bei der DENIC registriert zu halten:

[ DeNIC-Domainabfrage zur Domain www.abc-law.de ]

wenn dies wie aus Anlage 1 ersichtlich geschieht

und

unter seiner Internetpräsenz www.x.de unter anderem Rechtsanwälten gegen die folgenden Dienstleistungen anzubieten:

[ Abbildungen der Webseite des Antragsgegners ]

wenn dies wie aus Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich geschieht,

ist unbegründet.

Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.

Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner nicht gestützt auf § 14 MarkenG verlangen, dass dieser es unterlässt, die Registrierung der Domain aufrecht zu erhalten und (in Verbindung damit) die streitgegenständlichen Dienstleistungen anzubieten und wie im Antrag dargestellt zu bewerben.

Der Antrag ist zu weit gefasst und in diesem weiten Umfang unbegründet.

1.
Die Registrierung einer Domain als solche stellt in der Regel keine Markenrechtsverletzung dar (BGH GRUR 2008, 912 – metrosex; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 14 Rn. 544). Es kann also – anders als bei Ansprüchen gegründet auf die Verletzung eines Namensrechts nach § 12 BGB – wegen der Registrierung einer Domain nicht die Löschung dieser Domain oder deren Freigabe verlangt werden (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 544).

Grund hierfür ist insbesondere, dass nicht jede Benutzung der Domain für eine aktive Webseite eine Markenrechtsverletzung begründet. Es ist vielmehr im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Nutzung zu prüfen, ob alle Voraussetzungen eines Verletzungstatbestandes erfüllt sind, ob die Domain also im geschäftlichen Verkehr im Inland verwendet wird, ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt und ob die Waren oder Dienstleistungen, für die die Domain verwendet wird, mit den von der geschützten Marke erfassten ähnlich sind (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 544). Es müssen also zur reinen Registrierung weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr für die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Verletzungstatbestandes ergibt. Hieran fehlt es z.B., wenn eine Benutzung in Betracht kommt, bei der die Domain vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Marke aufgefasst wird.

Ein solcher notwendiger Bezug kann grundsätzlich vorliegen, wenn feststeht, dass die Domain für ein in einer ähnlichen Branche tätiges Unternehmen registriert wurde (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2011 – 2a O 78/11, BeckRS 2016, 20176 – felgenretter.info; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 544). Auch in solchen Fällen kann aber nicht verlangt werden, dass in die Löschung der Domain eingewilligt oder diese freigegeben wird, sondern vielmehr nur die Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2011 – 2a O 78/11, BeckRS 2016, 20176 – felgenretter.info).

Hier begehrt die Antragstellerin aber nicht, dass der Antragsgegner es unterlässt, die streitgegenständliche Domain – ggf. in Form einer Teilnahmehandlung – zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen aus dem Schutzbereich der für die Antragstellerin eingetragenen Marke zu verwenden, sondern sie begehrt, ihm bereits das „Registrierthalten“ zu untersagen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vom Antragsgegner verwendete und von der Antragstellerin angegriffene Bewerbung der Dienstleistungen des Antragsgegners die konkrete, streitgegenständliche Domain überhaupt nicht in Bezug nimmt, sondern die Dienstleistungen generisch beschreibt. Legt man daher den Unterlassungstenor aus, könnte hiervon insbesondere umfasst sein, dass der Antragsgegner die Registrierung aufgibt. Die Antragstellerin formuliert ihren Antrag – trotz Hinweises der Kammer – z.B. nicht dahingehend, dass der Antragsgegner es unterlassen soll, im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Bewerbung die streitgegenständliche Domain einem potentiellen Erwerber anzubieten oder alternativ, dass ihm die Bewerbung in Bezug auf die Domain ohne entsprechenden Hinweis zu untersagen wäre (vgl. insoweit BGH GRUR 2013, 397 – Peek & Cloppenburg III).

Vielmehr richtet sich die Antragstellerin ausdrücklich gegen die Registrierung, wenn auch in Verbindung mit der streitgegenständlichen Bewerbung, die jedoch ihrerseits völlig generisch und nicht auf die streitgegenständliche Domain bezogen ist.

2.
Auf die Frage, ob der Antragsgegner die Domain überhaupt für einen anderen Zweck als für ein Anwaltsbüro oder in anderer nicht verletzender Weise verwenden kann, kam es danach nicht mehr an. Es ist im Übrigen unter Zugrundelegung des Maßstabes der §§ 294, 286 ZPO auch nicht hinreichend dargetan, dass dem Antragsgegner dies nicht möglich wäre. Soweit die Antragstellerin hierfür insbesondere eine Google-Suche nach „abc-law“ vorgelegt hat, ist dies nicht hinreichend. Insbesondere ist nicht fernliegend, dass der Antragsgegner seine Dienstleistung einem anderen Rechtsanwalt(sbüro) anbieten könnte, der sich auf Rechte am Namen „ABC“ beziehen kann. Dieser tritt aber nicht zwangsläufig bereits jetzt unter „abc-law“ auf, sondern ggf. nur unter „ABC“ oder unter den sich hierunter verbergenden Namen. Sollte es solche Büros geben, könnten diese sich möglicherweise auf ältere Namensrechte berufen. Dass die Antragstellerin weiterhin (überhaupt) Namensrechte an der Bezeichnung „ABC“ hat, behauptet sie aber selbst nicht.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

4.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 51 Abs. 1 GKG.